Stand: 24. Juni 2008 |
Bauplanungsrecht in Stichworten
Text und Zusammenstellung:
Dipl. – Ing. Wolfgang E. Züll
Architekt & Stadtplaner, BDB
Technischer Beigeordneter a. D.
HomepageA B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y ZInhalt:
Abstandsfläche und Planungsrecht § 34 Abs. 1 BauGB, § 22 Abs. 3 Bau NVO
Abstandsfläche und Planungsrecht
Anbausicherung ( siehe auch Baulast )
Beherbergungsbetrieb im allgemeinen Wohngebiet
Bestimmtheit von Festsetzungen § 10 BauGB, § 25c BauNVO 1990
Dorfgebiet, Zulässigkeit von Gewerbebetrieben§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO
Emissionsgrenzwerte (Siehe Flächenbezogener Schallleistungspegel (FSP) , 2 )
Fenster an der Grenze ( z.B. Festsetzung Doppelhaus )
Flächenbezogener Schallleistungspegel (FSP) 1
Flächenbezogener Schallleistungspegel (FSP) , 2 (Emissionsgrenzwerte)
Freier Beruf 2 (Fahrschulraum)
Freier Beruf 4 (Lohnsteuerhilfeverein)
Gartenhäuschen als Nebenanlage
Gewerbe im reinen Wohngebiet §§ 3, 13 BauNVO
Gewerbebetriebe, Zulässigkeit im Dorfgebiet, § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO
Grundstücksmindestgröße § 9 BauGB, §§ 3, 22 BauNVO
Kerngebiet ( hier: Abgrenzung )
Maß der baulichen Nutzung ( Festsetzung )
Private Verkehrsfläche (Siehe Verkehrsfläche, privat)
Schadenersatzpflicht des Entwurfsverfassers
Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan
Tiefgarage im allgemeinen Wohngebiet § 12 Abs. 2 BauNVO
Gesetzliche Vorschriften
Abfallbehandlungsanlage
Ein Schutzabstand von 300 Metern zwischen einer – eingehausten – Abfallbehandlungsanlage und einem Wohngebiet ist ausreichend. Das OVG Rheinland -–Pfalz führte aus, daß dieser Abstand nach geltendem Recht sogar schon für eine Deponie ausreiche, bei der Abfälle im Freien lagerten. Erst recht reicht der Abstand aus, wenn die Abfälle nicht im Freien bearbeitet werden und die Abluft gefiltert wird.
OVG Rheinland – Pfalz, Az: 7 A 11674/98
Abstandserlaß
Nicht zu verwechseln mit dem Abstandflächenrecht ist der Abstandserlaß NW. Er regelt die Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstiger für den Immissionsschutz bedeutsamer Abstände. Der Erlaß wurde am 02.04.1998 novelliert und im Ministerialblatt NW 1998, Nr. 43, Seite 744 veröffentlicht (vgl. Abstandserlaß).
Abstandsfläche und Planungsrecht § 34 Abs. 1 BauGB, § 22 Abs. 3 BauNVO
Muß nach planungsrechtlichen Vorschriften ein Gebäude an sich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden (geschlossene Bauweise), so kann nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht hiervon abweichend eine Abstandsfläche wegen eines auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäudes nur insoweit verlangt oder gestattet werden, als hierfür eine planungsrechtliche Rechtfertigung besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Abweichung nach § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 BauNVO oder im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB wegen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots erforderlich ist.
Entscheidung
§ 22 Abs. 3 Halbsatz 1 BauNVO bestimmt bei festgesetzter geschlossener Bauweise zwar für den Regelfall, daß Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 BauNVO entbindet hiervon jedoch ausdrücklich, wenn die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht kraft Bundesplanungsrechts weder eine Pflicht noch ein Recht zum Verzicht auf einen seitlichen Grenzabstand. Welcher Abstand in diesem Fall einzuhalten ist und ob der Behörde bei Festlegung des dann einzuhaltenden Abstandes ein Ermessen zusteht, richtet sich nach dem jeweiligen irreversiblen Bauordnungsrecht.. Da das Bauplanungsrecht somit im Rahmen des § 22 Abs. 3 2. Halbsatz BauNVO selbst Abweichungen von der Grenzbebauung bei geschlossener Bauweise vorsieht, kann es in diesem Umfang nicht durch die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften "ausgehebelt" werden, die dieser Abweichungsmöglichkeit Rechnung tragen..Zur Klarstellung weist der Senat jedoch auf folgendes hin: Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Grenzbebauung ausschließlich auf § 8 Abs. 1 Satz 4 LBO RhPf gestützt; diese Vorschrift entspricht jedoch § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO NW. Nach dieser Vorschrift kann gestattet oder verlangt werden, daß eine Abstandsfläche eingehalten wird, wenn nach den planungsrechtlichen Vorschriften zwar an die Nachbargrenze gebaut werden muß, auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist. Diese Vorschrift ist insoweit weiter als § 22 Abs. 3 BauNVO oder als die Grundsätze des Rücksichtnahmegebots in § 34 BauGB, als keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Abweichung von der planungsrechtlich an sich gebotenen Grenzbebauung normiert sind. Diese tatbestandliche Unbestimmtheit der landesrechtlichen Abstandsvorschrift erscheint insoweit bedenklich, als dadurch in der Tat die planungsrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts "unterlaufen" werden könnten.
§ 8 Abs. 1 Satz 4 LBO RhPf und die entsprechenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften der anderen Länder sind deshalb nur insoweit mit Bundesrecht vereinbar, als die hierauf gestützte Entscheidung auch eine planungsrechtliche Rechtfertigung besitzt (vgl. Dirnberger in: Jäde/Weinl/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, 1994, Rn. 53 zu Art. 6)..
BVerwG, Beschluß vom 12.01.1995 - 4 B 197.94 ( Umwelt- und Planungsrecht 1995, 263)
Abstandsfläche und Planungsrecht
Der Umstand, daß ein Grundstück nach seinem Zuschnitt oder wegen unzureichender Grundstücksgröße bei Einhaltung der Abstandflächenvorschriften nicht bebaut werden kann, gegründet regelmäßig keine unbeabsichtigte Härte im Sinne von § 68 Abs. 3b BauO NW 1984; vielmehr ist es eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge, daß Grundstücke, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Bebauung nicht geeignet sind, auch nicht bebaut werden.
( OVG NW, Urteil vom 23.04.1992 – 7 A 1427 / 90 und Urteil vom 03.04.1991 – 7 A 2187 / 90 mit weiteren Nachweisen )
Eine unbeabsichtigte Härte im Sinne von § 68 Abs. 3b BauO NW 1984 kann indes vorliegen, wenn geändertes Abstandflächenrecht die Nutzungsänderung eines in früherer Zeit legal errichteten Gebäudes verhindert.
( BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, 4 C 17 / 90, BRS 52 Nr. 157 )
Abwehranspruch des Nachbarn
Die Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme bewirkt gleichzeitig eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Satz 2BauO NW. Soweit nach dieser Vorschrift "innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche" eine Abstandfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden an der Nachbargrenze, wenn nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden muß, gehört wegen der Zielsetzung des § 6 BauO NW, das Abstandflächenrecht an das Bauplanungsrecht anzukoppeln, zu diesen planungsrechtlichen Vorschriften auch das in § 34 BauGB, § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.
( OVG NW, Beschluß vom 24.04.1995 – 10 B 3161 / 94, BauR 1996, Seite 88 )
Altglascontainer
Das Aufstellen von Altglascontainern ist auch in Wohngebieten zulässig, solange die Gemeinde dabei den Lärmschutz für die unmittelbaren Anlieger berücksichtigt. Es wurde die Klage eines Eigentümers abgewiesen, bei dem ein Altglascontainer 50 Meter von dessen Wohnhaus entfernt auf einem öffentlichen Parkplatz steht.
OVG NW, Urteil vom 20.08.1992 – 7 A 2237/91, Mitteilung NWStGB vom 05.11.1992 Nr. 515
Anbausicherung ( siehe auch Baulast )
Ein vorhandenes Grenzgebäude reicht grundsätzlich als Anbausicherung aus, weil durch seinen Bestand bereits der Zustand realisiert ist, zu dessen Verwirklichung sich der Grundstücksnachbar ansonsten durch Baulasterklärung verpflichten müßte.
( OVG NW, Beschluß vom 08.11.1984 – 7 B 2224 / 84, BRS 42, Nr. 119, Beschluß vom 23.10.1986 – 7 B 2055-57 / 86 sowie Beschluß vom 16.10.1987 – 7 B 2173/87 )
Ein vorhandenes Gebäude reicht als Anbausicherung hingegen nicht aus, wenn es nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes abgebrochen werden soll oder wenn es sich um einen Schwarzbau handelt.
( OVG NW, Urteil vom 22.06.1986 – 7 A 2121 / 85 und Urteil vom 14.09.1988 – 7 A 2593 / 86 )
Nur Gebäude, nicht aber Grenzmauern oder ähnliches eignen sich als öffentlich – rechtliche Anbausicherung.
(OVG NW, Beschluß vom 02.03.1990 – 7 B 3427 / 89 sowie Beschluß vom 27.04.1990 – 10 B 3224 / 89)
Arztpraxis
Der Begriff der Anlagen für gesundheitliche Zwecke i.S. der BauNVO ( z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ) ist auf Gemeinbedarfsanlagen i.S. von § 5 Abs. 2 BauGB beschränkt. Arztpraxen werden von diesem Begriff nicht erfaßt; ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach § 13 BauNVO.
BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 – 4 C 17/95 (Mannheim), NVwZ 1997,Heft 9,902
Asylbewerberheim
Die in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Ansicht geht dahin, daß Asylbewerberunterkünfte – wenn schon nicht als Wohnnutzung ( weil regelmäßig die Freiwilligkeit fehlt ) – als Einrichtungen für soziale Zwecke im Sinne der BauNVO anzusehen, so daß sie nach der Art der Nutzung grundsätzlich in einem WA zulässig sind.
Siehe auch BVerwG, Beschluß vom 04.06.1997 – 4 C 2/96
Aufenthaltsräume
Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind ( § 2 Abs. 7 BauO NW ).
Bauart
Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen (§ 2 Abs. 10 BauONW
)
Baugebiete (Siehe auch Kerngebiet)
Im Grenzbereich verschiedener Baugebiete, in welchem Grundstücke mit unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nebeneinander liegen können, ist grundsätzlich von dem Abstandswert 0,8 H auszugehen. Eine geringere Tiefe als 0,8 H gilt regelmäßig nur dort, wo Kern-, Gewerbe und Industriegebiete aneinandergrenzen.
( OVG NW, Beschluß vom 09.02.1988 – 11 B 2907 / 87 )
Baulast
Während nach § 6 Abs. 1 BauO NW 1984 gesichert sein mußte – z.B. durch eine Baulast -, daß vom Nachbargrundstück "an"gebaut wird, muß nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 lediglich gesichert sein, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzung ist im Gegensatz zur Vorgängerregelung auch dann erfüllt, wenn das in der überbaubaren Grundstücksfläche liegende Vorhaben in Höhe und Tiefenerstreckung nicht weitgehend demjenigen auf dem Nachbargrundstück entspricht.
