Stand: 30. Sep 24 |
Einstellplätze
und
Fahrradabstellanlagen
Ein
Stellplatz ist gemäß
§
2 Abs. 9 NBauO eine im Freien außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen gelegene Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Ein Einstellplatz ist eine Fläche zum
Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem Stellplatz oder in einer Garage.
Richtzahlen über die notwendige Anzahl von
Einstellplätzen finden sich hier.
Gemäß § 47 (4) NBauO müssen die
notwendigen Einstellplätze auf dem Baugrundstück
oder in dessen Nähe auf
einem anderen Grundstück gelegen sein,
dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast
gesichert ist.
Im allgemeinen werden bei Wohnungen (als "Nähe")
Entfernungen bis zu 300 m zwischen Baugrundstück und Einstellplatz hinnehmbar
sein.
Maßgebend ist
hierbei nicht die Luftlinie, sondern der tatsächlich erforderliche Fußweg.
Sind notwendige Einstellplätze nach öffentlichem
Baurecht auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe unzulässig,
so können sie auch auf
Grundstücken gelegen sein, die vom Baugrundstück mit einem öffentlichen oder
vergleichbaren Verkehrsmittel leicht erreichbar sind.
Fahrradabstellanlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 NBauO bauliche Anlagen.
Gemäßder Neufassung des § 48 Abs. 1 NBauO ab 01.07.2024 müssen Fahrradabstellanlagen für bauliche Anlagen,
die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen,
in solcher Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder
der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können.
Fahrradabstellanlagen müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein.
Richtzahlen über die notwendige Anzahl von Fahrradabstellanlagen finden sich hier.
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1. Anzahl der notwendigen Einstellplätze
1. Für die bedarfsorientierte Bemessung der herzustellenden Einstellplätze nach § 47 Abs. 1 NBauO entscheidet die Bauaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung aller vorliegenden, maßgeblichen Informationen des Einzelfalles über die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze.
1.1 Es wird empfohlen, hierbei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), die tatsächlichen ständigen Benutzerinnen und Benutzer und die Besucherinnen und Besucher (u. a. Anzahl, Personengruppen, auch im Hinblick auf ihre Fortbewegungs- bzw. Mobilitätsmittel), die Nutzung, auch im Hinblick auf das damit verbundene Einzugsgebiet, die barrierefreien Einstellplätze, Satzungen der Gemeinde, die nicht die Anzahl der Einstellplätze betreffen, die Lage der baulichen Anlage, anwendbare Mobilitätskonzepte der Gemeinde, der Bauherrin und des Bauherrn, die fußläufige Erreichbarkeit bei besonderen baulichen Anlagen wie Krankenhäusern, Arztpraxen, Theatern und Museen, die Anbindung an den außerörtlichen ÖPNV, sofern bei der baulichen Anlage starker außerörtlicher Benutzerverkehr zu erwarten ist.1.2 Bei der Festlegung der Anzahl der herzustellenden Einstellplätze wird empfohlen, regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge wären bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.
2. Alternativ zur Ermittlung nach Nummer 1.1 können für die Bemessung der herzustellenden Einstellplätze die Richtzahlen der Anlage zugrunde gelegt werden.
2.1 Die Richtzahlen dienen als Orientierungswerte, um die Anzahl der herzustellenden Einstellplätze im Einzelfall zu ermitteln; die Orientierungswerte stellen keine Maximalwerte für den Bedarf an Einstellplätzen dar. In diesen Richtzahlen sind Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge der Menschen mit Behinderungen gemäß § 49 NBauO enthalten.
2.2 Bei Anlagen mit verschiedenartiger Nutzung sollte der Einstellplatzbedarf für die jeweiligen Nutzungsabschnitte getrennt ermittelt werden; dies gilt nicht, wenn sich innerhalb desselben Gebäudes die verschiedenartige Nutzung aus betrieblichen Erfordernissen ergibt und die untergeordnete Fläche in der Regel nicht mehr als 10 % der übergeordneten Fläche beträgt.
2.3 Werden Schulaulen, Spiel- und Sporthallen oder sonstige Räume neben ihrer Hauptnutzung regelmäßig auch für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen genutzt, sollte deren Einstellplatzbedarf nach den entsprechenden Richtzahlen für Versammlungsstätten bemessen werden.
2.4 Bei der Festlegung der Anzahl der herzustellenden Einstellplätze wird empfohlen, regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen. Für einspurige Kraftfahrzeuge wären bei Bedarf zusätzliche Stellmöglichkeiten festzulegen.
2.5 Die Anzahl der herzustellenden Stellplätze könnte reduziert werden, wenn wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von motorisiertem Individualverkehr dargelegt werden.
