zur Homepage - Dr. Schröter

(Rechtshinweis)

Stand: 01. Jul 08

Fiktiver Bebauungsplan

 

Der Bebauungsplan enthält nach § 8 (1) BauGB rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen.

Als Rechtsnorm muss der Bebauungsplan inhaltlich so eindeutig bestimmt sein, dass der Betroffene vorhersehen kann, welche konkreten Anforderungen er zu beachten hat. Die Festsetzungen müssen deshalb aus sich heraus klar sein. Bürger und Behörde müssen dem Bebauungsplan entnehmen können, ob und ggf. wo und wie gebaut werden darf. Unklare und widersprüchliche Formulierungen sind deshalb genauso fehlerhaft, wie die ungenaue räumliche Abgrenzung der Geltung einer Festsetzung.

 



vgl. auch "Der Bebauungsplan - vom Entwurf zum Rechtsplan nach BauGB
       in: Bernd Streich: „Stadtplanung in der Wissensgesellschaft", Kap. Visualisierungen & Simulationen

vgl. auch Hilfen zur Erstellung eines Bebauungsplanes

vgl. auch Der Bebauungsplan - Ein Buch mit sieben Siegeln?
(Broschüre der Stadt Esslingen am Neckar)

vgl. auch sehr ausführliche "Arbeitshilfe Bebauungsplanung", (PDF-Datei, 8,8 MB)
(Land Brandenburg)

 

Beispiele für Bebauungspläne (B-Pläne), Begründungen und textliche Festsetzungen finden sich auch im Internet. Einige Städte stellen Ihre B-Pläne im Rahmen der Bürgerbeteiligung schon ins Netz, so z.B.:

 

 

e-mail   f.schroeter@tu-bs.de