Stand: 30. September 2024 |
Bau- und Planungsrecht
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Die Raumplanung umfasst alle gebietsbezogenen Planungen auf örtlicher und überörtlicher Ebene, der einzelnen Gebietskörperschaften Bund, Land, Region und Gemeinde. Da die räumliche Planung in einem engen Verhältnis zum Regierungs- und Verwaltungshandeln steht, orientiert sich ihre rechtliche Organisation in der Bundesrepublik Deutschland am Aufbau der Verwaltungsorganisation. So entsprechen die vier Stufen im System der räumlichen Planung dem Grundschema der allgemeinen inneren Verwaltung. Für diese gebietsbezogene Raumplanung existiert mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes, den Landesplanungsgesetzen und dem Baugesetzbuch ein geschlossenes Verfahrens- und Rechtssystem (System räumlicher Planungen).
System räumlicher Planungen
(am
Bsp. Niedersachsen)
Planungsträger | Planungsart | Gesetzesgrundlage | Programm/Plan | Maßstab |
Bund | Bundesraumordnung | Raumordnungsgesetz (ROG) |
Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in
Deutschland 2016 (PDF File, 4 MB) |
1 : 1 Mio |
Land (Nds. Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) |
Landesplanung | Landesraumordnungsgesetz (LROG) z.B. NROG |
Landesraumordnungs- programm (LROP) Teil I (Text) und Teil II (Karte) |
1 : 300.000 |
Regierungsbezirk Landkreis Kreisfreie Stadt Planungsverband (Regionalverband Großraum Braunschweig) |
Regionalplanung | Landesraumordnungsgesetz (LROG) z.B. NROG | Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) |
1 : 25.000 |
Gemeinde | Bauleitplanung | Baugesetzbuch (BauGB) (PDF File, 313 KB, kann mit Hilfe des Acrobat Readers direkt übers Netz aufgerufen, angesehen und ausgedruckt werden.) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Planzeichenverordnung (PlanzV) oder Download, als PDF-Dokument PlanZV, (4,1 MB) |
Flächennutzungsplan
(FNP) Bebauungsplan (B-Plan) |
1 : 10.000 |
Bauherr | Objektplanung | Landesbauordnung z.B. NBauO NNachbG Nachbarrechtsgesetze |
Bauzeichnung |
1 : 100 |
In der oben wiedergegebenen Tabelle finden Sie Links zu den wichtigsten Gesetzestexten. Wenn Sie öfter mit dem BauGB, der BauNVO und der PlanzV zu tun haben, in Studium, Politik oder Beruf, ist die Arbeit mit diversen Internetseiten oder ausgedruckten Seiten häufig unpraktisch. Hier empfiehlt sich ein Buch! Seit vielen Jahren gibt es mit dem BauGB der Beck-Texte im dtv (ISBN 978-3-406-81968-1) ein Standardwerk, das mittlerweile in der 56. Auflage vorliegt und eine Reihe entscheidender Vorteile hat: | ||
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siehe auch:
Baunutzungsverordnung-BauNVO
(incl. Rechtsprechung)
Perspektiven der Raumentwicklung in Deutschland
u. a. Download-Möglichkeit einer
Broschüre, in der anhand von umfangreichem Bild- und Kartenmaterial
die raumordnerischen Strategien zur Förderung von Wachstum und
Innovation innerhalb und außerhalb von Metropolregionen, zur Sicherung
der öffentlichen Daseinsvorsorge insbesondere in schrumpfenden Regionen
und zur Entwicklung der Kulturlandschaft dargestellt werden.
(PDF File, 34,9 MB
!)
Flächennutzungsplan-Portal für den Großraum
Braunschweig
(vom Zweckverband Großraum Braunschweig
(ZGB))
Oberste Planungsebene im Bundesgebiet ist die Bundesraumordnung. Raumordnung bedeutet im Sprachgebrauch zweierlei:
- der tatsächliche Zustand eines Gebietes, also die räumliche Verteilung z.B. von Gemeinden, Infrastruktureinrichtungen oder Bodennutzungen;
- die Tätigkeit, durch die die angestrebte räumliche Ordnung verwirklicht werden soll, auch Raumordnungspolitik genannt.
Als Rahmenvorschrift für die Raumordnung hat der Bund das Raumordnungsgesetz (ROG) erlassen. Im ROG sind Aufgabe und Leitvorstellungen für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes formuliert.