( OVG NW, Beschluß vom 13.12.1995 – 7 A 159 / 94, BauR 1996, Seite 529 )
vgl. auch Zweck, Inhalt und Bewertung einer Baulast - Universität Leipzig (Yvonne Hafner)
Bauliche Anlagen
Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten:
Aufschüttungen und Abgrabungen,
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,
Camping- und Wochenendplätze,
Sport- und Spielflächen,
Stellplätze,
Gerüste,
- Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen
( § 2 Abs. 1BauO NW ).
Baustellenlärm
In der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm Geräuschemission" vom 19.08.1970 (BAnz. Nr. 160 vom 01.09.1970) werden je nach Gebietsnutzung, in der die Baumaßnahme durchgeführt wird, Richtwerte (Immissionsrichtwerte) festgesetzt:
a)
Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschafts- personen untergebracht sind
70 dB(A)
b)
Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind
tagsüber 65 dB(A)
nachts 50 dB(A)
c)
Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind
tagsüber 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
d)
Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind
tagsüber 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
e)
Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind
tagsüber 50 dB(A)
nachts 35 dB(A)
f)
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tagsüber 45 dB(A)
Nachts 35 dB(A)
Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
Bauherren, Bauplaner, Bauunternehmer und Baustellenleiter sind angehalten, diese Richtwerte zu beachten. Bei einer Überschreitung dieser Richtwerte um mehr als 5 dB(A) müssen die Aufsichtsbehörden einschreiten und z. B. Betriebszeiten lauter Maschinen oder Arbeitsvorgänge beschränken, Lärmschutzmaßnahmen oder den Einsatz lärmarmer Bauverfahren oder Baumaschinen anordnen.
Beherbergungsbetrieb im allgemeinen Wohngebiet
Durch die sog. Zwei – Wohnungs - Klausel wird die Zulassung von Beherbergungs-betrieben in allgemeinen Wohngebieten (WA) gemäß § 3 BauNVO nicht generell ausgeschlossen.
Sind in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiet tatsächlich nur bauliche Nutzungen vorhanden, die auch in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden könnten, so bleiben die in § 4 BauNVO aufgeführten Nutzungen gleichwohl zulässig.
Entscheidung
Zur Klärung der Frage, ob die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit einer Zwei Wohnungs-Klausel die Genehmigung von 9 Gäste- und Fremdenzimmern neben 2 Wohnungen oder die ausnahmsweise Zulassung eines Beherbergungsbetriebes ausschließt, bedarf es keines Revisionsverfahrens. Daß sie zumindest für den Regelfall zu verneinen ist, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Änderung des § 4 Abs. 4 BauNVO 1977.Während nämlich § 4 Abs. 4 BauNVO 1962/1968 noch regelte, im Bebauungsplan könne festgesetzt werden, daß in bestimmten Teilen des Gebiets nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig seien, wurde die Vorschrift mit der BauNVO-Novelle 1977 dahin geändert, daß festgesetzt werden kann, "daß... Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen".
Mit dieser Änderung sollte... verdeutlicht werden, daß diese Festsetzung lediglich ermöglichen sollte, die Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden zu beschränken; die übrigen allgemein oder ausnahmsweise im Wohngebiet zulässigen Vorhaben sollten dagegen durch diese Festsetzung gerade nicht ausgeschlossen sein...
Nicht "faktisches" Baugebiet
Nicht klärungsbedürftig ist ferner, daß in einem gemäß § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiet, in dem jedoch tatsächlich nur Nutzungen nach § 3 BauNVO vorhanden sind, nicht lediglich Nutzungen nach § 3 BauNVO zugelassen werden dürfen.
Solange der Bebauungsplan nicht funktionslos geworden ist, gilt er als ortsrechtliche Norm. Setzt er ohne Einschränkungen ein allgemeines Wohngebiet fest, so sind die in § 4 BauNVO auf geführten Nutzungen - allgemein oder als Ausnahme - zulässig.
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können zwar im Plangebiet grundsätzlich zulässige Vorhaben im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie der Eigenart des Baugebiets widersprechen; daraus können sich in der Tat im Einzelfall in einem faktischen reinen Wohngebiet Zulassungshindernisse für bestimmte, nur (ausnahmsweise) in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Vorhaben ergeben.
Ein genereller Ausschluß aller nicht im reinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen läßt sich jedoch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ableiten.
Die Vorschrift dient lediglich der Ergänzung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und führt insoweit zu einer Verengung, als sie die Zulässigkeit von Vorhaben gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall einschränken kann... sie läßt jedoch die Geltung des Plans unberührt. Das Gegenteil wäre jedoch der Fall, wenn die einem reinen Wohngebiet entsprechende faktische Bebauung generell zum Ausschluß aller Nutzungen in einem allgemeinen Wohngebiet führen würde, die in einem reinen Wohngebiet nicht zugelassen werden dürfen...
BVerwG, Beschluß vom 18.08.1995 - 4 B 183.95 DÖV 1995, 1046
Bestimmtheit von Festsetzungen § 10 BauGB, § 25c BauNVO 1990
Leitsatz
Bauplanerische Festsetzungen können im Einzelfall auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, ohne gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen.
§ 25c Satz 1 BauNVO 1990 ist auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB nach dem Inkrafttreten der BauNVO 1990 erneut ausgelegt worden ist.
Entscheidung
Der streitige Bebauungsplan enthält eine textliche Festsetzung, nach der bei der vorhandenen Bebauung entlang der M.-Straße Umbau- und Erneuerungsarbeiten im Dachgeschoß zulässig sind, selbst wenn dieses Geschoß nach den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen als Vollgeschoß zu rechnen ist...Bestimmtheit
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht.Ob dagegen eine einzelne Festsetzung eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Planes im Einzelfall...
Das Normenkontrollgericht führt zutreffend aus, daß textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden können, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen läßt...
Das Normenkontrollgericht hat ausgeführt, die angegriffene Regelung solle dem Schutz des vorhandenen Bestandes dienen; bei jedem Haus lasse sich an Hand der jeweiligen Bauakten ohne weiteres ermitteln, welches Dachgeschoß von der Festsetzung erfaßt werde...
Eine Frage der Auslegung der einzelnen Festsetzung ist ferner, auf welchen Zeitpunkt sie sich nach dem Willen der Gemeinde bezieht; unter dem Gesichtspunkt der Normklarheit wird auch in dieser Hinsicht keine rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen..
Maßgeblicher Zeitpunkt
Auch wegen der Frage, ob bei der Anwendung des § 25c Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 in Fällen mehrfacher Auslegung des Bebauungsplanentwurfs auf den Beginn der ersten oder der letzten Auslegung abzustellen sei, bestand keine Vorlagepflicht...Darauf kommt es... auch nicht an; denn nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist der Entwurf des streitigen Bebauungsplans erstmals im Jahre 1986 und dann erneut im Jahre 1989 ausgelegt worden.
Dagegen handelte es sich bei der nach dem Stichtag des 27. Januar 1990 (§ 25c Satz 1 BauNVO) in der Zeit vom 13. August bis 13. September 1990 vorgenommenen Auslegung nicht um eine (erstmalige) Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, sondern um eine (erneute) Auslegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB; sie erfolgte, nachdem der Entwurf geändert worden war, um geltend gemachten Bedenken Rechnung zu tragen.
Daß in einem solchen Fall die BauNVO noch in ihrer früheren Fassung anzuwenden ist, entspricht allgemeiner Auffassung. Durch § 25c Satz 1 BauNVO und die entsprechenden früheren Überleitungsvorschriften soll sichergestellt werden, daß eine Bauleitplanung, die bereits bis zur Auslegung des Planentwurfs fortgeschritten ist, nicht von neuem nach den geänderten Vorschriften durchgeführt werden muß...
Mit diesem Grundsatz der Kontinuität der Planverfahren wäre es nicht vereinbar, wenn schon eine Änderung des Plans, die im Rahmen der Bürgerbeteiligung erhobene Bedenken und Anregungen berücksichtigt, zu einer Überarbeitung des Planentwurfs nach den geänderten Vorschriften nötigen würde.
Daß die Gemeinde dagegen berechtigt ist, den Bebauungsplan auf die neuen Vorschriften der BauNVO umzustellen, indem sie das Planungsverfahren erneut einleitet, wird durch § 25c Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990 klargestellt. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Entscheidung der Gemeinde; die erneute Auslegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügt hierfür nicht.
BVerwG, Beschluß vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95, Umwelt- und Planungsrecht 1995, 232
Bodybuilding – Studio
Ein Bodybuilding – Studio stellt einen Gewerbebetrieb dar, wenn die unterrichtende Tätigkeit lediglich die Anfangsphase der angebotenen Kurse prägt und im übrigen den Kunden die Trainingsmaschinen und Trainingsgeräte zur freien Verfügung stehen – Rechtsbezug §§ 15 und 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ( Fortführung BFH – Urteil vom 13. Januar 1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362 ).
Urteil BFH vom 18.04.1996 IV R 35/95, Vorinstanz FG Düsseldorf, BStBl II 1996, Nr. 19, Seite 573
Brieftauben
Das Halten von 80 Brieftauben in einem Taubenschlag in einem Wohngebiet ist die Grenze des Zumutbaren für den angrenzenden Nachbarn erheblich überschritten. Will der Taubenhalter nicht ganz auf die Brieftaubenhaltung verzichten, ist die Zahl der Tauben erheblich zu reduzieren.
VGH Mannheim – 3 S 3136/96
Doppelhaus
Zum Begriff des Doppelhauses in § 22 Abs. 2 BauNVO vom 15.09.1977.
(OVG Koblenz, Urteil vom 23.01.1986 – 1 A 124 / 84 , NVwZ 1987, Heft 2, S.145).
Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO 1990 sind hinsichtlich der in ihnen zugelassenen Hausformen ( hier: nur Einzel- und Doppelhäuser ) in aller Regel nicht nachbarschützend.
( OVG NW vom 06.02.1996 – 11 B 3046 / 95 (rechtskräftig) ZMR 1996, Heft 10, Seite 579, BauR 5 / 96 Seite 684 )
Hinsichtlich der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit von Doppelhäusern sowie zur Ermächtigung des Plangebers nach § 22 BauNVO Doppelhäuser im Bebauungsplan auszuschließen, gibt es eine rechtskräftige Entscheidung des OVG Münster.
( OVG NW, Beschluß vom 14.8.1997 – 10 B 1869 / 97 (rechtskräftig) BauR 1 / 98, Seite 93 )
Dorfgebiet, Zulässigkeit von Gewerbebetrieben§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO
Leitsatz
In einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO 1990) sind gewerbliche Anlagen, von deren Nutzung typischerweise keine wesentlichen, über das im Dorfgebiet auch sonst übliche hinausgehenden Immissionen für die Nachbarschaft zu erwarten sind, als "Sonstige Gewerbebetriebe" im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO unabhängig davon zulässig, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, der dorfgebietstypisch ist oder zur Zweckbestimmung des Dorfgebiets einen funktionellen Zusammenhang aufweist.
