Stand: 03. Juli 2018 |
Eingriffsregelung
|
Inhalt:
Anwendung der Eingriffsregelung
Beispiele für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Anwendung der Eingriffsregelung
Im Rahmen der Eingriffsregelung sind:
- vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen
- unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.
- Eingriffe zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.
Verhältnis zum Baurecht
Bei Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen der Bauleitplanung ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. Im Baurecht umfaßt der Begriff der Ausgleichsmaßnahmen dabei auch die Ersatzmaßnahmen nach Landesnaturschutzrecht (vgl. § 204a BauGB).
Im Rahmen der Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht sind die Begriffe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme dagegen nicht synonym. Ihre Inhalte sind rechtlich und fachlich unterschiedlich. An dieser Unterscheidung ist festzuhalten, weil der Ersatzmaßnahme z.B. die Abwägung nach § 11 NNatSchG vorgeschaltet ist.
Erheblich beeinträchtigte Funktionen und Werte
AusgleichsmaßnahmeVerlust einer großen Fläche mit Weidelgras-Weißkleeweide mit für den Naturraum vollständigem Arteninventar
Nutzungsumstellung von intensiv genutzten Flächen (z.B. Acker, übermäßig genutztes Grünland) auf standorttypische Vegetation Verlust von Acker durch Fundament und Erschließungsweg (nach Arten- und Individuenzahl verändertes Bodenleben) im Bereich desselben Biotoptyps:
- Rückbau versiegelter Flächen
- Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzung
- Schaffung von Ackerrainen
Erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, das von weithin offenem Marschgrünland geprägt ist
Anlage eines Gehölzes, vor einem in Sichtbeziehung zum Eingriff liegenden Ortsrand mit gebietsuntypischer Bebauung
Erheblich beeinträchtigte Funktionen und Werte
ErsatzmaßnahmeVerlust eines Brutgebietes von X Paaren der Uferschnepfe innerhalb eines größeren Brutareals
- Herrichtung bisher nicht zur Brut geeigneter Flächen außerhalb des Areals der betroffenen Teilpopulation, so daß X Brutvogelpaare wieder ausreichend Lebensraum finden
- Umwandlung von Ackerflächen in feuchtes, extensiv genutztes Weidegrünland zur Förderung anderer Wiesenvögel
Die Bestimmung der Eingriffintensität erfolgt i.d.R. auf der Grundlage eines Bewertungsverfahrens welches die vor der Baumaßnahme auf dem Grundstück bestehenden Flächennutzungen den nach Beendigung des Eingriffs und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen vorhandenen Nutzungen gegenüberstellt. Im Wege einer Bilanz wird dann z.B. in Form von Punkten der ökologische Wert der noch zu leistenden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bestimmt.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Gemeinden nach geltendem Recht nicht verpflichtet sind, bei der Anwendung des § 18 BNatSchG eine mathematische Bewertung durchzuführen. Vielmehr haben die Gemeinden weiterhin die Möglichkeit, Eingriffe und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen "verbal-argumentativ" zu bewerten.
Sofern eine mathematische Bewertung verwandt wird, können die Ergebnisse dennoch nicht unbesehen in den Bauleitplan übernommen werden. Die Gemeinden sind vielmehr gehalten, diese Vorgaben sinnvoll in die Abwägung einzustellen. Dabei muss sich die Entscheidung (z.B. zur Vollkompensation oder Teilkompensation) in der Begründung des Bauleitplanes wieder spiegeln.
Ein "Wegwägen" der Eingriffskompensation (Zurückstellung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege einschließlich möglicher Ausgleichsmaßnahmen) bedarf jedoch einer besonderen Rechtfertigung.
"Die vorzuziehenden Belange, die einen Ausgleich ausschließen oder vermindern, sind präzise zu benennen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nunmehr das gesamte Gemeindegebiet und ggf. auch Bereiche darüber hinaus für einen Ausgleich zur Verfügung stehen. Damit können Ausgleichsmaßnahmen in der Abwägung nur vermindert werden oder entfallen, wenn die Beeinträchtigungen nicht vermeidbar sind und ein Ausgleich im gesamten Gemeindegebiet nicht hergestellt werden kann. Selbst dann bedarf es sehr gewichtiger Interessen, um die entgegenstehenden Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu überwinden" (Louis, 1997, 26).