Wichtige Entwicklungsstrategien und
Handlungsfelder liegen in der Berücksichtigung der Auswirkungen des
demografischen Wandels, der Sicherung der Mobilität, dem partnerschaftlichen
Miteinander von Stadtregionen und ländlichen Räumen sowie den räumlichen
Konsequenzen des Klimawandels und der Energiewende. Ferner muss den
Herausforderungen und den Potenzialen grenzüberschreitender und europaweiter
Verflechtungen Rechnung getragen werden. Aus der
Analyse der Entwicklungstendenzen und der Identifikation von Problemfeldern
wurden die Handlungsfelder für die zukünftige Raumentwicklung abgeleitet.
Diese vier bzw. fünf
Leitbilder
(PDF, 4 MB):
»Wachstum und Innovation«,
»Daseinsvorsorge sichern«,
»Ressourcen bewahren, Kulturlandschaften gestalten«
»Klimawandel« und
»Erneuerbare Energien und Netze«
bilden das Gerüst für eine nachhaltig positive Entwicklung in Deutschland. Diese
Leitbilder wurden von der
Ministerkonferenz für
Raumordnung (MKRO), in der Bund und Länder zusammenarbeiten, am 09. März
2016 als aktueller Strategiekonsens erarbeitet. Die fünf Leitbilder bilden die
Aufgabenschwerpunkte der Raumordnung in ihrem gesamtgesellschaftlichen Umfeld in
den nächsten Jahren ab. Eine rechtliche Bindungswirkung beinhalten die
"Leitbilder der Raumentwicklung" genauso wie ihre Vorläufer, der
Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen (PDF File,
2 MB) und das Bundesraumordnungsprogramm (BROP), jedoch nicht.
Die zweite Planungsebene, die Landesraumordnung, die zum Teil auch als Raumordnung und Landesplanung bezeichnet wird, ist Sache der einzelnen Bundesländer und enthält mittel- und langfristige Aussagen und Zielvorstellungen über Maßnahmen zur öffentlichen Daseinsvorsorge, die Höhe der Aufwendungen und die räumliche Verteilung. Durch die Landesplanungsgesetze - in Niedersachsen das Niedersächsische Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) - schaffen sie die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Landesraumordnung und für die Regionalplanung. Für ihr Gebiet stellen die Länder übergeordnete Programme und Pläne auf, die auf der Grundlage der Raumordnungsgrundsätze des Bundes weitergehende Grundsätze und Ziele für die räumliche Entwicklung des Landes enthalten. In diesen Programmen werden alle wichtigen Fachplanungen der verschiedenen Planungsträger aufgeführt und aufeinander abgestimmt, wie z.B. die Fernstraßen, die Eisenbahn- oder Wasserwegeplanungen und die Wirtschaftsplanungen.
Das derzeit für Niedersachsen gültige Landesraumordnungsprogramm aus dem Jahr 2008 besteht aus zwei Teilen. Der vom Landtag als Gesetz beschlossene Teil I enthält die Grundsätze und Ziele der Raumordnung für Niedersachsen. Darauf aufbauende konkrete Zielaussagen und Festsetzungen enthält der Teil II, der von der Landesregierung als Verordnung beschlossen wird. Der Landesraumordnungsbericht über die räumlich-strukturelle Entwicklung wurde dem Landtag zuletzt 1992 von der Landesregierung vorgelegt.
Als dritte Planungsebene erfüllt die Regionalplanung als Teil der Landesplanung gleichzeitig die Funktion eines Bindeglieds zwischen Landesraumordnung, regionalen Fachplanungen und Planungen der Gemeinden. Die Regionalplanung konkretisiert die Zielsetzungen der Landesplanung und der Fachplanungen für ihren Geltungsbereich und setzt gleichzeitig einen Rahmen für die Planungen der Städte und Gemeinden. Als Planungsstufe für die Teilräume eines Landes wird die Regionalplanung bereits im Bundesraumordnungsgesetz erwähnt. Je nach Verwaltungsaufbau - einige Bundesländer haben keine Unterteilung in Regierungsbezirke als staatliche Mittelinstanz - und nach dem Inhalt der jeweiligen Raumordnungsgesetze ist die Regionalplanung in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich aufgebaut. Regionalplanung kann von Landesbehörden (Saarland, Schleswig-Holstein). von Bezirksplanungsräten (Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt), von regionalen Planungsverbänden (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen) oder auf Kreisebene (Niedersachsen) betrieben werden. Dementsprechend unterliegt die Regionalplanung mehr staatlichem oder mehr kommunalem Einfluss.