Sachverhalt
Die - auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglose - Klage wendet sich gegen einen Vorbescheid zur Errichtung einer Halle mit Garage und Stellplätzen für Zwecke eines Baugeschäfts innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB als Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO anzusehen ist.Entscheidung
In der Literatur gehen die Meinungen zwar darüber auseinander, ob in einem Kleinsiedlungsgebiet Gewerbebetriebe auch dann zugelassen werden können, wenn sie der in § 2 Abs. 1 BauNVO umschriebenen Zweckbestimmung dieser Gebietsart widersprechen...Indes ist fraglich, ob § 5 BauNVO für eine vergleichbare Kontroverse überhaupt Raum läßt. Soweit es um die Zulassung von Gewerbebetrieben geht, unterscheidet sich diese Vorschrift wesentlich von § 2 BauNVO. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO können nicht störende Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise in einem Kleinsiedlungsgebiet, dessen Gebietscharakter durch die in § 2 Abs. 1 BauNVO bezeichneten nicht gewerblichen Merkmale geprägt wird, zugelassen werden. In der Normstruktur des § 5 BauNVO 1990 kommt Gewerbebetrieben dagegen eine ganz andere Bedeutung zu.
Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Sie weisen schon nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf. Dementsprechend gehören Gewerbebetriebe, von denen keine wesentlichen Störungen ausgehen, zu den Vorhaben, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO ohne weiteres zulässig sind.
Wenn der Senat... ausgeführt hat, daß der Begriff der Störung in § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1990 nicht in absoluter Bedeutung gemeint sei, sondern vielmehr zum Gebietscharakter in Beziehung stehe, so hat er die Zulassung nicht an die Voraussetzung geknüpft, daß es sich um einen dorfgebietstypischen Gewerbebetrieb handelt, sondern davon abhängig gemacht, daß keine Störungen hervorgerufen werden, die das dorfgebietsadäquate Maß übersteigen.
Bundesverwaltungsgericht vom 07.09.1995 - 4 B 200.95, BBauBl. 1996, 156
Einzelhäuser
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Flächen, auf denen nur Einzelhäuser zulässig sind, ist § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1977 (§ 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO 1990) i. V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG (BauGB). Die Festsetzung enthält keine Konkretisierung des Maßes der baulichen Nutzung, sondern steht in Zusammenhang mit der Regelung der Bauweise. Diese betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf einem Baugrundstück im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken und dabei insbesondere zu den seitlichen Grundstücksgrenzen... Einzelhäuser sind - im Gegensatz zu Doppel- oder Reihenhäusern (Hausgruppen) - allseitig freistehende Gebäude von höchstens 50 m Länge... Die ausschließliche Zulassung von Einzelhäusern enthält keine Aussage über die Anzahl der zulässigen Gebäude. Soweit sie die erforderlichen seitlichen Grenzabstände einhalten, dürfen auf einem Baugrundstück auch mehrere "Einzelhäuser" stehen.
Bundesverwaltungsgericht vom 31.01.1995 - 4 NB 48.93, DVBl 1995, 520
Fahrschulraum
In einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet kann ein Fahrschulraum nicht gemäß § 13 BauNVO zugelassen werden, da dieser Berufsausübung keine Wohnartigkeit zugrunde gelegt werden kann.
OVG NW, Beschluß vom 29.04.1996 – 11B 748/96 (rechtskräftig), GewArch 1996/9, 389 = BauR 5/96, 681
Fenster an der Grenze ( z.B. Festsetzung Doppelhaus )
Wenn ein Vorhaben gemäß § 6 Abs. 1 Satz an die Grenze gebaut werden darf, so ist es unerheblich, daß sich in der Grenzwand des Hauses, an das angebaut werden soll, ein Fenster befindet, das durch das Vorhaben geschlossen wird.
Die Vorschriften über die Belichtung von Aufenthaltsräumen begründen keine Einschränkungen des Nachbarn hinsichtlich der auf seinem Grundstück zulässigen Bebauung; sie begründen ausschließlich Pflichten des Eigentümers des Gebäudes, in dem sich die Aufenthaltsräume befinden. Für die Einhaltung der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz ( Rohbaumaß der Fenster muß 1/8 der Grundfläche des Raumes betragen ) muß der Eigentümer sorgen; beim vereinfachten Verfahren nach § 68 BauO NW ist die Bauaufsichtsbehörde außen vor.
Der Bestandsschutz für ein Fenster in einer Grenzwand hindert zwar die Bauordnungsbehörde und den Nachbarn, die Schließung des Fensters zu verlangen. Er hindert aber den Nachbarn nicht, auf seinem Grundstück eine Bebauung vorzunehmen, durch die das Fenster geschlossen wird.
Soweit das OVG NW in seinem Beschluß vom 31.01.1991 – 7 B 241 / 91, Vorinstanz VG Köln – 2 L 1754 / 90 ( NWVBL 9 / 1991 Seite V ).
Die zwischenzeitlich verschärften Brandschutzbestimmungen lassen jedoch heute – bei besonderer Fallgestaltung – sicher zu, daß die Bauaufsichtsbehörde die Herstellung einer Gebäudeabschlußwand an der Grenze – trotz langzeitigen Bestandes eines grenzständigen Fensters verlangen kann. Gemäß § 31 Abs. 3 BauO NW sind Öffnungen in Gebäudeabschlußwänden unzulässig.
Einzelfälle lassen sich dann lösen, wenn die Erteilung einer Abweichung nach § 73 BauO NW unter der Bedingung der Eintragung einer Flächenbaulast nach § 83 BauO NW mit einer Mindesttiefe von 5,00 m erfolgt. Die Flächenbaulast muß die Verpflichtung enthalten, daß die Fläche nur so genutzt wird, daß eine gegenseitige Brandgefährdung ausgeschlossen ist ( z. B. ausschließliche Nutzung als Verkehrsfläche, Grün- oder Freifläche ).
Flächenbezogener Schallleistungspegel (FSP) 1
Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sogenannten "immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel" festgesetzt werden.
Der durch die Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel" (IFSP) bezweckte Lärmschutz kann durch eine der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung auf Dauer gesichert werden.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel" (IFSP) könnten sich beispielsweise ergeben, weil dem Gebot einer abwägungsfehlerfreien Planung nur dann entsprochen ist, wenn diese nicht nur im Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens, sondern auf Dauer gewährleistet, daß einem schutzbedürftigen benachbarten Gebiet der vom Plangeber vorgesehene Lärmschutz auch tatsächlich zuteil wird.
Diese Bedenken könnten bestehen, weil die Festsetzung des IFSP dazu führen würde, daß bei einer Verschlechterung der Lärmdämpfung nach Erteilung der Baugenehmigung – etwa durch Beseitigung einer lärmschützenden baulichen Anlage zwischen dem emittierenden und der Nachbarschaft – wegen der Bestandskraft der Baugenehmigung keine nachträglichen Anforderungen an den Betrieb gestellt werden könnten.
BVerwG, Beschluß vom 27.01.1998 – 4 NB 3.97 (OVG Münster),BauR 7/98, 744
Flächenbezogener Schallleistungspegel (FSP) 2
Die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch einen flächenbezogenen Schallleistungspegel zur Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 BauNVO ist grundsätzlich auch für Betriebe und Anlagen mit unterschiedlichem Emissionsverhalten ( hier: Baugeschäft ) zulässig.
Die Festsetzungen eines durch Emissionsgrenzwerte gegliederten Gebietes müssen regelmäßig noch keine Aussagen über die konkret zulässigen Betriebe und Anlagen enthalten. Ihre maßgebliche besondere Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO besteht allein darin, daß sie einen bestimmten flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht überschreiten.
Mögliche Störungen der Nachbarschaft durch untypische Anlagen oder Betriebsweisen müssen nicht bereits in der Phase der Bauleitplanung ausgeschlossen werden; sie können noch bei der bauaufsichtlichen Prüfung des einzelnen Vorhabens – z. B. durch Anwendung des § 15 BauNVO – berücksichtigt werden.
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, durch den … ihr Wohngrundstück als Mischgebiet und benachbarte Bereiche als Gewerbegebiet 1 und 2 ausgewiesen worden sind. Im Gewerbegebiet 1, in dem sich das Betriebsgelände einer Baufirma befindet, sind nur Betriebe zulässig, "deren immissionswirksames, flächenbezogenes Emissionsverhalten" die "immissionswirksamen, flächenbezogenen Schalleistungspegel LWA" von 57 dB(A)/qm tagsüber und 42 dB(A)/qm nachts nicht überschreitet. Als Gewerbegebiet 2 ist eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen, die der Erweiterung des Betriebs dienen soll; hier sind nur Betriebe zulässig, "deren immissionswirksames, flächenbezogenes Emissionsverhalten" die "immissionswirksamen, flächenbezogenen Schalleistungspegel LWA" von 63 dB(A)/qm tagsüber und 48 dB(A)/qm nachts nicht überschreitet. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans als unbegründet abgelehnt.
BVerwG, Beschluß vom 07.03.1997 – 4 NB 38.96, BauR 1997, Seite 602
Freier Beruf 1
Eine Auflistung der freien Berufe, wie sie als besondere Gruppe im § 13 BauNVO erwähnt sind, findet sich in § 18 EStG ( Selbständige Arbeit ):
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Freier Beruf 2
In einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet kann ein Fahrschulraum nicht gemäß § 13 BauNVO zugelassen werden, da dieser Berufsausübung keine Wohnartigkeit zugrunde gelegt werden kann.
OVG NW, Beschluß vom 29.04.1996 – 11B 748/96 (rechtskräftig), GewArch 1996/9, 389 = BauR 5/96, 681
Freier Beruf 3
Bei der Erbringung von Leistungen in der Rechtsform der GmbH bestehen Bedenken grundsätzlicher Art gegen die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit i. S. des §13 BauNVO. Die Rechtsform einer GmbH läßt die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit i.S. des § 13 BauNVO allenfalls zu, wenn der Gesellschaftszweck und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit so eindeutig auf eine solche i.S. des § 13 BauNVO ausgerichtet sind, daß andere Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können.
Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.12.1996 – Bf II 46/94, BauR 4/97, 613
Freier Beruf 4
Ein Lohnsteuerhilfeverein ist kein freier Beruf im Sinne des § 13 BauNVO. Die zentrale Verwaltung der Angelegenheiten von Lohnsteuerhilfevereinen, bei der eine (persönliche) Beratungstätigkeit nicht ausgeübt wird, ist keine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit, für die gemäß § 13 BauNVO Räume in einem Wohngebiet allgemein zulässig wären.
BVerwG, Beschluß vom 13.08.1996 – 4 B 154.96, BBauBl Heft 12/96, 961
Garagenbegriff
Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ( § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NW ).
Gartenbaubetrieb im WA
§ 201 BauG B; § 4 Abs. 3 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO
Der Begriff des Gartenbaubetriebs wird in der Baunutzungsverordnung als ein eigenständiger städtebaulicher Nutzungsbegriff verstanden.