Von den vielfältigen Verfahren sind für den Raum Niedersachsen insbesondere zwei von Bedeutung:
- das Kompensationsmodell vom Landkreis Osnabrück (von 1994, aktuelle Version 2016)
Das Verfahren wird von den meisten Gemeinden in Niedersachsen (und auch in anderen Bundesländern) angewandt. Ein Vorteil dieses Verfahrens ist die Möglichkeit zur Berücksichtigung von ökologischen Planungsmaßnahmen. "Sollte ein Wohngebiet nach ökologischen Planungsgrundsätzen ausgewiesen werden (Energiesparhäuser, Dachbegrünung, Wasserverrieselung etc.) kann ggf. von einer 100%igen Wertverlustannahme abgesehen werden (z.B. Wertfaktor 0,1 oder 0,2)." Dies gilt jedoch nur für die überbaubare Fläche!- die "Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung" des Niedersächsischen Städtetages (1996).
Das Vorgehen bei der Eingriffsbilanzierung und die Unterschiede, die sich durch das gewählte Verfahren ergeben, sollen im folgenden an einem stark vereinfachten Beispiel verdeutlicht werden. Ausgangssituation ist eine 0,7 ha bzw. 7.000 m² große landwirtschaftlich genutzte Fläche, die baulich genutzt werden soll (vgl. Abb. 1).
Abb. 1: Grundstücksnutzung vor und nach dem EingriffDie zunächst durchzuführende Biotopkartierung ermöglicht die Konkretisierung des Wertfaktors für die landwirtschaftlich genutzte Fläche.
Das Osnabrücker-Modell enthält mehrere Biotoptypenlisten, in denen unterschiedlichen Biotopen Wertfaktoren zugeordnet werden. So liegt der Wertfaktor für Ackerflächen zwischen 0,8 und 1,5 WE / m². Der Wert von 0,8 dürfte allerdings nur in den wenigsten aller Fälle zutreffen. Im Osnabrücker-Modell sind folgende charakteristische Ausprägungen für einen Acker mit 0,8 WE angegeben:
- Ackerstandort von allen Seiten von der freien Landschaft durch Bebauung isoliert.
- Natürlicher Schichtenaufbau des Bodens durch Tiefumbruch zerstört.
- Natürlicher Wasserhaushalt durch Entwässerung verändert.
- Keine besonders schützenswerte Bodenart gem. Landschaftsrahmenplan (Ranker etc.).
- Kein Relief oder Hangneigung erkennbar (ebene Fläche).
Nimmt man einen mittleren Wertfaktor von 1,0 WE / m² an, so ergibt sich ein Eingriffsflächenwert von 7.000 WE.
Im zweiten Schritt muß die ökologische Wertverschiebung (Verlust bzw. Verbesserung auf der Fläche) durch die Planung bestimmt werden (Kompensationswert).
Hierbei sind die gestalterischen Entwürfe (vgl. Abb. 1) und die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu berücksichtigen. Für das obige Beispiel sei angenommen, das die Grundstücke ca. 600 m² groß sind und der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,25 und ein Pflanzgebot enthält, mit dem festgesetzt wird, dass in den Gärten nur standortheimische Gehölze verwendet werden dürfen (hierdurch kann der Neuanlagenwert für Gärten von 1,0 WE / m² angesetzt werden).
Für die vollständig versiegelte Verkehrsfläche, mit einer Breite von insgesamt 10 m und einer Länge von 100 m, ergibt sich ein Wertfaktor von 0,0 WE / m².
