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(Rechtshinweis)

Stand: 30. September 2024

Bau- und Planungsrecht


Der Begriff Baurecht umfasst im wesentlichen die Gesetzesgrundlagen des (unten dargestellten) Systems der räumlichen Planung. Darüber hinaus zählen hierzu jedoch im weitesten Sinne auch die Vorschriften zum Miet- und Wohnungsrecht.

Häufig findet man auch die Unterscheidung in privates Baurecht und öffentliches Planungsrecht.

Die Raumplanung umfasst alle gebietsbezogenen Planungen auf örtlicher und überörtlicher Ebene, der einzelnen Gebietskörperschaften Bund, Land, Region und Gemeinde. Da die räumliche Planung in einem engen Verhältnis zum Regierungs- und Verwaltungshandeln steht, orientiert sich ihre rechtliche Organisation in der Bundesrepublik Deutschland am Aufbau der Verwaltungsorganisation. So entsprechen die vier Stufen im System der räumlichen Planung dem Grundschema der allgemeinen inneren Verwaltung. Für diese gebietsbezogene Raumplanung existiert mit dem Raumordnungsgesetz des Bundes, den Landesplanungsgesetzen und dem Baugesetzbuch ein geschlossenes Verfahrens- und Rechtssystem (System räumlicher Planungen).


System räumlicher Planungen
(am Bsp. Niedersachsen)

Planungsträger Planungsart Gesetzesgrundlage Programm/Plan Maßstab
Bund Bundesraumordnung
Raumordnungsgesetz (ROG)
Leitbilder und Handlungsstrategien für die Raumentwicklung in Deutschland 2016
(PDF File, 4 MB)
1 : 1 Mio
Land
(Nds. Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) 
Landesplanung
Landesraumordnungsgesetz (LROG) z.B.
NROG
Landesraumordnungs-
programm
(LROP)
Teil I (Text) und
Teil II (Karte)
1 : 300.000
Regierungsbezirk
Landkreis
Kreisfreie Stadt
Planungsverband
(Regionalverband Großraum Braunschweig)
Regionalplanung Landesraumordnungsgesetz (LROG) z.B. NROG Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)
1 : 25.000
Gemeinde Bauleitplanung
Baugesetzbuch (BauGB)
(PDF File, 313 KB, kann mit Hilfe des Acrobat Readers direkt übers Netz aufgerufen, angesehen und ausgedruckt werden.)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Planzeichenverordnung (PlanzV)
oder
Download, als PDF-Dokument PlanZV, (4,1 MB)
Flächennutzungsplan (FNP)

Bebauungsplan (B-Plan)
1 : 10.000
1 : 1.000
Bauherr Objektplanung
Landesbauordnung
z.B.
NBauO

NNachbG
Nachbarrechtsgesetze
Bauzeichnung
1 : 100

 

 

In der oben wiedergegebenen Tabelle finden Sie Links zu den wichtigsten Gesetzestexten. Wenn Sie öfter mit dem BauGB, der BauNVO und der PlanzV zu tun haben, in Studium, Politik oder Beruf, ist die Arbeit mit diversen Internetseiten oder ausgedruckten Seiten häufig unpraktisch. Hier empfiehlt sich ein Buch! Seit vielen Jahren gibt es mit dem BauGB der Beck-Texte im dtv (ISBN 978-3-406-81968-1) ein Standardwerk, das mittlerweile in der 56. Auflage vorliegt und eine Reihe entscheidender Vorteile hat:       BauGB
  • alle für die Bauleitplanung wichtigen Gesetze und Verordnungen [Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planzeichenverordnung (PlanZVO)],
    darüberhinaus noch weitere Rechtsvorschriften, die im Einzelfall von Bedeutung sein können (Raumordnungsgesetz, Raumordnungsverordnung, Verzeichnis baurechtlicher Vorschriften der Länder, Bundesnaturschutzgesetz (Auszug), Windenergieflächenbedarfsgesetz,
    ebenfalls enthalten sind die Vorschriften zur Wertermittlung (Immobilienwertermittlungsverordnung mit Anlagen) und ergänzt wird das Ganze durch die Baunutzungsverordnung 1962, Synopse der BauNVO von 1968, 1977, 1990 und 2017/2021,