Ein Gartenbaubetrieb, der wegen seiner Größe oder seiner Arbeitsweise mit der Zweckbestimmung des Wohngebiets nicht vereinbar ist, fällt nicht unter § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO.
Abgrenzung zum landwirtschaftlichen Betrieb:
Erreichen die Flächen jedoch die Größe eines normalen landwirtschaftlichen Betriebes oder stellen sie sogar allein die Nutzfläche des Betreibers dar, so kommt dem Betriebsgrundstück innerhalb des Wohngebiets mehr oder weniger nur noch die Funktion einer Wirtschaftsstelle zu; von einem Gartenbaubetrieb innerhalb des Wohngebiets kann dann nicht mehr gesprochen werden.Eigenständiger Nutzungstyp: Aus der gesonderten Erwähnung von Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe (in § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und von Gartenbaubetrieben (außer in § 4 Abs. 3 Nr. 4 auch in § 2 Abs. 2 Nr. 1, in § 5 Abs. 2 Nr. 8 und in § 6 Abs. 3 Nr. 6 BauNVO) folgt ferner, daß die Baunutzungsverordnung den Gartenbaubetrieb als einen eigenständigen städtebaulichen Nutzungsbegriff versteht . . . Es ist deshalb unerheblich, daß ein Gartenbaubetrieb grundsätzlich zugleich unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB fällt . . . Entscheidend ist vielmehr, daß die Baunutzungsverordnung den Gartenbaubetrieb als eine (im Regelfall) besondere Art eines landwirtschaftlichen Betriebes versteht und ihn auch in Baugebieten zuläßt, in denen ein normaler landwirtschaftlicher Betrieb (bzw. seine Hofstelle) nicht zugelassen ist. Der Grund für diese Unterscheidung liegt in der Erfahrung, daß der typische Gartenbaubetrieb, also etwa eine Gärtnerei mit Gartenland und Gewächshäusern, im Unterschied zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle zu keinen nennenswerten Konflikten mit der benachbarten (Wohn-)Nutzung führt.
BVerwG, Beschluß vom 15.07.1996 - 4 NB 23.1996
Gartenhäuschen als Nebenanlage
Der deutschen liebstes Kind ist das Garten – geräte – häuschen. § 6 Abs. 11 BauO NW gestattet im Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeit grenzständige Gebäude mit Abstellräumen, ohne daß diese in eine Garage integriert sein müssen. Sie dürfen lediglich nicht größer als 7,5 qm sein. Deren Außenwände erfüllen jedoch im Normalfall nicht die Kriterien einer Gebäudeabschlußwand gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 1 BauO NW. Ohne eine Abweichung gemäß § 73 BauO NW von den Anforderungen des § 29 BauO NW wären sie grundsätzlich unzulässig. Die Novellierung der BauO NW sieht u.a. in § 6 weitere Erleichterungen vor.
Gaststätten im Dorfgebiet
§§ 5, 15 BauNVO
Im Dorfgebiet sind Speise- und Schankwirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie nicht der Versorgung des Gebiets dienen, sofern sie nicht im Einzelfall (etwa wegen ihres Umfangs) der Eigenart des jeweiligen Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO).
Entscheidung
Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes im Dorfgebiet ohne Einschränkung zulässig. Dieselbe Regelung enthalten § 4a Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO für das besondere Wohngebiet, das Mischgebiet und das Kerngebiet. Dagegen sind im Kleinsiedlungsgebiet und im allgemeinen Wohngebiet nur der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften zulässig (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO); im reinen Wohngebiet dürfen sie überhaupt nicht zugelassen werden (vgl. § 3 BauNVO). Zulässig sind ferner im reinen Wohngebiet nur "kleine" Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO); im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) , im Kleinsiedlungsgebiet überhaupt nicht (vgl. § 2 BauNVO). Der Verordnungsgeber hat also die Zulässigkeit von Gaststätten und Hotels in sämtlichen für sie in Frage kommenden Baugebieten besonders geregelt. Beschränkungen hat er nur für das Kleinsiedlungs- sowie für das reine und das allgemeine Wohngebiet vorgesehen. In den übrigen Baugebieten sind sie dagegen grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig.Gebietsbezug?
Diese aus dem Wortlaut und dem System der BauNVO gewonnene Erkenntnis bedarf für das Dorfgebiet nicht deshalb einer Korrektur, weil eine unbeschränkte Hotel- und Gaststättennutzung mit der Zweckbestimmung dieses Baugebiets nicht vereinbar wäre. Denn dies trifft nicht zu. Das Dorfgebiet ist kein ländlich geprägtes Wohngebiet, sondern ein "ländliches Mischgebiet"... Insbesondere die Neufassung des § 5 Abs. 1 BauNVO durch die BauNVO 1990 macht deutlich, daß das Dorfgebiet in gleicher Weise der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von Handwerk und Gewerbe dient; der wesentliche Unterschied zum Mischgebiet besteht nur darin, daß im Dorfgebiet land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht nur zulässig sind, sondern einen Vorrang vor den übrigen Nutzungsarten haben... Das bedeutet jedoch nicht, daß nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die in irgendeiner Weise der Land- und Forstwirtschaft zu- oder untergeordnet sind und in diesem Sinne der Versorgung des Dorfgebiets dienen. Ebenso wie die "sonstigen Wohngebäude" (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) müssen auch die nicht wesentlich störenden "sonstigen Gewerbebetriebe" (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) , keinen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft haben. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, daß das Wohngebiet auch der Unterbringung von "der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben" dient, liegt darin keine Beschränkung der Zulässigkeit auf bestimmte Handwerksbetriebe; solange sie nicht wesentlich stören, sind alle Arten des Handwerks gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO im Dorfgebiet zulässig. Der Sinn der Regelung besteht vielmehr darin, auch Handwerksbetriebe zuzulassen, die den im Dorfgebiet zulässigen Störgrad überschreiten, jedoch als typisch dörflich traditionell in das Dorfgebiet gehören...
BVerwG, Beschluß vom 04.12.1995 - 4 B 258.95 DÖV 1996, 292
Gebäude 1
Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen ( § 2 Abs. 2 BauO NW ).
Gebäude 2
Kennzeichnend für ein Gebäude im Sinne der BauNVO ist, daß es selbstständig benutzbar ist.
§ 13 BauNVO definiert freilich ebensowenig wie die Baugebietsvorschriften, auf die er Bezug nimmt, was unter einem Gebäude zu verstehen ist. Dem in § 2 bis § 9 BauNVO jeweils enthaltenen Zulässigkeitskatalog läßt sich immerhin soviel entnehmen, daß der Gebäudebegriff als Unterfall von dem allgemeinen Begriff der (baulichen) Anlage mitumfaßt wird, auf den insbesondere auch § 29 BauGB abstellt. Dies schließt es aus, unselbständige Teile einer baulichen Anlage als Gebäude zu qualifizieren.
Als Abgrenzungsmerkmal eignet sich insoweit das Kriterium der selbständigen Benutzbarkeit, das auch bei der Bestimmung des bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriffs eine maßgebliche Rolle spielt (vgl. hierzu Art. 2 Abs. 2 BayBO). Erforderlich ist, daß das Gebäude jedenfalls tatsächlich unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen genutzt werden kann. Durch eine etwaige bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden oder Anlagen wird die funktionale Selbständigkeit nicht in Frage gestellt. Dies belegt § 22 Abs. 2 BauNVO, für den es erkennbar ohne Belang ist, ob Gebäude als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden.
In die gleiche Richtung deutet die in § 22 Abs. 3 BauNVO getroffene Regelung, daß in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Unerheblich ist, welches äußere Erscheinungsbild mehrere Gebäude abgeben. Auch wenn der Eindruck von Haupt- und Anbau hervorgerufen wird, handelt es sich um verschiedene Gebäude, sofern jedes von ihnen unabhängig vom anderen zugänglich ist. Kommt noch hinzu, daß sich der Hauptbau und der Anbau nicht auf demselben Buchgrundstück befinden, so ist dies ein weiteres Indiz dafür, daß ein selbständiges Gebäude vorhanden ist. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof dem Anbau, der nach seinen Feststellungen aus Büroräumen besteht und nur im Dachgeschoß bewohnt ist, als "ein rechtlich, technisch und funktionell selbständiges Gebäude" eingestuft. Trifft dies zu, so sind die durch § 13 BauNVO gezogenen Grenzen überschritten. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der auf dem Nachbargrundstück vorhandene "Hauptbau" ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke genutzt wird.
BVerwG, Beschluß vom 13.12.1995 – 4 B 245/95 ( München ) NVwZ 1996, Seite 787 = BBauBl Heft 4/96, 322 = DÖV 1996, 293
Gebäude geringer Höhe
Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt ( § 2 Abs. 3 BauO NW ).
Geländeoberfläche
Die Höhenlage einer baulichen Anlage bezogen auf das Baugrundstück ist insbesondere bei hängigen Grundstücken ein ewiger Streitpunkt zwischen den am Bau Beteiligten. Maßgebend für die Höhenlage einer baulichen Anlage ist die Geländeoberfläche. § 2 Abs. 4 BauO NW definiert: die "Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im übrigen die natürliche Geländeoberfläche." Die Verwaltungsvorschrift ergänzt: "Eine im Verhältnis zum Gebäude geringfügige Abgrabung vor Außenwänden, z. B. zur Beleuchtung von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoß ( § 48 Abs. 5 BauO NW ) verändert die Geländeoberfläche nicht" ( VV BauO NW ( § 2 ) zu Absatz 4.
Dieser Hinweis in der VV BauO NW ist jedoch nicht so auszulegen, daß man z.B. planungsrechtlich ausgeschlossene Kellerwohnungen auf diesem Wege für zulässig erklären könnte.
Eine 1,70 m tiefe – unselbständige Abgrabung für eine etwa 12,5 m langen Lichtschacht mit einer Sohlbreite von 0,80 m und einer oberen Breite von 1,70 m am Fuß einer Außenwand eines Gebäudes war – im Einzelfall – bei der Berechnung der Abstandflächen nicht zu berücksichtigen, weil diese Abgrabung im Verhältnis zur Größe des Grundstücks und des Baukörpers zu klein war und sich unterordnete. Bei diesem Verfahren verwies das OVG NW auf seinen Beschluß vom 08.08.1995, - 7 B 1831 / 95 nicht veröffentlicht.
Selbständig und bei der Bestimmung des unteren Bezugspunktes der Wandhöhe zu berücksichtigen sei eine Abgrabung erst dann, wenn sie fast bis zur Grundstücksgrenze reicht oder die gesamte Gebäudebreite einnimmt und alle dort gelegenen Räume belichtet; dabei verweist das OVG NW auf den Beschluß vom 17.07.1991 – 7 A 1572 / 89, nicht veröffentlicht.
Die den Vorgaben des § 2 Abs. 4 BauO NW festgesetzte Geländeoberfläche bezieht sich auf die Schnittlinie des Geländes mit den Außenwänden des Gebäudes.
( VGH Baden – Württemberg vom 10.04.1975, BRS 29, Nr. 86 ).