Somit ergibt sich der Kompensationswert zu 3.825 WE wie in der folgende Tabelle dargestellt:
Biotoptyp Fläche in m² Wertfaktor (WE/m²) BiotopWert vorher nachher vorher nachher Acker 7.000 - 1,0 7.000 - versiegelte Fläche (Straße) - 1.000 0,0 - 0 versiegelte Fläche (Häuser) - 1.500 0,0 - 0 gepflasterte Fläche (Nebenanlagen) - 750 0,1 - 75 Hausgarten - 3.750 1,0 - 3.750 Summe 7.000 7.000 7.000 3.825 Die (maximale) Fläche der Nebenanlagen ergibt sich gemäß § 19 (4) Baunutzungsverordnung (BauNVO) daraus, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der Nebenanlagen (z.B. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten) um bis zu 50 % überschritten werden darf. Obwohl der Boden durch einen Teil der Nebenanlagen vollständig versiegelt (überbaut) werden kann, wird an dieser Stelle nur eine Teilversiegelung (gepflasterte / geschotterte Fläche bzw. Fläche mit wassergebundener Befestigung) angenommen. Dieses Vorgehen begründet sich daraus, dass die Grundfläche bereits als vollständig überbaut angenommen wurde, obwohl die zulässige Fläche i.d.R. nicht voll ausgenutzt bzw. nicht voll versiegelt wird. Das Osnabrücker Modell sieht für wasserdurchlässige Flächen einen Wertfaktor von 0,1 - 0,3 WE / m² vor.
Aus dem Vergleich des Eingriffsflächenwertes und des Kompensationswertes ergibt sich ein Kompensationsdefizit von 3.175 WE. Die Kompensation könnte sich z.B. dadurch ergeben, dass auf einem Acker (1,0 WE / m²) eine Ruderalfläche (1,5 WE / m²) entstehen soll. Der Aufwertungsfaktor würde hier 0,5 WE / m² betragen.
Dividiert man nun das Kompensationsdefizit von 3.175 WE durch den Aufwertungsfaktor von 0,5 WE / m², so ergibt sich eine benötigte Fläche von 6.350 m² für externe Kompensationsmaßnahmen.
Arbeitshilfe des Niedersächsischen Städtetags
Die Arbeitshilfe enthält eine Liste (Liste II) der Biotoptypen in Niedersachsen, in denen unterschiedlichen Biotopen Wertfaktoren zugeordnet werden. Der Wertfaktor für Ackerbiotope liegt einheitlich bei 1 pro m² , so ergibt sich ein Flächenwert von 7.000. Darüber hinaus kann den Biotoptypen bzw. den Teilen oder Komplexen von Biotoptypen im Hinblick auf das betroffene Schutzgut (Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Klima/Luft und Landschaftsbild) noch ein besonderer Schutzbedarf zukommen, der über den flächenbezogenen Wertfaktor des Biotoptyps nicht erfasst werden kann (wird in diesem Beispiel vernachlässigt). Außerdem erfolgt für das Schutzgut Landschaftsbild eine verbale Beschreibung auf der Grundlage der Erlebnisräume unter besonderer Berücksichtigung der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Die Beschreibung soll sich an der Topografie, dem Bewuchs und der Bebauung orientieren (wird in diesem Beispiel ebenfalls vernachlässigt).
Im zweiten Schritt muss die ökologische Wertverschiebung (Verlust bzw. Verbesserung auf der Fläche) durch die Planung und der bereits erfolgte Ausgleich bestimmt werden (Flächenwert der Eingriffs-/Ausgleichsfläche (Planung)).
Hierbei sind die gestalterischen Entwürfe (vgl. Abb. 1) und die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu berücksichtigen. Für das obige Beispiel sei angenommen, das die Grundstücke ca. 600 m² groß sind und der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,25 enthält. Das Pflanzgebot, mit dem festgesetzt wird, dass in den Gärten nur standortheimische Gehölze verwendet werden dürfen, wirkt sich bei der Arbeitshilfe des Nds. Städtetages nicht aus. Lediglich die Festsetzung eines traditionellen Bauerngartens, eines Hausgartens mit Großbäumen oder eines Naturgartens würde zu einem höheren Wertfaktor führen.
Für die vollständig versiegelte Verkehrsfläche, mit einer Breite von insgesamt 10 m und einer Länge von 100 m, ergibt sich ein Wertfaktor von 0 je m².
