Stand: 03. Nov 17 |
Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90
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Spielfläche versus Spielplatz ... ein Erklärungsversuch
§ 1 Planunterlagen
(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen): Die Maßstäbe sind so zu verwenden, daß der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.
(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Feststetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden.
§ 2 Planzeichen
(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.
(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.
(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.
(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.
(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.
§ 3 Überleitungsvorschrift
Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam geworden sind für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs.5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung (22.01.1991 Anm. d. Verf.) folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung 1981 vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S.833) außer Kraft.
Inhalt:
Planzeichen für Bauleitpläne
1. Art der
baulichen Nutzung
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9
Abs.1 Nr. 1 des
Baugesetzbuchs - BauGB -
§§ 1 bis 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -)
1.1 Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO)
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1.2 Gemischte Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)
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1.4 Sonderbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO) 1.4.1 Sondergebiete die der Erholung dienen 1.4.2 Sonstige Sondergebiete |
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Zur weiteren Unterscheidung der Baugebiete sind
Farbabstufungen zulässig. Im Bebauungsplan können die farbigen Flächensignaturen auch als Randsignaturen verwendet werden. Im Flächennutzungsplan kann bei den Planzeichen für die Bauflächen der Nummern 1.1 bis 1.4 bei farbiger Darstellung der Buchstabe entfallen. |
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1.5 Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) |
Aus besonderen städtebaulichen Gründen kann die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden durch Ergänzungen der planzeichen festgesetzt werden. |
2. Maß
der baulichen Nutzung
(§ 5 (2) Nr. 1, § 9
(1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
2.1 Geschoßflächenzahl | Dezimalzahl im Kreis, als Höchstmaß
z.B. als Mindest- und Höchstmaß z.B. |
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oder GFZ
mit Dezimalzahl, als Höchstmaß z.B. als Mindest- und Höchstmaß z.B. |
GFZ 0,7 GFZ 0,5 bis 0,7 |
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2.2 Geschoßfläche | GF
mit Flächenangabe, als Höchstmaß z.B. als Mindest- und Höchstmaß z.B. |
GF 500 m² GF 400 m² bis 500 m² |
2.3 Baumassenzahl | Dezimalzahl im Rechteck z.B. oder BMZ mit Dezimalzahl z.B. |
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2.4 Baumasse | BM mit Volumenangabe z.B. | BM 4000 m³ |
2.5 Grundflächenzahl | Dezimalzahl z.B. oder GRZ mit Dezimalzahl z.B. |
0,4 GRZ 0,4 |
2.6 Grundfläche | GR mit Flächenangabe z.B. | GR 100 m² |
2.7 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Als Mindest- und Höchstmaß |
römische Ziffer, z.B. römische Ziffer, z.B. |
III III - IV |
zwingend | römische Ziffer in einem Kreis, z.B. | |
2.8 Höhe der baulichen Anlagen als Höchstmaß Als Mindest- und Höchstmaß |
in ____ m über einem Bezugspunkt Traufhöhe TH z.B. Firsthöhe FH z.B. Oberkante OK z.B. z.B. |
TH 12,4 m über Gehweg FH 53,5 m über NN OK 124,5 m über NN OK 116,0 m bis 124,5 m über NN |
zwingend | z.B. | 124,5 m über NN |
3.
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
(§ 9 (1)
Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
3.1 Offene Bauweise | o | |
3.1.1 nur Einzelhäuser zulässig | ||
3.1.2 nur Doppelhäuser zulässig | ||
3.1.3 nur Hausgruppen zulässig | ||
3.1.4 nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig | ||
3.2 Geschlossene Bauweise | g | |
3.3 Abweichende Bauweise | Im Bebauungsplan ist die von 3.1 oder 3.2 abweichende Bauweise näher zu bestimmen. | |
3.4 Baulinie | ||
3.5 Baugrenze | ||
Die Bestimmungslinien der Nummern 3.4 und 3.5 können bei farbiger Darstellung auch in durchgezogenen Linien ausgeführt werden. |
4.
Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs,
Flächen für den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und
Spielanlagen
(§ 5 Abs.2 Nr. 2 und
Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 5 und Abs. 6 BauGB)
4.1 Flächen für Gemeinbedarf |
Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden.
Einrichtungen und Anlagen:
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die Vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.
4.2 Flächen für Sport und Spielanlagen |
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.
5.
Flächen für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen
Hauptverkehrszüge
(§ 5 Abs.2 Nr. 3 und
Abs. 4 BauGB)
5.1 Straßenverkehr
5.2 Bahnen 5.2.1 Bahnanlagen
5.2.3 Seilbahnen 5.3 Überörtliche Wege und örtliche Hauptwege
5.4 Umgrenzung der Flächen für den Luftverkehr
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6.
Verkehrsflächen
(§ 9
Abs.1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
6.1 Straßenverkehrsflächen
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Die Straßenbegrenzungslinie entfällt, wenn sie mit einer Baulinie oder Baugrenze zusammenfällt
6.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung | |
6.4 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluß anderer Flächen an die Verklehrsflächen
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6.5 Bahnen | Planzeichen vgl. Abschnitt 5.2 | ||
6.6 Luftverkehr | Planzeichen vgl. Abschnitt 5.4 |
7.
Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und
Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen; Anlagen, Einrichtungen und sonstige
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken
(§ 5 Abs.2 Nr. 2b, Nr. 4 und
Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB)
Im Bebauungsplan kann die farbige Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden.
Zweckbestimmung:
Erneuerbare Energien Kraft-Wärme-Kopplung
Die vorstehenden Zeichen können bei Bedarf durch Buchstaben ergänzt werden.
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.
8.
Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen
(§ 5 Abs.2 Nr. 4 und
Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)
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Die Art der Leitungen soll näher bezeichnet werden.
9.
Grünflächen
(§ 5 Abs.2 Nr. 5 und
Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB)
Im Bebauungsplan sind Grünflächen als öffentliche oder private Grünflächen besonders zu bezeichnen.
Im Bebauungsplan kann die Flächensignatur auch als Randsignatur verwendet werden.
Zweckbestimmung:
Im Flächennutzungsplan können die vorstehenden Zeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden.
10.
Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den
Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
(§ 5 Abs.2 Nr. 7 und
Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)
10.1 Wasserflächen Die Flächensignatur kann auch als Randsignatur verwendet werden
10.2 Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
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11.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder die Gewinnung von
Bodenschätzen
(§ 5 Abs.2 Nr. 8 und
Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 17 und Abs. 6 BauGB)
11.1 Flächen für
Aufschüttungen 11.2 Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen |
Bei kleine Flächen kann die Randsignatur im Flächennutzungsplan entfallen.
12.
Flächen für die Landwirtschaft und Wald
(§ 5 Abs.2 Nr. 9 und
Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 18 und Abs. 6 BauGB)
12.1 Flächen für die
Landwirtschaft 12.1 Flächen für Wald |
Die Flächensignaturen können auch als Randsignaturen verwendet werden.
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13.
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft
(§ 5 Abs.2 Nr. 10
und Abs. 4, § 9 Abs.1 Nr. 20, 25 und Abs. 6 BauGB)
13.1 Umgrenzung von Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) |
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Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft, soweit solche
Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen
werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) |
Im Bebauungsplan sind die Maßnahmen näher zu bestimmen.
13.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sowie von Gewässern
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB)
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Bäume Sträucher Sonstige Bepflanzungen |
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Bäume Sträucher Sonstige Bepflanzungen |
Festsetzungen für Teile baulicher Anlagen sind im Bebauungsplan näher zu bestimmen.
