Stand: 25. Jun 08 |
Kommunenübergreifendes
Ausgleichs- und Ersatzflächenmanagement
- am
Beispiel des Kommunalverbandes Ruhrgebiet -
von Dipl.-Geogr. Frank Bothmann
Referat vom 22.10.1997 beim Kolloquium Stadtbauwesen |
Inhalt:
Freiraumentwicklung durch den KVR
Stärkung der regionalen Ebene im Baugesetzbuch und Raumordnungsgesetz
Problemfeld Eingriffsbewertung
Die Umsetzung - Projekt Waldband Seseke
Freiraumentwicklung durch den KVR
Die Ballungsrandzone des Ruhrgebietes übernimmt wichtige Ausgleichsfunktionen für den Ballungskern. Die Landschaftsräume entlang der Lippe, der Ruhr und des Rheins erfüllen vielfältige Funktionen für die Erholungsnutzung, den Arten- und Biotopschutz, den Klimaausgleich und den Bodenschutz. Diese Freiräume sind langfristig zu sichern und in ihrer Qualität zu entwickeln.
Die freiraumbezogenen Aktivitäten des Kommunalverbandes Ruhrgebiet (KVR) in den Bereichen Landschaftsplanung, Liegenschaften, Forstwesen und Freizeit werden durch das Leitbild des Regionalen Freiraumsystem Ruhrgebiet (RFR) gesteuert. Der KVR hat damit eine moderne Form einer problem- und handlungsorientierten Entwicklungplanung für regionalbedeutsame Freiräume erarbeitet. Das RFR geht weit über die klassische Landschaftsplanung mit dem Ver- und Gebotscharakter hinaus. Das Leitbild wird in einem kooperativen Verfahren mit den Kommunen und Kreisen weiterentwickelt zu dem "Leitbild der Freiraumentwicklung - RFR 2000". Hierzu werden in Teilräumlichen Gesprächsrunden gemeinsam differenzierte Ziele zur Freiraumentwicklung erarbeitet. Wesentliches Ziel ist es, in dem handlungsorientierten Verfahren einen Katalog umsetzungsfähiger Leitprojekte zu beschreiben.
Die Bedeutung regionaler Initiativen zur Flächenentwicklung wird durch die Novelle des Bundesraumordnungsgesetzes und des Baugesetzbuches gestärkt. Dort werden regionale und teilregionale Leitvorstellungen zur Raumentwicklung unterstützt. Grundsätzlich heißt es, daß "die Siedlungsentwicklung durch die Ausrichtung auf ein integriertes Verkehrssystem und die Sicherung von Freiräumen zu steuern ist".
Hierbei gewinnt ein Aspekt verstärkt an Bedeutung. Die weiterhin stattfindende Siedlungsflächenentwicklung wird auch zukünftig die Notwendigkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedeuten. Eine wesentliche Strategie der Freiraumentwicklung wird deshalb sein, die hierzu vorhandenen Mittel zu bündeln und zielgerichtet für eine langfristige Qualifizierung von Freiräumen einzusetzen. Hierzu müssen Zielvorstellungen und Prioritäten entwickelt werden. Die Koordination der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist eine regionalplanerische Aufgabe.
Stärkung der regionalen Ebene im Baugesetzbuch und Raumordnungsgesetz
Das neue Raumordnungsgesetz und das Baugesetzbuch greifen diesen Ansatz auf. Danach sollen Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen auch im regionalen Maßstab möglich sein, wenn sie auf einem regionalen Vernetzungskonzept beruhen (§ 7 (2) Entwurf). Das "Leitbild der Freiraumentwicklung - RFR 2000" enthält durch die Darstellung der "Freiraumkorridore mit Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz" ein generalisiertes Grundgerüst für den Biotopverbund in der Region (Abbildung1).
Abb. 1 Regionales Freiraumsystem Ruhrgebiet
In § 7(2)2 wird klargestellt, daß den Freiraumstrukturen auch Ausgleichsfunktionen für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft, die an anderer Stelle im Plangebiet auftreten, zugewiesen werden können. Dies ist der Grundgedanke des "Öko-Kontos". Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die naturschutzrechtliche Eingriffs-/ Ausgleichsproblematik künftig auch im regionalen Maßstab auf der Grundlage gesamträumlicher Vernetzungskonzepte behandelt werden kann.
§ 7 (9) eröffnet zukünftig die Möglichkeit, vertragliche Vereinbarungen z. B. zur Sicherung von Ausgleichsmaßnahmen für naturschutzrechtliche Eingriffe am anderen Ort als der Eingriffsstelle zu treffen.