Somit ergibt sich der Flächenwert der Eingriffs-/Ausgleichsfläche (Planung) zu 4.500 wie in der folgende Tabelle dargestellt (Anmerkung: Jede Biotoptypfläche muss in so viele Teilflächen geteilt werden, wie unterschiedliche neue Nutzungen/Biotoptypen auf ihr entstehen sollen.):
Bestand
Planung
Ausgleich
Ersatz
Absicherung der Vorkehrungen zur Vermeidung und der Kompensations- maßnahmen, u.U. Hinweise zur Durchführung
Biotoptyp
Biotop- größe
Eingriff unzu- lässig
Wert- faktor
Flächen- wert
Schutz- güter
Beson- derer Schutz- bedarf
Planung
Beein- trächti- gung / Eingriff
Vermeidungsmaßnahmen möglich
Ausgleichbarkeit
Beschreibung der Ausgleichsmaßnahme
Größe der Aus- gleichs- fläche
Wert- faktor
Aus- gleichs- flächen- wert
Verbl. Wert f. Ausgl.- und Ersatz- maßn.
Beschreibung der Ersatzmaßnahme
Größe der Ersatz- fläche
Wert- faktor
Ersatz- flächen- wert
Verbl. Wert f. Ausgl.- und Ersatz- maßn.
(bei mehreren gleichen Biotop- typen oder ver- schiedenen Teil- flächen Nr. an- geben, vgl. Liste II)
(vgl. Liste I)
(vgl. Liste II)
(Produkt aus Spalte 2 u. 4)
(vgl. Liste III)
(Vers./Überbauung, entstehender Biotop- typ/ Nutzungstyp o. vorgesehen als Aus- gleichs- oder Ersatz- fläche, vgl. Liste II)
(vgl. Liste IV)
(vgl. Liste V)
(vgl. Liste V)
vgl. Liste VII
(vgl. Liste II)
vgl. Liste VII
(vgl. Liste II)
Kürzel + Bezeich- nung + Nr.
Fläche m²
bei ja ankreuzen
Wert- faktor
Flächenwert
bei ja ankreuzen
Kürzel + Bezeich- nung + Nr.
bei ja ankreuzen
ja Fläche m²
teilweise Fläche m²
nein Fläche m²
bei ja ankreuzen
bei nein ankreuzen
Kürzel + Bezeichnung + Nr.
Fläche m²
Kürzel + Bezeichnung + Nr.
Fläche m²
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
(A1) Acker 10.1
3.750,0
1,0
3.750,0
(PHZ) Neuzeitlicher Ziergarten 12.6.4
x
(PHZ) Neuzeitlicher Ziergarten 12.6.4
3.750,0
1,0
3.750,0
0,0
0,0
0,0
(A2) Acker 10.1
1.500,0
1,0
1.500,0
(X) unbegrünte Gebäude 13.3
1.500,0
x
0,0
-1.500,0
0,0
-1.500,0
(A3) Acker 10.1
750,0
1,0
750,0
(Y) unversiegelte Fläche 13.4
x
(Y) unversiegelte Fläche 13.4
750,0
1,0
750,0
0,0
0,0
0,0
(A4) Acker 10.1
1.000,0
1,0
1.000,0
(X) versiegelte Fläche (Straße)
1.000,0
x
0,0
-1.000,0
0,0
-1.000,0
Summen
7.000,0 7.000,0 2.500,0 4.500,0 4.500,0 -2.500,0 -2.500,0
Die (maximale) Fläche der Nebenanlagen ergibt sich gemäß § 19 (4) Baunutzungsverordnung (BauNVO) daraus, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der Nebenanlagen (z.B. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten) um bis zu 50 % überschritten werden darf. Obwohl der Boden durch einen Teil der Nebenanlagen vollständig versiegelt (überbaut) werden kann, wird an dieser Stelle nur eine Teilversiegelung (gepflasterte / geschotterte Fläche bzw. Fläche mit wassergebundener Befestigung) angenommen. Dieses Vorgehen begründet sich daraus, dass die Grundfläche bereits als vollständig überbaut angenommen wurde, obwohl die zulässige Fläche i.d.R. nicht voll ausgenutzt bzw. nicht voll versiegelt wird.