Geländeoberfläche, natürlich
Die natürliche Geländeoberfläche ist die bei Aufmessung des Grundstückes vorgefundene topographische Situation, zurückgeführt auf einfach zu erfassende und darzustellende räumliche Formen, also das vor Baubeginn vorgefundene Geländeniveau.
( OVG NW, Beschluß vom 07.06.1990 – 7 B 1124 / 90 und 7 b 1174 / 90, nicht veröffentlicht )
Ist durch die Errichtung einer baulichen Anlage die natürliche Geländeoberfläche nicht mehr zu erkennen oder ist sie beseitigt worden, so ist die maßgebliche Geländeoberfläche aus den im Umfeld der baulichen Anlage vorhandenen Höhenpunkten zu ermitteln.
( OVG NW, Beschluß vom 17.07.1991 – 7A 1572 / 89, nicht veröffentlicht )
Geschosse
Geschosse über der Geländeoberfläche sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse ( § 2 Abs. 6 BauO NW ).
Siehe zum Begriff Vollgeschoss in Niedersachsen (§ 2 (4) Nds. BauO)
Gewerbe im reinen Wohngebiet §§ 3, 13 BauNVO
Leitsatz
Kennzeichnend für ein Gebäude im Sinne der BauNVO ist, daß es selbständig benutzbar ist.
Einen Verstoß gegen § 13 BauNVO kann ein Nachbar grundsätzlich unabhängig davon abwehren, ob er durch die freiberufliche oder gewerbliche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird.
Entscheidung
Nach § 3 BauNVO sind, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, in einem reinen Wohngebiet nur Wohngebäude zulässig. Wie aus § 13 BauNVO erhellt, ist es für die Qualifikation als Wohngebäude unschädlich, wenn Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, genutzt werden. Auf der anderen Seite macht die Beschränkung auf Räume deutlich, daß trotz der Inanspruchnahme für freiberufliche oder gewerbliche Zwecke der Charakter als Wohngebäude gewahrt bleiben muß. Davon kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn die Wohnfläche weit überwiegend wohnfremd genutzt wird. Die primäre Wohnnutzung darf nicht in den Hintergrund gedrängt werden, da andernfalls bei gehäufter Berufung auf § 13 BauNVO eine Veränderung des Gebietscharakters drohen würde...Bundesverwaltungsgericht vom 13.12.1995 - 4 B 245.95, DÖV 1996, 293
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet einer Bauaufsichtsbehörde ohne sachlichen Grund gleichartige Fälle unterschiedlich zu behandeln. So darf sie zum Beispiel nicht einen nicht genehmigungsfähigen Carport dulden und in einem vergleichbaren Fall den Abbruch anordnen. Zu beachten ist gleichfalls der Grundsatz, daß es eine "Gleichheit im Unrecht" nicht gibt.
Bei der Bewertung einer Situation sind auch ungenehmigte bauliche Anlagen, wenn sie etwa geduldet werden oder nicht wirksam gegen sie eingeschritten wird, zu berücksichtigen:
BVerwG, Urteil vom 19.04.1994 – 4 B 62.94
GmbH als freier Beruf
Bei der Erbringung von Leistungen in der Rechtsform der GmbH bestehen Bedenken grundsätzlicher Art gegen die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit i. S. des §13 BauNVO. Die Rechtsform einer GmbH läßt die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit i.S. des § 13 BauNVO allenfalls zu, wenn der Gesellschaftszweck und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit so eindeutig auf eine solche i.S. des § 13 BauNVO ausgerichtet sind, daß andere Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können.
Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.12.1996 – Bf II 46/94, BauR 4/97, 613
Grundstücksmindestgröße § 9 BauGB, §§ 3, 22 BauNVO
Leitsatz
Das planerische Ziel, auf Baugrundstücken von mindestens 1000 m2 Größe nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen zuzulassen, kann nicht allein durch die Kombination einer entsprechenden Grundstücksmindestgröße, der Festsetzung "Einzelhäuser" und der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel erreicht werden.
Entscheidung
Daß das planerische Ziel, auf Baugrundstücken von mindestens 1000 m2 Größe nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen zuzulassen, nicht allein durch die Kombination der Festsetzung einer entsprechenden Grundstücksmindestgröße, der Festsetzung "Einzelhäuser" und der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel erreicht werden kann, folgt bereits aus der vorliegenden Rechtsprechung und wird, soweit ersichtlich, auch im Schriftum nicht in Frage gestellt.Typenzwang
Geklärt ist zunächst, daß der Gemeinde kein bauplanerisches "Festsetzungsfindungsrecht" zusteht... Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang... Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Plangebiet gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BBauG/BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB (und den ihm entsprechenden früheren Regelungen) erlassenen BauNVO. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt... Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BBauG/BauGB und der BauNVO ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte Ziel materiellrechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte.Kombinationsverbot
Daraus folgt, daß die Kombination verschiedener zulässiger Festsetzungen nicht zur Folge haben darf, daß auf diese Weise "neue" Festsetzungen entstehen, die von den Vorgaben des abschließenden Festsetzungskatalogs inhaltlich abweichen... Werden in einen Bebauungsplan mehrere Festsetzungen aufgenommen, so sind sie bauplanungsrechtlich nicht stärker miteinander verbunden oder verknüpft, als daß jede dieser Festsetzungen für sich genommen mit dem für sie maßgeblichen Festsetzungsinhalt eingehalten werden muß. Weitergehende Ziele kann der Plangeber mit dem (bloßen) Mittel der Festsetzungskombination nicht erreichen...Hiernach kann es lediglich darauf ankommen, ob die einzelnen in Frage stehenden Festsetzungen allein oder in ihrer Summe geeignet sind, das planerische Ziel, nur ein Wohngebäude mit höchstens einer Wohnung auf einem Baugrundstück von mindestens 1000 m2 zuzulassen, in wirksames Ortsrecht umzusetzen. Diese Frage ist zu verneinen.
Einzelhäuser ( siehe dort )
Grundstücksmindestgröße
Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG 1976 (= BauGB) zulässige Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen hat als gesetzlichen Bezugspunkt das "Baugrundstück". Im planungsrechtlichen Sinne ist hierunter eine Fläche zu verstehen, auf der nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften eine oder mehrere bauliche Anlagen nach städtebaulichen Grundsätzen zulässig sind... Der Begriff des Baugrundstücks ist dementsprechend flächen- und nicht gebäude (anzahl) bezogen. Mit der Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße allein kann nicht verhindert werden, daß mehrere Häuser auf dem Grundstück errichtet werden...
Zwei-Wohnungs-Klausel ( siehe dort )
Planungsalternative
Wenn aber alle drei Festsetzungen jeweils für sich nicht zu einer Beschränkung der Gebäudezahl auf ein einziges Wohngebäude je Grundstück führen, so können sie dieses Ergebnis auch nicht in ihrer Summe erreichen. Das planerische Ziel der Antragsgegnerin, die Anzahl der zulässigen Gebäude auf einem Grundstück unmittelbar von der Grundstücksgröße abhängig zu machen, läßt sich durch die Kombination der drei Festsetzungen nicht ohne Verstoß gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang verwirklichen. Das schließt nicht aus, daß je nach den besonderen Umständen ein solcher Erfolg mittelbar durch diese - oder andere zusätzliche - Festsetzungen eintreten kann... So ließe sich das Planungsziel der Antragsgegnerin, nur ein einziges Wohngebäude auf einem mindestens 1000 m² großen Grundstück zuzulassen, ohne weiteres mit anderen planerischen Festsetzungen (z. B. Baukörperausweisungen durch Baugrenzen und Bautiefen) erreichen...Bundesverwaltungsgericht vom 31.01.1995 - 4 NB 48.93, DVBl 1995, 520
Höhenlage eines Gebäudes 1
§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 1., 5. Und 6. Spiegelstrich Bauprüfverordnung ( BauPrüfVO ) NW bestimmt, daß aus den vorzulegenden Schnittzeichnungen die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über NN, der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche und insbesondere das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsfläche erforderlichem Umfang ( § 6 Abs. 4 BauO NW ) ersichtlich sein muß, soweit dieses nicht im Lageplan bzw. in den Ansichten angegeben ist.
OVG NW, Urteil vom 13.05.1994 – 10 A 1025 / 90, Vorinstanz VG Düsseldorf – 4 K 1576 / 87 (NWVBl. 11/1994, Seite 417)
Höhenlage eines Gebäudes 2
Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und auf Klage des Nachbarn hin aufzuheben, wenn die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrelevanter Merkmale des Vorhabens unbestimmt sind und diese Unbestimmtheit auch nicht durch den Inhalt des Bauscheines selbst bzw. den Widerspruchsbescheid behoben worden ist. In dem zu beurteilenden Fall fehlten die Angaben zur Höhenlage der geplanten baulichen Anlage in Bezug auf die Gebäudeoberfläche bei Hanglage und Errichtung einer Grenzgarage mit Aufschüttungen im Grenzbereich.
OVG NW, Urteil vom 13.05.1994 – 10 A 1025 / 90, Vorinstanz VG Düsseldorf – 4 K 1576 / 87 (NWVBl. 11/1994, Seite 417)
Hundezucht
Eine Hundezucht mit mehr als zwei Tieren kann in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigungen schon bauordnungsrechtlich unzulässig sein und wenige Meter neben einem ruhigen Wohngrundstück bauaufsichtlich untersagt werden.
OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.1992 – 6 L 129/90, ZMR 1993, Heft 8, 392
Imbißstand
Ein Imbißstand, "der auf die das Ortszentrum aufsuchende Laufkundschaft sowie auf Personen ausgerichtet (ist), die dort berufstätig sind", und keinen nenneswerten Bezug zu der Wohnnutzung in der Umgebung aufweist, kann in einem allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 4 Abs. 2Nr. 2 BauNVO zugelassen werden.
BVerwG, Beschluß vom 18.01.1993 – 4 B 230.92 (OVG Saarland), BauR 4/93, 435
Kerngebiet ( hier: Abgrenzung )
Die verminderten Abstandsmaße gemäß § 6 Abs. 5 BauO NW – z.B. Parkhaus in einem Kerngebiet (0,5 H ) – kommen an solchen Grundstücksgrenzen nicht zur Anwendung, an denen das dem Kerngebiet zugehörende Grundstück an ein Gebiet mit größeren Abstandsmaßen, z. B. einem Wohngebiet ( 0,8 H ), angrenzt. Das OVG vertritt mit diesem Beschluß eine andere Ansicht, als z.B. in der Fachliteratur vertreten wird. Dies wird im Urteil auch näher ausgeführt.
OVG NW Beschluß vom 30.01.1995 – 10 B 2560 / 94 ( BauR 4 / 95, Seite 526 ).
Kleintierpraxis
Wenn der dem "Wohnen" dienende Teil eines Gebäudes wesentlich größer ist als der für die Kleintierpraxis bestimmte ( 158 qm zu 41 qm ), kann diese auch in einem reinen Wohngebiet zulässig sein.