Auf der Ebene des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes sind künftig geeignete Darstellungen als Ausgleichsflächen oder -maßnahmen vorzunehmen, wenn durch die Bauleitplanung zusätzliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zu erwarten sind. Diese Darstellungen können künftig auch an anderer Stelle als am Ort der Beeinträchtigung erfolgen (§1a (5)).
Ergänzend wird hierzu in § 9, Absatz 1a geregelt, daß Flächen zum Ausgleich auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden können.
Die Idee des "Öko-Kontos" wird mit dem neuen § 135a konkretisiert. Hiernach können "Maßnahmen zum Ausgleich bereits vor Baumaßnahmen durchgeführt werden". Die Kommunen erhalten das Recht durch eine öffentliche Grundlast diese Kosten durch Nutzer des Grundstückes refinanzieren zu lassen.
Problemfeld Eingriffsbewertung
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung muß in dem Bauleitplanverfahren abschließend behandelt werden. Die Erfassung und Bewertung der Ausgangssituation und der zu erwartenden Eingriffe sind in einem landschaftspflegerischen Begleitplan als Teil des Bauleitplanverfahrens darzustellen.
Es gibt viele verschiedene Verfahren zur Landschafts- und Eingriffsbewertung. Auf Basis dieser Verfahren wird jeweils die Notwendigkeit und der Umfang von Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen in Fläche und in Geld festgestellt. Dies bedeutet, daß bei einem bestimmten Eingriff in Abhängigkeit der Bewertungsmethode unterschiedlicher Ausgleich und Ersatz notwendig wird oder auch gar nicht notwendig ist. Aus regionaler Sicht entsteht daraus ein Problem weil z. B. im Ruhrgebiet mit mindestens fünf verschiedenen Bewertungsverfahren gearbeitet wird.
Als Basis für ein regionales Management von Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen ist es notwendig eine einheitliche Methodik zu entwickeln bzw. ein gemeinsamens Verständnis über die Bewertung zu vereinbaren. Im Falle von ersatzweise vorzunehmen Geldleistungen wird schnell deutlich, daß man mit der richtige Bewertungsmethode den finanziellen Aufwand schnell "herunterbewerten" kann.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Situation erkannt und eine neue Arbeitshilfe herausgegeben mit der ein einheitliches und vereinfachtes Bewertungsverfahren zur Verfügung gestellt wird. Da die Kommunen die Planungshoheit besitzen, ist dieses Verfahren nicht rechtsverbindlich. Dieses neue Verfahren ermöglicht lediglich Aussagen für den Arten- und Biotopschutz und eingeschränkt zum Landschaftsbild. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage einer Liste mit 47 Biotoptypen denen eine Grundwert von 0 bis 10 zugeordnet wird.
Das Verfahren ist einfach in der Anwendung. Ein umfangreicher Landschaftspflegerischer Begleitplan ist nicht grundsätzlich notwendig. Die Bewertung kann auch von Nicht-Fachleuten durchgeführt werden. Erfahrungen in der regionalen Anwendung liegen noch nicht vor.
Die Umsetzung - Projekt Waldband Seseke
Die ersten Schritte zur Organisation eines städteübergreifenden Ausgleichs- und Ersatzflächenmanagements hat der KVR beispielhaft im Kreis Unna mit dem Projekt "Waldband Seseke" realisiert. Das hierzu notwendige Vertragswerk zwischen privaten Flächeneignern, öffentlichen Trägern und dem KVR ist bislang einmalig in Nordrhein-Westfalen. Durch das Projekt "Waldband Seseke" sollen eine Erhöhung des Waldanteils, der Verbund bestehenden Waldflächen und eine Verbesserung des Erholungswertes der Landschaft erreicht werden.
Das "Waldband Seseke" ist ein Leitprojekt des KVR zur Realisierung des Emscher Landschaftsparkes. Partner sind neben dem Land NRW, die Städte Kamen, Bergkamen, Lünen und Harpener AG Dortmund als Flächeneigentümer. Bereits bei der Planung wurde die Mäglichkeit berücksichtigt, daß Ersatzmaßnahmen, die nicht am Ort des Eingriffs auszugleichen sind, durch Aufforstungen im Waldband realisiert werden.