In Niedersachsen obliegt die vorher den Bezirksregierungen zugeordnete Regionalplanung seit 1978 den Landkreisen und kreisfreien Städten als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises für ihr Gebiet. Für die Stadt und die Region Hannover ist die "Region Hannover", für die Städte und Kreise um Braunschweig der "Regionalverband Großraum Braunschweig" Träger der Regionalplanung. Die Träger der Regionalplanung stellen für ihr Gebiet Regionale Raumordnungsprogramme (RROP) auf, die die Aussagen des Landesraumordnungsprogramms für den regionalen Bereich ergänzen und konkretisieren. Bei den kreisangehörigen Städten und der Stadt Göttingen ersetzt der Flächennutzungsplan das RROP.
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Raumordnung kann auch verhindern (und erhalten) sein.
Die unterste Planungsstufe ist die Stadtplanung auf Gemeindeebene, auch Kommunalplanung oder Ortsplanung genannt. Den Gemeinden wird im Grundgesetz Artikel 28 das Recht zugewiesen, im Rahmen der Gesetze alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln (Kommunale Planungshoheit). Als institutionalisierte Planungsebene ist die Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) der wichtigste Teil der städtebaulichen Planung einer Gemeinde. Ihre Aufgabe ist es, die bauliche und sonstige Nutzung aller Grundstücke in der Gemeinde im Hinblick auf eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung vorzubereiten und zu leiten. Bauleitplanung gliedert sich in einen vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan (FNP)) und in einen verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan). Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die beabsichtigte Bodennutzung in den Grundzügen dar, hat für den Einzelnen jedoch keine Bindungswirkung. Die aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungspläne dagegen werden für Teilgebiete der Gemeinde aufgestellt, wenn dies zur Lösung städtebaulicher Planungsaufgaben erforderlich ist. In ihrem Geltungsbereich enthalten Bebauungspläne rechtsverbindliche Festsetzungen, die für jedermann verbindlich sind.
Als Planzeichen für Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen werden bundeseinheitlich die in der Anlage der Planzeichenverordnung (PlanzV) enthaltenen Planzeichen verwendet.
Aus dem System der räumlichen Planungen wird ersichtlich, dass eine Verbindungslinie von der Planung des Bundes bis hin zur Planung des einzelnen Bauherrn verläuft. Und tatsächlich ist es auch so gedacht, dass sich die Ziele der Raumordnung des Bundes durch die verschiedenen Planungsebenen bis zum einzelnen Bauvorhaben und überhaupt bis in die Lebensumstände des einzelnen Bürgers auswirken sollen (Abstimmungsgebot bzw. Anpassungsgebot).
Das heißt:
- Der Bauplan für ein Gebäude hat sich an die Bestimmungen der Bauordnung zu halten und den Festsetzungen des Bebauungsplans zu folgen.
- Der Bebauungsplan für ein Teilgebiet der Gemeinde ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln und hat sich darüber hinaus an die konkret definierten Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.
- Der Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet (oder für das Gebiet eines Planungsverbandes) darf den Rahmen des regionalen Raumordnungsprogramms nicht verlassen. Auch diverse Fachplanungen (z.B. Verkehrs- und Versorgungstrassen) sind darin soweit abgestimmt - "nachrichtlich" zu übernehmen. Im Baugesetzbuch ist diese Anpassungspflicht der gemeindlichen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung vorgeschrieben. Ebenso die Abstimmung mit den "Trägern öffentlicher Belange" und den Nachbargemeinden.
- Die regionalen Raumordnungsprogramme folgen den Zielsetzungen des Landesraumordnungsprogramms.
- Diese letztgenannten Pläne dürfen wiederum den Raumordnungsgrundsätzen des Bundes nicht entgegenlaufen.
Nach dem so genannten Gegenstromprinzip sollen jedoch nicht nur die Teilräume die Ordnung des Gesamtraumes beachten, sondern auch die übergeordneten Planungen sollen auf die Planungen der darunter liegenden Ebenen Rücksicht nehmen (vgl. § 1 (3) ROG)
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