  • handliches Format (12,4 x 19,1 cm)

  • günstiger Preis (13,90 EUR)

  • Die 56. Auflage berücksichtigt die jüngsten Änderungen des BauGB zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze. Weitere Änderungen zu erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, das Wind-an-Land-Gesetz und dem neuen WindBG wurden bereits in der 55. und 54. Auflage berücksichtigt.

siehe auch:

 

Oberste Planungsebene im Bundesgebiet ist die Bundesraumordnung. Raumordnung bedeutet im Sprachgebrauch zweierlei:

Als Rahmenvorschrift für die Raumordnung hat der Bund das Raumordnungsgesetz (ROG) erlassen. Im ROG sind Aufgabe und Leitvorstellungen für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes formuliert.

Wichtige Entwicklungsstrategien und Handlungsfelder liegen in der Berücksichtigung der Auswirkungen des demografischen Wandels, der Sicherung der Mobilität, dem partnerschaftlichen Miteinander von Stadtregionen und ländlichen Räumen sowie den räumlichen Konsequenzen des Klimawandels und der Energiewende. Ferner muss den Herausforderungen und den Potenzialen grenzüberschreitender und europaweiter Verflechtungen Rechnung getragen werden. Aus der Analyse der Entwicklungstendenzen und der Identifikation von Problemfeldern wurden die Handlungsfelder für die zukünftige Raumentwicklung abgeleitet.
Diese vier bzw. fünf Leitbilder (PDF, 4 MB):
»Wachstum und Innovation«,
»Daseinsvorsorge sichern«, 
»Ressourcen bewahren, Kulturlandschaften gestalten«
»Klimawandel« und »Erneuerbare Energien und Netze«
bilden das Gerüst für eine nachhaltig positive Entwicklung in Deutschland. Diese Leitbilder wurden von der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO), in der Bund und Länder zusammenarbeiten, am 09. März 2016 als aktueller Strategiekonsens erarbeitet. Die fünf Leitbilder bilden die Aufgabenschwerpunkte der Raumordnung in ihrem gesamtgesellschaftlichen Umfeld in den nächsten Jahren ab. Eine rechtliche Bindungswirkung beinhalten die "Leitbilder der Raumentwicklung" genauso wie ihre Vorläufer, der Raumordnungspolitische Orientierungsrahmen
(PDF File, 2 MB) und das Bundesraumordnungsprogramm (BROP), jedoch nicht.

 

Die zweite Planungsebene, die Landesraumordnung, die zum Teil auch als Raumordnung und Landesplanung bezeichnet wird, ist Sache der einzelnen Bundesländer und enthält mittel- und langfristige Aussagen und Zielvorstellungen über Maßnahmen zur öffentlichen Daseinsvorsorge, die Höhe der Aufwendungen und die räumliche Verteilung. Durch die Landesplanungsgesetze - in Niedersachsen das Niedersächsische Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) - schaffen sie die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Landesraumordnung und für die Regionalplanung. Für ihr Gebiet stellen die Länder übergeordnete Programme und Pläne auf, die auf der Grundlage der Raumordnungsgrundsätze des Bundes weitergehende Grundsätze und Ziele für die räumliche Entwicklung des Landes enthalten. In diesen Programmen werden alle wichtigen Fachplanungen der verschiedenen Planungsträger aufgeführt und aufeinander abgestimmt, wie z.B. die Fernstraßen, die Eisenbahn- oder Wasserwegeplanungen und die Wirtschaftsplanungen.

Das derzeit für Niedersachsen gültige Landesraumordnungsprogramm aus dem Jahr 2008 besteht aus zwei Teilen. Der vom Landtag als Gesetz beschlossene Teil I enthält die Grundsätze und Ziele der Raumordnung für Niedersachsen. Darauf aufbauende konkrete Zielaussagen und Festsetzungen enthält der Teil II, der von der Landesregierung als Verordnung beschlossen wird. Der Landesraumordnungsbericht über die räumlich-strukturelle Entwicklung wurde dem Landtag zuletzt 1992 von der Landesregierung  vorgelegt.