Hierzu gehören beispielsweise
eine regelmäßig und in angemessener Taktung bediente Haltestelle des ÖPNV in fußläufiger Entfernung, die vertraglich gesicherte Existenz von Car-Sharing in fußläufiger Entfernung, das Vorliegen und die Umsetzung eines plausiblen Mobilitätskonzepts, z. B. Jobticket/Jahreskarten für die Mehrheit der Beschäftigten bei Arbeitsstätten oder das Kombi-Ticket bei der Mehrzahl der Karten für Kultur- sowie Sportveranstaltungen.2.6 Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, sollte der Einstellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Einstellplatzbedarf ermittelt werden.
3. Die Anforderungen für die Errichtung oder Ausstattung von Einstellplätzen mit Ladepunkten oder mit Leitungsinfrastruktur für Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb ändern nicht die Anzahl an notwendigen Einstellplätzen. Das bedeutet, dass zunächst die Anzahl an notwendigen Einstellplätzen des Einzelfalles ermittelt wird und durch eine eventuell geforderte Quote eine bestimmte Anzahl von diesen Einstellplätzen mit Ladepunkten oder mit Leitungsinfrastruktur auszustatten ist; es kommen dadurch also keine weiteren Einstellplätze hinzu.
Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf (Auszug)
HINWEIS: Ab dem 01.07.2024 gilt die Einstellplatzpflicht nicht mehr für den durch Wohnungen verursachten Bedarf (Nr. 1 der folgenden Tabelle)
[vollständige Fassung vgl. Anlage]
Nr. |
Verkehrsquelle |
Zahl der Einstellplätze (Estpl.) |
hiervon für Besucher (in v.H.) |
1 | Wohngebäude | ||
1.1 | Einfamilienhäuser | 1-2 Estpl. je Wohnung | - |
1.2 | Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen | 0,5-2,0 Estpl. je Wohnung | 10 |
1.3 | Wochenend- und Ferienheime | 1 Estpl. je Wohnung | - |
1.4 | Kinder- und Jugendwohnheime | 1 Estpl. je 10 bis 20 Betten, jedoch mindestens 2 Estpl. | 75 |
1.5 | Studentenwohnheime | 1 Estpl. je 6 Betten | 10 |
1.6 | Schwestern- und Pflegewohnheime | 1 Estpl. je 3 bis 5 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. | 10 |
1.7 | Arbeitnehmerwohnheime | 1 Estpl. je 2 bis 4 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. | 20 |
1.8 | Altenwohnheime, Altenheime | 1 Estpl. je 8 bis 15 Betten, jedoch mindestens 3 Estpl. | 75 |
2 | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | ||
2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 Estpl. je 30 40 m2 Nutzfläche | 20 |
2.3 | Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) | 1 Estpl. je 15 25 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 5 Estpl. | 75 |
3 | Verkaufsstätten | ||
3.1 | Läden, Geschäftshäuser | 1 Estpl. je 30 40 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Estpl. je Laden | 75 |
3.2 | Läden, Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr | 1 Estpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche | 75 |
3.3 | Verkaufsstätten i.S. des § 11 (3) BauNVO | 1 Estpl. je 10 20 m2 Verkaufsnutzfläche | 90 |
4 | Versammlungsstätten außer Sportstätten- Kirchen | ||
4.1 | Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) | 1 Estpl. je 5 Sitzplätze | 90 |
4.2 | sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) | 1 Estpl. je 5 10 Sitzplätze | 90 |
4.3 | Kirchen und andere Glaubenshäuser einer Gemeinde | 1 Estpl. je 15 bis 25 Sitzplätze | 90 |
4.4 | Kirchen und andere Glaubenshäuser von überörtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 5 bis 10 Sitzplätze | 90 |
5 | Sportstätten | ||
5.1 | Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) | 1 Estpl. je 250 m2 Sportfläche | - |
5.8 | Tennisplätze ohne Besucherplätze | 4 Estpl. je Spielfeld | - |
6 | Gaststätten, Beherbergungsbetriebe | ||
6.1 | Gaststätten von örtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 8 12 Sitzplätze | 75 |
6.3 | Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe | 1 Estpl. je 2 6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder Nr. 6.2 | 75 |
7 | Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen | ||
7.3 | Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung | 1 Estpl. je 4 6 Betten | 60 |
7.5 | Pflegeheime | 1 Estpl. je 6 10 Betten | 75 |
8 | Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung | ||
8.1 | Grundschulen | 1 Estpl. je 30 Schüler | - |
8.5 | Tageseinrichtungen für Kinder und dergl. | 1 Estpl. je 10 Kinder, jedoch mindestens 2 Estpl. | - |
8.6 | Jugendfreizeitheime und dergl. | 1 Estpl. je 15 Besucherplätze | - |
9 | Gewerbliche Anlagen | ||
9.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 Estpl. je 50 70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte | 10 30 |
10 | Verschiedenes | ||
10.1 | Kleingartenanlagen | 1 Estpl. je 3 Kleingärten | - |
10.2 | Friedhöfe | 1 Estpl. je 2000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Estpl. | 90 |
-
Auszug - |
1. Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen
Die Größe notwendiger Fahrradabstellanlagen für bauliche Anlagen nach § 47 Abs. 2 NBauO ist für den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr zu bemessen. Dieser ist nicht nur von der Nutzung der baulichen Anlage, sondern auch von örtlichen Gegebenheiten wie der Topographie, der Bevölkerungsstruktur (in Städten mit einem größeren Anteil jüngerer Bewohnerinnen und Bewohner, z.B. in Städten mit Hochschulen, hat der Fahrradverkehr größere Bedeutung), dem Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln und der Siedlungsstruktur abhängig.