OVG NW, Beschluß vom 24.02.1993 – 10 B 3590/92, BauR 3/93, 313
Lärmmessung
Das menschliche Gehör verfügt zwischen Hörschwelle und Schmerzgrenze über eine sehr große Bandbreite zur Wahrnehmung des Schalldrucks. Zur Vereinfachung der Berechnung wurde die Maßgröße Schalldruckpegel eingeführt. Er wird in Dezibel (dB) ausgedrückt. Bei der Bewertung von Verkehrsgeräuschen wird international die Kurve A angewandt. Lärm wird also in dB(A) gemessen.
Das menschliche Ohr nimmt erst eine Lärmsteigerung von drei Dezibel A (dBA) wahr. Diese tritt bei einer Verdoppelung der vorhandenen Verkehrsstärke / Verkehrsmenge ein. Eine Verdoppelung der Lautstärke setzt eine Lärmsteigerung von 10 Dezibel A voraus. Diese Verdoppelung der Lautstärke wird durch eine Verzehnfachung des Lärms erreicht: so werden beispielsweise zehn Autos doppelt so laut wahrgenommen wie ein Auto.
Bei gleicher Geschwindigkeit bedeuten:
+ 3 dB(A) = Verdoppelung der Verkehrsmenge
+ 6 dB(A) = Vervierfachung der Verkehrsmenge
+ 10 dB(A) = Verzehnfachung der Verkehrsmenge
- 3 dB(A) = Halbierung der Verkehrsmenge
- 6 dB(A) = Reduzierung der Verkehrsmenge auf ein Viertel
- 10 dB(A) = Reduzierung der Verkehrsmenge auf ein Zehntel
So bedeuten
Reduktion der Verkehrsstärke um ca.
Minderung der Lärmbelastung
( Mittelungspegel )20 %
1 dB(A)
40 %
2 dB(A)
50%
3 dB(A)
90%
10 dB(A)
Erst bei einer Reduzierung der Verkehrsstärke um 90 % wird eine Halbierung der Lärmbelastung / Lautstärke erreicht.
Lärmminderungspläne
Seit 1990 sind die Kommunen oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden durch den neuen § 47a BImSchG verpflichtet, Gebiete festzustellen, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorkommen oder (in Zukunft) zu erwarten sind und, unter bestimmten Voraussetzungen, Lärmminderungspläne aufzustellen.
Der Gesetzestext lautet: § 47a Lärmminderungspläne.
(1) In Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.
(2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde hat für die Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert. Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
(3) Lärmminderungspläne sollen Angaben enthalten über
die festgestellten und die zu erwartenden Lärmbelastungen,
die Quellen der Lärmbelastungen und
die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung oder zur Verhinderung
des weiteren Anstieges der Lärmbelastung.
(4) § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
Lageplan
Welche Inhalte ein Lageplan, soweit erforderlich, enthalten muß, regelt § 2 Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) vom 06.12.1995 ( siehe Bauprüfverordnung ). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 BauPrüfVO muß der Lageplan u.a. enthalten:
- Bezeichnung des Bebauungsplanes
- Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung
Darstellung Baulinien / Baugrenzen
Maß der baulichen Nutzung ( Festsetzung )
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990
Leitsatz:
Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung darf auf die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlage nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 auch dann nicht verzichtet werden, wenn die überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO festgesetzt wird.Aus den Gründen:
Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, daß die Festsetzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 und die Festsetzung der überbaubaren Fläche nach § 23 BauNVO in ihrem Ergebnis sehr ähnlich sind. Dennoch ergeben sich rechtlich erhebliche Unterschiede. Die Berechnung der Grundfläche wird in § 19 Abs. 4 BauNVO geregelt. Sie weicht von den Nutzungsmöglichkeiten ab, die im Falle einer Festsetzung einer überbaubaren Fläche bestehen. Während Nebenanlagen nach § 14 BauNVO auf die Berechnung der Grundfläche anzurechnen sind, ist dies wie § 23 Abs. 5 BauNVO verdeutlicht — bei festgesetzten Baugrenzen oder Baulinien gerade nicht der Fall. Auch die städtebauliche Zielsetzung kann jeweils eine andere sein. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl oder der Größe einer Grundfläche regelt nicht, an welcher Stelle des Baugrundstücks die bauliche Nutzung zugelassen werden soll. Maßgebend ist hier in erster Linie der Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden. Hingegen regeln Festsetzungen der Baugrenzen die Art und Weise einer beabsichtigten offenen oder geschlossenen Bauweise. Hierfür sind nicht in erster Linie Erwägungen des Bodenschutzes maßgebend. Diese unterschiedliche Zielsetzung verpflichtet die Gemeinde, die öffentlichen und privaten Belange jeweils unterschiedlich abzuwägen. Aus diesem Grunde kann — mag das Ergebnis auch ähnlich sein — nicht die eine Festsetzungsweise durch die andere ersetzt werden.BVerwG, Beschluß vom 18.12.1995 - 4 NB 36.95
Mündliche Baugenehmigung
Eine mündliche Baugenehmigung gibt es nicht; die Baugenehmigung, auch eine Teilbaugenehmigung, bedarf immer der Schriftform ( § 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NW ). Dies gilt insbesondere für von Sachbearbeitern vorbereitete Baugenehmigungen, die von der Amtsleitung noch nicht unterschrieben sind.
OVG NW vom 09.101.953, OVGE 8, 34
Selbst eine unterschriebene, aber noch nicht bekannt gegebene Baugenehmigung ist nicht wirksam; sie enthält auch keine Zusage.
OVG NW, Beschluß vom 27.10.1995 – 10 B 2720 / 95, Vorinstanz VG Düsseldorf – 7 L 3014 / 95 (NWVBl. 6 / 1996, Seite 222 ).
Nachbarschutz
Die Frage, ob ein Nachbar in einem reinen Wohngebiet die Aufhebung einer Baugenehmigung auch dann erreichen kann, wenn er durch die berufliche Nutzung von Räumlichkeiten in der Nachbarschaft tatsächlich nicht beeinträchtigt wird, läßt ebenfalls keinen Klärungsbedarf erkennen. Der Senat hat sie bereits hinlänglich beantwortet. Er hat in seinem Urteil 8/5.16.09.93/1 ausgeführt, daß die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion hat.
Ebenso wie bei § 12 Abs. 2 BauNVO, der seinerzeit den Prüfungsmaßstab bildete, handelt es sich bei § 13 BauNVO um eine Vorschrift, die an der nachbarschützenden Wirkung der Gebietsfestsetzung teilhat, da auch sie die Art der baulichen Nutzung betrifft. Ob von der unter Verstoß gegen § 13 BauNVO ausgeübten Nutzung unzumutbare Belästigungen ausgehen, ist grundsätzlich unerheblich.
Der Nachbarschutz beruht auf der Erwägung, daß die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, daß auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Ein Rückgriff auf § 15 BauNVO erübrigt sich.
Bundesverwaltungsgericht vom 13.12.1995 - 4 B 245.95, DÖV 1996, 293
Nutzungsänderung
Eine Nutzungsänderung ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 HBauO immer genehmigungsbedürftig, wenn ihre bodenrechtliche Relevanz nach dem Maßstab des 329 BauGB die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Von bodenrechtlicher Relevanz einer Nutzungsänderung ist stets auszugehen, wenn die beabsichtigte Nutzung einem anderen Tatbestandsmerkmal der Vorschriften über die Art baulicher oder gewerblicher Nutzung zuzuordnen ist als die bisherige Nutzung.
Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.12.1996 – Bf II 46/94, BauR 4/97, 613
Planungsrechtliche Prüfung
Die Anwendung der Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NW setzt voraus, daß die planungsrechtliche Frage entschieden ist
OVG NW vom 28.02.1991, NWVBl. 1991, Seite 265
Im Detail hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: darf innerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils ein Grundstück gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nur in geschlossener Bauweise bebaut werden, so darf nach Landesbauordnungsrecht nicht die Einhaltung von seitlichen Abstandsflächen verlangt werden
BVerG, Beschluß vom 11.03.1994 – 4 B 53.94 - , Vorinstanz OVG Rheinland – Pfalz, BauR 4 / 94, Seite 494
§ 6 Abs. 1 BauO NW gebietet zunächst die planungsrechtliche Prüfung: "Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muß oder
- das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muß nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird".
Das bedeutet, daß das Vorhaben planungsrechtlich insbesondere hinsichtlich der
- überbaubaren Grundstücksfläche,
- Bauweise
- Zulässigen Zahl der Vollgeschosse
zulässig sein muß. Bei der Überprüfung der zulässigen Bautiefe ist auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Hierzu gibt es verschiedene Gerichtsentscheidungen, so das OVG NW vom 24.04.1995 – 10. Senat - . Der Begriff des "Anbauens" ist entfallen.
Gemäß § 83 Abs. 3 hat die Bauaufsichtsbehörde den Verzicht auf die Baulast zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Nach der Neufassung der Landesbauordnung ist ein öffentliches Interesse an einer Baulast entfallen, die z. B. eine Anbauverpflichtung "Übernahme des Giebelprofils und deckungsgleiche Übernahme der Bautiefe" vorsieht. Die Baulast ist in derartigen Fällen auf die Verpflichtung, innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ohne Grenzabstand zu bauen, zu beschränken.
Setzt ein Bebauungsplan geschlossene oder halboffene Bauweise fest, läßt aber im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB auch offene Bauweise zu, so liegt gleichwohl die Voraussetzung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Baden – Württemberg vor, daß nach planungsrechtlichen Vorschriften ( ein- oder beidseitig ) an die Grenze gebaut werden muß. ( VGH Baden – Württemberg, Beschluß vom 01.06.1994 – 5 S 1280 / 94 – BauR 2/95, Seite 223 ). In diesem Zusammenhang sind die Entscheidungskriterien für die Anwendung der Ausnahme nach Bauplanungsrecht zu beachten.
§ 34 BauGB ist eine planungsrechtliche Vorschrift im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW.
OVG NW, Urteil vom 11.06.1991 – 10 A 338 / 88
Private Verkehrsfläche
Siehe Verkehrsfläche, privat
Schadenersatzpflicht des Entwurfsverfassers
Stellt sich heraus, daß die Planung des Architekten nicht genehmigungsfähig ist, so kann der Bauherr zumindest verlangen, daß er so gestellt wird, wie wenn der Architekt eine ordnungsgemäße Planung erbracht hätte. Also bekommt der Architekt nur die Leistungsphasen 1 ( Grundlagenermittlung ) und 2 Vorplanung ) des § 15 Abs. 1 HOAI vergütet. Die Leistungsphasen 3 ( Entwurfsplanung ) und 4 (Genehmigungsplanung ) jedoch nicht.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.1985 – 23 U 208 / 84
Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan
Im Bebauungsplan können bestimmte Schallschutzmaßnahmen verbindlich festgesetzt werden. Die wesentliche Rechtsgrundlage hierzu bildet § 9 BauGB. Neben der Zuordnung von Baugebieten zueinander und der Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 BauNVO ist die Festsetzung einzelner Schutzmaßnahmen gemäß § 9 BauGB möglich:
- Abstandflächen ( § 9 Abs. 1 Nr. 10, 24, 25 BauGB )
- Flächen für Lärmschutzwände/-wälle ( § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB )
- Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm ( § 9 Abs. 1 Nr. 24, § 9 Abs. 4 BauGB )
- Lage von Verkehrsflächen, Zufahrten, Parkplätzen ( § 9 Abs. 1Nr. 11 BauGB )
- Geschlossene Bauweise (§ 22 BauNVO )
- Gebäudehöhe ( § 18 BauNVO )
Bebauungspläne müssen nicht nur die Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung, sondern bei der Planung auch die Vorgaben aus Lärmminderungsplänen gemäß §§ 47a und 50 BImschG berücksichtigen.
