
Baugesetz
´98- Neue Anforderungen an umweltgerechte Stadtplanung?
von Dipl.-Ing. Albrecht
Dürr
- Das Bau- und Raumordnungsgesetz (BauROG), das am 01.01.1998 in Kraft tritt, steht im
Kontext europäischen Rechts, das im Bereich des Umwelt-
und Naturschutzes schon einige Schritte weiter ist als
das nationale Recht. Das BauROG paßt das deutsche Recht
in einzelnen Bestimmungen an das europäische Recht an.
- Neben einer Zusammenführung von BauGB und
-MaßnG, der Deregulierung, der Anpassung an neue
Landesbauordnungen und der Stärkung konsensualen Handels
dient das neue BauGB einer verbesserten Integration des Naturschutzes in das Baurecht. Der Gesetzgeber will damit die
Situation der Umwelt "nachhaltig verbessern".
- Aktuelle Aufsätze und Referate zum neuen
Recht interpretieren das Gesetz ebenfalls i.S: einer Förderung des Naturschutzes.
- Die Eingriffsregelung bleibt das zentrale
Element zur Berücksichtigung der Umweltbelange in der
Bauleitplanung.
- Sie unterliegt nach wie vor der Abwägung gegenüber anderen Belangen, die Gewichte haben
sich aber verschoben.
- Die Instrumente zu ihrer Umsetzung wurden
aufgrund der Praxiserfahrungen seit dem Investitions- und
Wohnbaulandgesetz und der entsprechenden Forderungen aus
der Praxis deutlich verbessert.
- Damit wurden zugleich Hindernisse
ausgeräumt, die bisher zu einem Zurückstellen der
Eingriffskompensation in der bauleitplanerischen
Abwägung führen konnten.
- Eine systematisch korrekte und in den
Gewichtungen zutreffende Abwägung wird künftig
regelmäßig zur Vollkompensation des Eingriffes in Natur und Landschaft führen.
- Diese Zielrichtung wird von der aktuellen
Rechtssprechung gestützt, die in der Eingriffsregelung
zwar nach wie vor kein "Optimierungsgebot"
sieht, aber den "Schutz von Natur, Landschaft und
Umwelt als eine hochrangige Aufgabe der Bauleitplanung" klassifiziert
und diesen Belang zu einem "besonders bedeutenden
Belang" hochstuft.
- Trotz der angespannten Haushaltssituation
der Kommunen bestehen Instrumente, die auch in
ökonomischer Hinsicht eine Realisierung der
Vollkompensation erlauben.
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