Die Richtzahlen der Anlage geben daher für die Ermittlung der Zahl der abzustellenden Fahrräder einen Rahmen vor, der für die einzelnen bauliche Anlage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse auszufüllen ist. ...
Je abzustellendem Fahrrad ist mit einer Fläche von 1,5 m2 zu rechnen. Hierbei bleiben die erforderlichen Zugänge außer Betracht.
2. Lage und Beschaffenheit notwendiger Fahrradabstellanlagen
2.1 Bei in der Nähe des Baugrundstücks auf einem anderen Grundstück gelegenen notwendigen Fahrradabstellanlagen ist zur Beurteilung der für Fahrradbenutzerinnen und Fahrradbenutzer zumutbaren Entfernung von der Abstellanlage zu der baulichen Anlage, die besucht oder benutzt wird, von einer geringeren Weglänge auszugehen, als beim Kraftfahrzeugverkehr. Die Weglänge zum Eingang der baulichen Anlage soll bei Fahrradabstellanlagen für bis zu 20 Fahrräder nicht mehr als 50 m betragen. ...
Richtzahlen für den Bedarf an Fahrradabstellanlagen
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der abzustellenden Fahrräder |
1 | Wohnheime | |
1.1 | Studentenwohnheime | 1 je 1 5 Betten |
2 | Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume | |
1 je 30 100 m2 Nutzfläche | ||
3 | Verkaufsstätten | |
3.1 | Verkaufsstätten bis 2.000 m2 Fläche | 1 je 50 200 m2 Verkaufsnutzfläche |
3.2 | Verkaufsstätten mit mehr als 2.000 m2 Fläche | 1 je 100 500 m2 Verkaufsnutzfläche |
4 | Versammlungsstätten außer Sportstätten- | |
1 je 10 - 50 Besucherplätze | ||
5 | Sportstätten | |
5.1 | Sportplätze und Sportstadien | 1 je 250 - 500 m2
Sportfläche, zusätzlich 1 je 10 - 100 Besucherplätze |
6 | Gaststätten, Beherbergungsbetriebe | |
1 je 5 - 20 Besucherplätze
und 1 je 10 - 50 Betten, jedoch mindestens 2 |
||
7 | Krankenanstalten und Pflegeheime | |
1 je 20 100 Betten, jedoch mindestens 2 | ||
8 | Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung | |
8.1 | allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen | 1 je 2 - 10 Schülerinnen und Schüler |
8.3 | Kindergärten, Kindertagesstätten und dergl. | 1 je 10 30 Kinder, jedoch mindestens 2 |
9 | Gewerbliche Anlagen und Betriebe | |
1 je 50 250 m2 Nutzfläche oder je 5 - 20 Beschäftigte, jedoch mindestens 2 |
Niedersächsischen
Bauordnung - NBauO
-
Auszug -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.1995
Nds. MBl. Nr. 14/1995 S. 199 ff.
Die
aktuell gültigen Vorschriften der NBauO zu
Fahrradabstellanlagen finden sich in
§ 48
Abs. 1 NBauO
ab dem 01.07.2024 gilt die Vorschrift zur
Fahrradabstellanlagenpflicht auch wieder für Wohnungen!
(1) Fahrradabstellanlagen sind Gebäude, Gebäudeteile oder im Freien gelegene Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Fahrradabstellanlagen müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein.
(2) Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, ausgenommen Wohnungen, müssen Fahrradabstellanlagen in solcher Größe zur Verfügung stehen, daß sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen aufnehmen können (notwendige Fahrradabstellanlagen). Die notwendigen Fahrradabstellanlagen müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist.
(3) Notwendige Fahrradabstellanlagen für Besucherinnen und Besucher der baulichen Anlagen brauchen nicht errichtet zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück möglich ist.
Interessante Links:
FGSV-Nr. 239, "Hinweise zum
Fahrradparken"
Zitat: "Die "Hinweise zum Fahrradparken" behandeln die
Planung von Fahrradparkeinrichtungen auf konzeptioneller Ebene mit einem
Schwerpunkt auf grundsätzlichen und nutzungsspezifischen Anforderungen an das
Fahrradparken sowie die jeweilige Bedarfsermittlung. Es folgen Entwurfshinweise,
die sich in allgemeine Aussagen zu anforderungsgerechten Fahrradhaltern und
Parkstandabmessungen sowie anlagenspezifische Aussagen zu Fahrradparkplätzen und
-bauten gliedern. Darüber hinaus werden spezifische Hinweise zu speziellen
Betriebsformen gegeben. Die Abschnitte zu finanziellen und rechtlichen Aspekten
runden das Wissensdokument ab."