Aus dem Vergleich des Flächenwerts der Eingriffs-/Ausgleichsfläche (IST-Zustand) und des Flächenwerts der Eingriffs-/Ausgleichsfläche (Planung) ergibt sich ein zusätzlich zu leistender Flächenwert für Ausgleich/Ersatz von 2.500. Der Ausgleich/Ersatz könnte sich z.B. dadurch ergeben, dass das B-Plangebiet um einen angrenzenden Acker (1 WE / m²) erweitert wird und hier eine Ruderalfläche (3 WE / m²) "geplant" wird.
Bei einer Ackerfläche von 1.250 m² ergibt sich ein Flächenwert (IST-Zustand) von 1.250 und ein Flächenwert (Planung) von 3.750. Die Differenz dieser Werte (2.500) entspricht dem benötigten Flächenwert.
Erläuterungen:
Ausgleichsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen werden möglichst am Ort des Eingriffs oder in räumlicher Nähe durchgeführt. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.Ersatzmaßnahmen
Ersatzmaßnahmen stellen die verloren gegangenen Werte des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes im betroffenen Raum (nicht am Ort des Eingriffs) in ähnlicher Art und Weise wieder her.Gestalt
Unter "Gestalt" ist die äusserere Erscheinungsform der Erdoberfläche zu verstehen.Kompensationsmaßnahmen
Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, dies können sowohl Ausgleichsmaßnahmen wie auch Ersatzmaßnahmen sein.Landschaftsbild, Beeinträchtigung
Bei der Beurteilung einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sind die landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit, die natürlichen Klima-Verhältnisse, die unbebauten Bereiche sowie die Ruhebereiche zu beachten. Während die übrigen Eingriffstatbestände weitgehend mit wissenschaftlichen Methoden erfasst und bewertet werden können, ist die Erfassung und Bewertung einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes mit wissenschaftlichen Methoden nur schwer durchführbar. Dies begründet sich u.a. daraus, dass das Landschaftsbild nicht nur die optisch wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und Landschaft beinhaltet, sondern auch die sinnliche Wahrnehmung. Das Landschaftsbild wird gebildet aus zahlreichen Elementen, wie z.B. Berg, Tal, Wiese, Acker, Bach, Baumgruppen. Diese Elemente sind die objektiven Gegebenheiten, die der Mensch in seiner subjektiven Empfindung zu einer ganzheitlichen Gestalt, eben dem Landschaftsbild, zusammensetzt. Die subjektive menschliche Empfindung wird vor allem geprägt durch das Bedürfnis nach Schönheit, nach Heimat und nach Erholung.Naturhaushalt, Leistungsfähigkeit
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sind die unbebauten Bereiche, Tiere, Pflanzen, Boden, Gewässer und das Klima von Bedeutung.Nutzung von Grundflächen
Die "Nutzung von Grundflächen" bezieht sich auf die tatsächlich ausgeübte Nutzung.
Interessante Links:
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
vom 19. Februar 2010
"Das Verhältnis zwischen Baurecht und Naturschutz unter Berücksichtigung der Neuregelung durch das BauROG" von Ministerialrat Prof. Dr. Hans Walter Louis LL.M.
Verfahren für die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft und die Ermittlung erforderlicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen BDLA NW e.V.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bundesfern- und Landesstraßen gemäß BNatSchG und Landschaftsgesetz NW - Eingriffsregelung Straße (E Reg Stra), MWMTV, Ref. 711 Düsseldorf, Juli 1996
(Der Link "http://www2.im.nrw.de/gv/Minister/1999/Ausg20/MBL20-3.htm" ist leider aus dem Netz genommen, nähere Infos: Innenministerium NRW)
Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden in der Eingriffsregelung, [PDF-Datei, 5,9 MB], Dissertation Elke Bruns, TU Berlin 2007