 

Als dritte Planungsebene erfüllt die Regionalplanung als Teil der Landesplanung gleichzeitig die Funktion eines Bindeglieds zwischen Landesraumordnung, regionalen Fachplanungen und Planungen der Gemeinden. Die Regionalplanung konkretisiert die Zielsetzungen der Landesplanung und der Fachplanungen für ihren Geltungsbereich und setzt gleichzeitig einen Rahmen für die Planungen der Städte und Gemeinden. Als Planungsstufe für die Teilräume eines Landes wird die Regionalplanung bereits im Bundesraumordnungsgesetz erwähnt. Je nach Verwaltungsaufbau - einige Bundesländer haben keine Unterteilung in Regierungsbezirke als staatliche Mittelinstanz - und nach dem Inhalt der jeweiligen Raumordnungsgesetze ist die Regionalplanung in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich aufgebaut. Regionalplanung kann von Landesbehörden (Saarland, Schleswig-Holstein). von Bezirksplanungsräten (Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt), von regionalen Planungsverbänden (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen) oder auf Kreisebene (Niedersachsen) betrieben werden. Dementsprechend unterliegt die Regionalplanung mehr staatlichem oder mehr kommunalem Einfluss.

In Niedersachsen obliegt die vorher den Bezirksregierungen zugeordnete Regionalplanung seit 1978 den Landkreisen und kreisfreien Städten als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises für ihr Gebiet. Für die Stadt und die Region Hannover ist die "Region Hannover", für die Städte und Kreise um Braunschweig der "Regionalverband Großraum Braunschweig" Träger der Regionalplanung. Die Träger der Regionalplanung stellen für ihr Gebiet Regionale Raumordnungsprogramme (RROP) auf, die die Aussagen des Landesraumordnungsprogramms für den regionalen Bereich ergänzen und konkretisieren. Bei den kreisangehörigen Städten und der Stadt Göttingen ersetzt der Flächennutzungsplan das RROP.

Wenn Sie künftig eine Blumenwiese sehen, denken Sie daran, dass hier vielleicht Raumordnung erfolgreich war! 
Raumordnung kann auch verhindern (und erhalten) sein.

 

Die unterste Planungsstufe ist die Stadtplanung auf Gemeindeebene, auch Kommunalplanung oder Ortsplanung genannt. Den Gemeinden wird im Grundgesetz Artikel 28 das Recht zugewiesen, im Rahmen der Gesetze alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln (Kommunale Planungshoheit). Als institutionalisierte Planungsebene ist die Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) der wichtigste Teil der städtebaulichen Planung einer Gemeinde. Ihre Aufgabe ist es, die bauliche und sonstige Nutzung aller Grundstücke in der Gemeinde im Hinblick auf eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung vorzubereiten und zu leiten. Bauleitplanung gliedert sich in einen vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan (FNP)) und in einen verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan). Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die beabsichtigte Bodennutzung in den Grundzügen dar, hat für den Einzelnen jedoch keine Bindungswirkung. Die aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungspläne dagegen werden für Teilgebiete der Gemeinde aufgestellt, wenn dies zur Lösung städtebaulicher Planungsaufgaben erforderlich ist. In ihrem Geltungsbereich enthalten Bebauungspläne rechtsverbindliche Festsetzungen, die für jedermann verbindlich sind.

Als Planzeichen für Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen werden bundeseinheitlich die in der Anlage der Planzeichenverordnung (PlanzV) enthaltenen Planzeichen verwendet.

 

Aus dem System der räumlichen Planungen wird ersichtlich, dass eine Verbindungslinie von der Planung des Bundes bis hin zur Planung des einzelnen Bauherrn verläuft. Und tatsächlich ist es auch so gedacht, dass sich die Ziele der Raumordnung des Bundes durch die verschiedenen Planungsebenen bis zum einzelnen Bauvorhaben und überhaupt bis in die Lebensumstände des einzelnen Bürgers auswirken sollen (Abstimmungsgebot bzw. Anpassungsgebot).

Das heißt:

 

Nach dem so genannten Gegenstromprinzip sollen jedoch nicht nur die Teilräume die Ordnung des Gesamtraumes beachten, sondern auch die übergeordneten Planungen sollen auf die Planungen der darunter liegenden Ebenen Rücksicht nehmen (vgl. § 1 (3) ROG)

 


Interessante Links:

 

e-mail   f.schroeter@tu-bs.de