13.2.1
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB) |
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Anpflanzen: |
Bäume Sträucher Sonstige Bepflanzungen |
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13.2.2
Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen
und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) und Abs. 6 BauGB) |
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Erhaltung: |
Bäume Sträucher Sonstige Bepflanzungen |
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13.2.3
Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne
des Naturschutzrechtes (§ 5 Abs.4, § 9 Abs. 6 BauGB) |
Bei Bedarf sind zur weiteren Unterscheidung der Schutzgebiete und Schutzobjekte Differenzierungen in der Umgrenzungssignatur zulässig.
Schutzgebiete und Schutzobjekte:
14.
Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz
(§ 5 Abs. 4, § 9
Abs. 6, § 172 Abs. 1
BauGB)
14.1 Umgrenzung von Erhaltungsbereichen,
wenn im Bebauungsplan bezeichnet (§ 172 Abs. 1 BauGB) 14.2
Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem
Denkmalschutz unterliegen 14.3 Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die
dem Denkmalschutz unterliegen |
15.1 Umgrenzung der
Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung
nicht vorgesehen ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BauGB) |
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15.2 Mindestmaße für die
Größe, Breite und Tiefe von Baugrundstücken und
Höchstmaße für Wohnbaugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) |
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Mindest-/Höchstgröße Mindest-/Höchstbreite Mindest-/Höchsttiefe |
F mind./höchst. b mind./höchst. t mind./höchst. |
z.B. F mind./höchst. 1000m² z.B. b mind./höchst. 20m z.B. t mind./höchst. 60m |
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15.3 Umgrenzung von Flächen
für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und
Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB) |
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Stellplätze Garagen |
St Ga |
Gemeinschaftsstellplätze Gemeinschaftsgaragen |
GSt GGa |
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Spielplatz 15.4 Besonderer
Nutzungszweck von Flächen, der durch besondere
städtebauliche Gründe erforderlich wird
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15.6 Umgrenzung der Flächen für
Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB) |
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Umgrenzung der Flächen für besondere
Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB) |
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15.7 Umgrenzung der Gebiete, in denen
bestimmte, die Luft erheblich verunreinigende Stoffe
nicht oder nr beschränkt verwendet werden dürfen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 und Abs. 6 BauGB) |
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15.8 Umgrenzung der Flächen, die von der
Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 6 BauGB) |
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Umgrenzung der von der Bebauung freizuhaltenden
Schutzflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 6 BauGB) |
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15.9 Flächen für Aufschüttungen,
Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung
des Straßenkörpers erforderlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB) |
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Aufschüttung Abgrabung Stützmauer |
15.10 Höhenlage bei Festsetzungen | z.B. | OK (Oberkante) Gehweg 124,5 m ü. NN |
(§ 9 Abs. 2 und 6 BauGB) | z.B. | UK (Unterkante) Brücke 116,0 m ü. NN |
15.11 Umgrenzung der
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen
besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen
Naturgewalten erforderlich sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB ) |
||
Umgrenzung der Flächen, unter denen der
Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Materialien
bestimmt sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4, § 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB ) |
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15.12 Umgrenzung der für
bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BauGB ) |
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Umgrenzung der Flächen,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB ) |
||
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15.13 Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB ) 15.14
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von
Baugebieten, oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung
innerhalb eines Baugebietes |
Spielfläche versus Spielplatz
Bei der Anwendung der obigen Planzeichen treten häufig Fragen auf. Eine dieser Fragen: "Welcher Unterschied existiert zwischen Spielanlagen (Planzeichen 4.2 Flächen für Sport und Spielanlagen) und Spielplätzen (Zweckbestimmung bei den Grünflächen (Planzeichen 5))" wurde im Rahmen der IfR-Regionalgruppe Braunschweig/Hannover diskutiert. Die Ergebnisse (Ansichten von PlanungspraktikerInnen) werden, ergänzt um Ausführungen von GIERKE im BRÜGELMANN BauGB-Kommentar (Verlag W. Kohlhammer, Stand: 57. Erg. Lfg., Feb. 2005) im folgenden wiedergegeben:
Das Spielanlagenzeichen könnte speziell für einige Landesbauordnungen sein, die zwischen Spielflächen und –plätzen unterscheiden. Beispiel § 9 der LBauO NRW:
"(2) Ein Gebäude mit Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Die Bereitstellung auf dem Grundstück ist nicht erforderlich, wenn in unmittelbarer Nähe ...
c) ein geeigneter öffentlicher Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist."