Spielhallen als "Vorhaben"
Leitsätze:
In einer bauplanungsrechtlich als ein Vorhaben zu wertenden Vergnügungsstätte können mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen im Sinne von § 33i GewO untergebracht sein.
Wird die Raumaufteilung einer Vergnügungsstätte in mehrere gewerberechtliche Spielhallen geändert, um die Spielhalle den Anforderungen der Spielverordnung 1985 anzupassen, so genießt der Umbau regelmäßig Bestandsschutz, wenn sich der Nutzungsumfang gegenüber dem bisherigen Zustand nicht erhöht.
Aus den Gründen:
Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um eine bauplanungsrechtlich relevante Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB handelt, ist die bisherige Nutzung mit der geplanten Nutzung zu vergleichen . . . Welches oder wie viele Vorhaben im Jahre 1980 baurechtlich genehmigt wurden, ergibt sich aus der Baugenehmigung in Verbindung mit dem Genehmigungsantrag, durch den der Bauherr grundsätzlich den Inhalt des Vorhabens festlegt (vgl. z.B. 8/5.20.08.92/1).Die Klägerin hat im Jahr 1980 die Nutzungsänderung des bisherigen Drogeriemarktes in eine "Spielothek Automaten-Freizeit-Center" beantragt und auch die Baugenehmigung Für "eine Spielhalle" bzw. für eine "Spielothek" erhalten. Es handelte sich somit um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Baurechts; das ergibt sich auch daraus, daß eine Gesamtflächenberechnung erfolgte, eine einheitliche Baugenehmigung und ein einheitlicher Gebührenbescheid erlassen wurden. In diesem einheitlichen Bauvorhaben, das bauplanungsrechtlich als eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzustufen ist (vgl. z.B. 8/5.18.05.90/1), wurden gleichzeitig die räumlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, darin für sechs Spielhallen im gewerberechtlichen Sinn eine Erlaubnis nach § 33i GewO erhalten zu können . . .
Daß in einer baurechtlich als ein Vorhaben zu wertenden Vergnügungsstätte gleichwohl mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen untergebracht sein können, beruht darauf, daß eine selbständige Spielhalle im Sinne von § 33i GewO keine bauliche Abgeschlossenheit erfordert. Es reicht vielmehr aus, wenn eine Spielhalle von anderen Spielhallen optisch abgesondert ist und wenn die Betriebsfähigkeit der einen Spielhalle nicht durch die Schließung der anderen beeinträchtigt wird . . .
Keine Nutzungsänderung
Mit ihrem Antrag . . . erstrebt die Klägerin die Genehmigung für die "räumliche Umgestaltung der vorhandenen Spielothek"; als bisherige Nutzung ist angegeben "Spielothek Automaten - Freizeit - Center", als künftige Nutzung "keine Änderung der Nutzung'`. Aus diesem Antrag ergibt sich, daß die Klägerin gegenüber der bisherigen bauplanungsrechtlich genehmigten Nutzung "Spielothek" keine Änderung anstrebt, sondern nur die baulichen Voraussetzungen dafür schaffen will, die in der nach wie vor einen Vergnügungsstätte vorhandenen gewerberechtlich selbständigen Spielhallen (im Sinne des § 33i GewO) anders aufzuteilen . . . Bezogen auf die Nutzungsart liegt deshalb eine Änderung nicht vor.
Auch der Umfang der Nutzung hält sich jedenfalls in der "Variationsbreite" der bereits genehmigten Nutzung. Die Netto - Spielfläche wird sich nach der Umgestaltung zwar um ca. 10 % erhöhen. Diese Erhöhung wirft aber die Genehmigungsfrage nicht neu auf . . . weil an Stelle der in der Spielothek bisher insgesamt zulässigen 18 Geldspielgeräte künftig nur mehr 17 Geräte aufgestellt werden dürfen und weil die Gesamtfläche der genehmigten Vergnügungsstätte nicht erhöht wird.
Bundesverwaltungsgericht vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 (nicht veröffentlicht)
§ 29 BauGB, § 33i GewO
Stellplatz
Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen ( § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NW ).
Stellplatz, genehmigungsfrei
Die Nutzung eines bauordnungsrechtlich genehmigungsfreien Stellplatzes ist rechtswidrig und kann untersagt werden, wenn in einem Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO festgesetzt ist, daß Stellplätze unzulässig sind.
BVerwG, Beschluß vom 04.03.1997 – 4 B 233.96 ( OVG Münster ), BauR 4/97, 611
Tiefgarage im allgemeinen Wohngebiet § 12 Abs. 2 BauNVO
Leitsatz
Die Zufahrt zu einer Garage (hier: Tiefgarage mit 380 Pkw-Stellplätzen) ist bauplanungsrechtlich dieser zuzuordnen und deshalb gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO ohne besondere Festsetzung in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig, wenn die Garage nicht nur "für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf" bestimmt ist.Entscheidung
Die größten Störungen, wegen derer § 12 Abs. 2 BauNVO die in Wohngebieten allgemein, d. h. ohne besondere Festsetzung zulässigen Stellplätze und Garagen auf den durch "die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf" beschränkt, gehen üblicher- weise von der Zu- und Abfahrt aus. Sie ist, soweit sie außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche liegt, notwendiger Bestandteil der Stellplatz- und Garagenanlage.Eine Zu- und Abfahrt, die zu einer im all- gemeinen Wohngebiet nicht gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Stellplatz- und Garagenanlage gehört, bedarf deshalb wie diese selbst, um zulässig zu sein, einer besonderen Festsetzung, welche, um gültig zu sein, außerdem den Anforderungen des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genügen muß.
Zur Klarstellung sei bemerkt, daß auch die Führung der Zufahrt zu einer für den Bedarf nach § 12 Abs. 2 BauNVO bestimmten "Quartiersgarage" durch ein allgemeines Wohngebiet trotz allgemeiner Zulässigkeit nach § 12 Abs. 2 BauNVO je nach den.. Umständen des Einzelfalls eine besondere Festsetzung erfordern kann, nämlich gemäߧ 1 Abs. 3, 5 und 6 BauGB z. B., wegen der vom Zu- und Abfahrtsverkehr einer großen Tiefgarage zu erwartenden Immissionsprobleme.
Bundesverwaltungsgericht vom 19.09.1995 - 4 NB 24.94, Bundesbaublatt 1996, 157
Tiefgarage 2
Eine Tiefgarage, die dauerhaft darauf ausgerichtet ist, als Renditeobjekt durch Vermietung der Stellplätze Gewinn zu erzielen, dient dem Erwerb und ist als Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Daher ist sie im WA weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
OVG NW, Beschluß vom 22.09.1995 – 7 B 2302/95 (Köln)
Trafostation
Bei einer 9,00 Meter hohen Trafostation ist die Zahl der Vollgeschosse "wegen der Besonderheiten des Bauwerks" nicht feststellbar. Die Umrechnung der Höhe des Gebäudes nach Maßgabe einer angenommenen Geschoßhöhe von 3,50 Meter hält sich im Rahmen des Ermessens des Normgebers.
BayVGH, Urteil vom 31.01.1991 – 6 B 88.00796, ZMR 1993,Heft 3, 87
Verkehrsfläche, öffentlich
Öffentliche Verkehrsflächen gemäß § 6 Abs. 2 BauO NW sind nach dem Gesetz Flächen, die nach ihrer Zweckbestimmung für den öffentlichen Verkehr dauerhaft gesichert sind. Damit sind sie auch einer baulichen Nutzung entzogen. Diese Flächen müssen nicht dem Verkehr gewidmet sein. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen zählen auch Flächen des Eisenbahnverkehrs.
Eine private Verkehrsfläche kann nicht – ohne eine Abweichung –gemäß § 6 Abs. 2 BauO NW automatisch mit einer Abstandsfläche belegt werden. Wenn der Gesetzgeber dieses gewollt hätte, hätte er dies ausdrücklich in die Novellierung der BauO NW 1994 aufgenommen; er hat statt dessen an der alten Formulierung festgehalten.
Verkehrsfläche, privat
Liegt die Abstandsfläche eines Gebäudes auf einer angrenzenden reinen Wegeparzelle, löst dies regelmäßig keine Abwehrrechte des Eigentümers dieser Wegeparzelle aus. Die Abstandflächenbestimmungen sind nicht dazu bestimmt, den Eigentümer einer reine Wegeparzelle zu schützen. Die Abstandfläche dient der ausreichenden Belichtung und Belüftung angrenzender Grundstücke, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung; sie soll ferner einen Sozialabstand gewährleisten, der auch erdrückende und beengende Wirkungen von Bauwerken ausschließen soll. Eine reine Wegeparzelle kann nicht in einer Weise genutzt werden, in der sich diese Gesichtspunkte positiv auswirken können.
OVG NW, Beschluß vom 30.09.1996 – 10 B 2276 / 96, rechtskr., BRS 58, Nr. 180
Videokabinen
Die Aufnahme von 20 Videokabinen in ein Verkaufsgeschäft stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar und gibt dem Betrieb den Charakter einer Vergnügungsstätte.
OVG Bremen, Beschluß vom 04.04.1991 – 1 B 74/90, BauR 4/91, 434
Vollgeschosse
Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoß (Staffelgeschoß) ist nur dann ein Vollgeschoß, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoß mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoß, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen ( § 2 Abs. 5 BauO NW ).
Siehe zum Begriff Vollgeschoss in Niedersachsen (§ 2 (4) Nds. BauO)
Waldabstand
Abstände zum Wald, sind soweit ein Bauvorhaben davon betroffen ist, in den Lageplan oder in einen zusätzlichen Übersichtsplan aufzunehmen.
Grundlage war bislang einzig der Gem. RdErl. des Innenministers und des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes NW vom 18.07.1975 (MinBl. NW 1975, Seite 1477 ) über die Berücksichtigung der Belange des Waldes bei der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Vorhaben, der jedoch inzwischen aufgehoben wurde. In Nr. 4.2 des Runderlasses war vorgesehen, daß bei der Bauleitplanung im allgemeinen ein nicht überbaubarer Sicherheitsabstand von 35,00 m zwischen überbaubarer Fläche und Waldrand eingehalten werden soll.Auf die Einhaltung eines solchen Sicherheitsabstandes sollte nach dem RdErl. auch bei Vorhaben nach §§ 34 und 35 BauGB ( früher BauGB ) hingewirkt werden. Diese Regelung kann von den Bauaufsichtsbehörden ohne Beteiligung der Forstbehörden vollzogen werden. Eine Forderung nach Einhaltung eines solchen Abstandes bestand insofern nur dann, wenn im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens dieser Anregung der Forstbehörde entsprochen wurde oder bei einem Verfahren nach § 35 BauGB dieser Abstand Bestandteil der Baugenehmigung wird, um den Freiraum zu schützen. Eine Rechtsgrundlage für ein Vorhaben nach § 34 BauGB besteht nicht.