Probleme in der Umsetzung ergaben sich aus folgenden Sachverhalten:
Durch den Flächenankauf des KVR von der Harpener AG ist ein erster notwendiger Realisierungsschritt vollzogen worden. Auf diesen Flächen können Maßnahmen zur Landschaftsentwicklung (Waldentwicklung) realisiert werden und werden einem Öko-Konto gutschrieben. Sie dienen weiterhin teilweise als Tauschflächen für Landwirtschaftsflächen.
Der Grundbesitz des KVR umfaßt eine Fläche von ca. 10.000 ha. Hiervon stehen ca. 2.000 ha potentiell für Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen zur Verfügung. Bislang gibt es jedoch keine Ziele oder Strategien wie diese Flächen entwickelt werden sollen. Durch den Einsatz von Ausgleich- und Ersatzmittel erfolgt dies bislang eher zufällig und auf Anfrage.
Die nächsten Schritte in Richtung eines Managements von Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen wären deshalb die Analyse der Flächeneignung im Hinblick auf Entwicklung und Qualifizierung. Dann ist es möglich diese Maßnahmen gezielt anzubieten.
Der KVR-Haushalt würde entlastet.
Andere Großgrundbesitzer wie z. B. die Ruhrkohle AG sind an der Öko-Konto-Regelung sehr interessiert. Hierzu ist es dringend notwendig ein regionales abgestimmtes (Grob-)Konzept vorzustellen. Dies erfolgt in einfacher Form und auf Basis der regionalen Konzepte des KVR (Leitbild der Freiraumentwicklung - RFR 2000). Hierdurch können sich die Ausgleich- und Ersatzpflichtigen an der Realisierung einer gesamträumlichen Idee beteiligen.
In den Zeiten angespannter Haushalte im öffentlichen Bereich muß es das übergreifende Ziel sein, von dem aufwendigen Flächenkauf zu einem Maßnahmenmanagement zu gelangen. Auf der Angebotsseite sind deshalb Maßnahmen zu entwickeln, die von ersatzpflichtigen Eingriffsverursachern gekauft werden können. Diese Investitionen können mit einer positiven Imagekampagne bzw. Gütesiegelkampagne verbunden werden, so daß die Akzeptanz bei Unternehmen deutlich wachsen wird.
Kontakt zu Frank Bothmann: | |||
privat: | Sertürnerstraße 9a | 48149 Münster | Tel. : |
dienstlich: | Kommunalverband Ruhrgebiet (KVR) Abt. Planung Kronprinzenstr. 35 |
45128 Essen | Tel.: 0201/2069-680 |
Anhang:
1. Auszug aus dem BauGB `98
§ 1a
Umweltschützende Belange in der Abwägung(1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
(2) In der Abwägung nach § 1 Abs. 6 sind auch zu berücksichtigen
die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes,
die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung), soweit im Bebauungsplanverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet werden soll, und
die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(3) Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt durch geeignete Darstellungen nach § 5 als Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder 2 können auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen sowie den Anschluß anderer Flächen an die Verkehrsflächen;
die Versorgungsflächen;
die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen;
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses;
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
a) die Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
die mit Geh-,Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen;
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen;
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden.
(3) Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, daß auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen.
§ 135a
Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.
(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.
(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.
2. Auszug aus dem ROG `98
§ 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips des § 1 Abs. 2 und 3 für den jeweiligen Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne ist zulässig. In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.
(2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu:
der anzustrebenden Siedlungsstruktur; hierzu können gehören
a.Raumkategorien,
b.Zentrale Orte,
c.besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
d.Siedlungsentwicklungen,
e.Achsen,der anzustrebenden Freiraumstruktur, hierzu können gehören
a.großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,
b.Nutzungen im Freiraum, wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,
c.Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören
a.Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,
b.Ver- und Entsorgungsinfrastruktur.
Bei Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich bestimmt werden, daß n diesem Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können.
(3) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von Absatz 7 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Neben den Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu insbesondere:
die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen auf Grund der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes; die Raumordnungspläne können auch die Funktion von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen,
die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschriften des Bundeswaldgesetzes,
die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Vorplanung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes".
(4) Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch Gebiete bezeichnen,
die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll Vorbehaltsgebiete)
die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).
Es kann vorgesehen werden, daß Vorranggebiete für raumbedeutsame Nutzungen zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten für raumbedeutsame Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 3 haben können.
(5) Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist die Beteiligung der öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 begründet werden soll, vorzusehen.
(6) Es kann vorgesehen werden, daß die Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Raumordnungspläne einzubeziehen oder zu beteiligen ist.
(7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vorzusehen, daß die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einhaltung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(8) Es ist vorzusehen, daß den Raumordnungsplänen eine Begründung beizufügen ist.