Zwar unterscheidet das Nds. Spielplatzgesetz (in § 1 (1)) auch zwischen Spielplätzen für Kleinkinder (bis zu 6 Jahren) und Kinder (von 6 bis 12 Jahren), jedoch wird nicht explizit zwischen Flächen und Plätzen unterschieden.
Geht man von dieser Begründung aus, wäre das Planzeichen Spielfläche für Kleinkinder, während Spielplatz für die Kinder (6-12 J.) wäre!?
Ein anderer Erklärungsansatz geht von den diversen Spielflächen, -anlagen und -plätzen im BauGB aus:
1. Flächen für Spielanlagen (§5(2) Nr.2 und §9 Abs.1 Nr. 5) , Planzeichen 4.2
Nach GIERKE (RdNr. 162 zu § 9 BauGB, 2005) sind bauliche und sonstige Anlagen auf den Flächen zulässig (z.B. Spielhäuser). Die Festsetzung erfolgt durch die Eingrenzung überbaubarer Grundstücksflächen.
2. Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, sowie nach Landesrecht (§ 5 (4) und § 9 (6)), Planzeichen 14.7 der PlanzV 65, jetzt Planzeichen 5.4
Die Festsetzung findet die Gemeinde vor und übernimmt sie nachrichtlich. Hierbei haben (nach GIERKE, RdNr. 650 zu § 9 BauGB, 2005) die Festsetzungen nicht die Rechtsqualität von bauleitplanerischen Festsetzungen.
3. Grünflächen, wie Spielplätze (§5(2) Nr.5 und §9 Abs.1 Nr. 15), Planzeichen 9
Der grüne Charakter muss überwiegen; der Bewuchs mit Gräsern, Stauden, Büschen oder Bäumen ist prägend.
4. Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften erforderlich sind, wie Spielflächen §9 Abs.1 Nr. 4 , Planzeichen 15.3
Eine solche "andere Vorschrift" können Spielplatzgesetze sein.
5. Flächen für Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätze (§9 Abs.1 Nr. 22), Planzeichen 15.3
Nach GIERKE (RdNr. 396 zu § 9 BauGB, 2005) stellt §9 Abs.1 Nr. 22 einen Unterfall von §9 Abs.1 Nr. 4 dar, d.h. die Anlagen können ebenfalls nur auf Grund anderer Vorschriften festgesetzt werden. Die Anlagen sind nur für einen begrenzten Personenkreis (Gemeinschaft: „über das schlichte Nebeneinander hinausgehend“) zugänglich.
Die in § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genannten Flächen für (selbständige) Sport- und Spielanlagen können sowohl für die Allgemeinheit als auch für private Nutzung festgelegt werden. Ihre Festsetzung soll eigenständig erfolgen, d.h. weder als Fläche für den Gemeinbedarf noch als Grünfläche. Die besondere Hervorhebung der Sport- und Spielanlagen in § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hat vor allem den Zweck, die städtebauliche Bedeutung derartiger Anlagen und die Flächenplanung dafür hervorzuheben (immissionsschutzrechtliche Schwierigkeiten bei der Errichtung und Nutzung).
Als Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, d.h. als eine Differenzierung von Grünflächen, sollten nur solche Sport- und Spielplätze festgesetzt werden, für die tatsächlich der Charakter von Grünflächen prägend sein soll. Das ist der Fall, wenn sie innerhalb von Grünflächen städtebaulich integriert sind, d.h. sich in ihrer Ausprägung in die Erscheinung als Grünfläche einordnen.