Mit Ziff. 72.23 der Verwaltungsvorschrift zur BauO NW ( VV BauO NW ) 2000 gibt es nunmehr eine neue Grundlage:
Rechtsgrundlage für den RdErl. bildet § 47 Landesforstgesetz NW. Gemäß § 47 Abs. 1 LaFoG gilt: "Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig."
Bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Sinne der §§ 34 und 35 BauGB, die in einem Abstand von weniger 35 m zu Wäldern ( § 2 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit § 1 LaFoG ) errichtet werden sollen, ist die zuständige Forstbehörde zu hören. Im Baugenehmigungsverfahren soll möglichst darauf hingewirkt werden, daß Bauvorhaben einen Abstand von mindestens 35 m zu Wäldern einhalten.
Auf diese Vorschriften haben die Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln ( Az. 35.1.1.0.5 vom 23.04.1997 ) in Verfügungen noch einmal besonders hingewiesen.
Im übrigen ist auf die Windbruchgefahr hinzuweisen.
Die Rechtsprechung ist relativ dürftig; so ist ein Urteil des VGH Baden – Württemberg vom 07.12.1988 – 3 S 2993/88 ( BauR 4 / 89, Seite 441 ) interessant: Wer sein als Wochenendhaus genehmigtes Gebäude entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes so nah an den Waldrand stellt, daß die nicht nur entfernte Möglichkeit eines Schadens durch Wind-, Schnee- und Eisbruch oder besonders beim Fällen und Ausasten grenznaher Bäume entsteht, beeinträchtigt den Waldeigentümer in der Regel unzumutbar in der forstwirtschaftlichen Nutzung seines Waldes, wenn er keine entsprechende Haftungsverzichts- und -freistellungserklärung abgibt und grundbuchrechtlich sichert.
Anders als in NRW ist in der Bauordnung Baden – Württemberg dem Wald ein Sonderstatus eingeräumt. § 4 Abs. 3 ( Bebauung der Grundstücke ) besagt:
"Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 m entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können zugelassen werden. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist." So verwundert es dann auch nicht, daß der VHG in seinem Urteil vom 25.11.1982 – 3 S 1121/82 entschieden hat, daß diese Vorschrift auch nachbarschützenden Charakter zugunsten des Eigentümers des Waldes hat.
Bei der letzten Novellierung der BauO NW wurde überlegt, eine analoge Vorschrift aufzunehmen. Man hat jedoch darauf verzichtet, da § 43 Abs. 1 BauO NW bereits vorschreibt, daß Feuerungsanlagen betriebs- und brandsicher sein müssen und auch sonst nicht zu Gefahren und unzumutbaren Belästigungen führen dürfen. Zur Konkretisierung der Vorschrift in § 43 Abs. 1 BauO NW könnte bestimmt werden, daß Feuerstätten für feste Brennstoffe in baulichen Anlagen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter am Waldrand nur errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen, wie Funkenflugschutz, gewährleistet ist, daß kein Waldbrand entsteht.
Da Feuerungsanlagen gemäß § 66 Satz 1Nr. 2 BauO NW vom Baugenehmigungsverfahren freigestellt sind, müßte die Unternehmerin oder der Unternehmer für eine solche Feuerstätte in der in § 66 Satz 2 BauO NW vorgesehenen Bescheinigung ( Unternehmerbescheinigung ) auch bestätigen, daß die insoweit erforderlichen Sicherungsmaßnahmen eingebaut worden sind. ( aus: Überprüfung des Baunebenrechts, Bericht des MBW an den Landtag NW vom 08.03.1998, II a 2 – 61.22 ).
Mit der Novellierung der Landesbauordnung wurde § 43 Abs. 1 Satz 4 BauO NW 2000 wie folgt formuliert: "Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen in einem Abstand von weniger als 100 m zu Wald nur errichtet oder betrieben werden, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, daß kein Waldbrand entsteht."
Werbeanlage 1
Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff BauNVO dar. Das schließt ihre Zulässigkeit im reinen Wohngebiet ausnahmslos und im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig aus.
BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 – 4 C 27.91, BBauBl Oktober 1993, Heft 10, 842
Werbeanlage 2
Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist, ist regelmäßig in durch Gewerbebetriebe geprägten im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB zulässig, wenn sie sich maßstäblich einfügt.
BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 – 4 C 19.93, BauR 4/95, 506
Windenergieanlage 1
Zum Lärm und den Lichteffekten hat sich das OVG in einem Verfahren geäußert. Es wurde einem Kläger ein Rechtschutzbedürfnis eingeräumt, der in einem reinen Wohngebiet im Abstand von ca. 170 m zu der Anlage wohnt, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet steht. Höhe der Anlage ( Nabenhöhe ) beträgt 65,00 m, der Durchmesser des Rotors 40,00 m. Den Klägern gegen den Betrieb der Anlage wurde vorläufiger Rechtsschutz gegen die bereits errichtete Anlage gewährt.
OVG NW, Beschluß vom 23.10.1996 – 10 B 2385 / 96 (rechtskräftig) BRS 58, Nr. 177, Seite 468
Windenergieanlage 2
Ungenügender Nachbarschutz führte auch zur Stillegung von zwei Anlagen durch das OVG im Kreis Düren. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Senats war, daß die Baugenehmigung keine ausreichenden bzw. im notwendigen Umfang technisch umsetzbaren Auflagen enthielt, mit denen ein genügender Lärmschutz zur Nachtzeit sichergestellt war. Zudem war nicht auszuschließen, daß wegen des über längere Zeiträume hin wirkenden Licht- / Schatteneffekts der Windmühlenflügel bei Sonneneinstrahlung eine unzumutbare Belastung für die Betroffenen eintreten kann.
Die Kläger wohnen in einem Abstand von 565 m bzw. 825 m vom Windpark entfernt in einem reinen Wohngebiet.
OVG NW – Juli 1998 – 7 B 956 / 98, Pressemitteilung OVG NW im internet
Windenergieanlage 3
Angesichts der praktischen Erfahrung mit Windkraftanlagen mit einer Leistung von 500 kW und einer Immissionsquellenhöhe von 65,00 m wird zur sicheren Einhaltung eines Immissionswertes ein Abstand von 950 m für erforderlich gehalten ( entgegen der Abstandsempfehlungen im Erlaß "Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen" vom 29.11.1996 – MinBl. NW 1996, Seite 1864, geändert durch Erlaß vom 28.09.1998 II A 1 – 901.3 / 202, MinBl. NW 1998)
Die Angaben über Geräuschimmissionen eines Herstellers von Windkraftanlagen sind nicht geeignet, eine Verletzung geschützter Nachbarrechte mit Blick auf unzumutbare Lärmimmissionen auszuschließen. Die Herstellerangaben sind nicht das Ergebnis einer konkreten sachverständigen Prüfung in der gegebenen Örtlichkeit mit den dort – was die Windstärke, die Windrichtung usw. anbelangt – herrschenden unterschiedlichen Bedingungen.
OVG NW, Beschluß vom 23.01.1998 – 7 B 2984 / 97BauR 5 / 98, Seite 523
Windenergieanlage 4
In Wohngebieten wird Strom verbraucht, nicht erzeugt. Nach einer Entscheidung des VGH Baden – Württemberg ist die Errichtung einer 18,00 m hohen Windkraftanlage in einem "parkähnlich angelegten" Wohngebiet unzulässig.
( VGH Baden – Württemberg, 8 S 882 / 98 )
Windenergieerlaß – WEAErl. NW
Gem. RdErl. d. Ministerien für Bauen und Wohnen (MBW), Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport ( MASSKS ), Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft ( MURL ) sowie Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr ( MWMTV ) "Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen" vom 29.11.1996 – MinBl. NW 1996, Seite 1864, geändert durch Erlaß vom 28.09.1998 II A 1 – 901.3 / 202 ( MBW ), MinBl. NW 1998.
Der Erlaß wurde unter dem Eindruck verschiedener vorgenannter Entscheidungen des OVG im September 1998 geändert
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Wohnen
Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthaltes gekennzeichnet.
BVerwG, Beschluß vom 25.03.1996 – 4 B 302.95, BauR 1996, Seite 676
Wohnungsprostitution
Auch die sogenannte Wohnungsprostitution stellt eine – regelmäßig in Wohngebieten nach §§ 3 und $ BauNVO störende – gewerbliche Nutzung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung schon zum Zwecke der regelmäßigen Prostitution gemietet bzw. vermietet wurde. Die W. dient nicht den Bedürfnissen des Wohngebietes.
BVerwG, Beschluß vom 28.06.1995 – 4 B 137.95, BBauBl Heft 12, 957
Zahl der Wohnungen
Beschränkung durch Bebauungsplan § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Leitsatz
Soll in einer ökologisch wertvollen Hanglage eine nur aufgelockerte Bebauung ermöglicht, die Erschließung deshalb für ein entsprechend geringes Verkehrsaufkommen dimensioniert und die Zahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze gering gehalten werden, so können dies besondere städtebauliche Gründe sein, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden in einem Bebauungsplan rechtfertigen.
Vorbemerkung
In diesem Prozeß war dem Bundesverwaltungsgericht die Frage vorgelegt worden, ob eine Gemeinde in einem Bebauungsplan unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Zahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude unter Berufung auf die Belange des Naturschutzes und der Erschließung begrenzen darf.Entscheidung
Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen haben ergeben, daß die spezifischen örtlichen Gegebenheiten lediglich eine Erschließung erlauben, mit der ein eng begrenztes Verkehrsaufkommen bewältigt werden kann. Grund hierfür ist, daß die Anbindung der Grundstücke des Planbereiches an das öffentliche Verkehrsnetz nur über einen etwa 100 m langen und 3 m breiten Privatweg mit einem beträchtlichem Gefälle möglich ist.Eine leistungsfähigere Erschließung erschiene für das Plangebiet unangemessen. Sie wäre nur unter ungleich höheren Aufwendungen möglich und würde die Verwirklichung der Planung insgesamt in Frage stellen. Es sei deswegen nicht abwägungsfehlerhaft gewesen, die Zahl der Wohnungen in den neu zu errichtenden Wohngebäuden auf zwei pro Gebäude zu begrenzen und auf diese Weise der wenig leistungsfähigen Verkehrsanbindung wie auch den besonderen ökologischen Verhältnissen im Plangebiet Rechnung zu tragen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht in diesen Überlegungen "besondere städtebauliche Gründe" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 6. Das Gericht verweist darauf, daß zunächst jede Bauleitplanung städtebaulich begründet sein muß. Nur Art und Gewicht der Gründe können sich unterscheiden. Insbesondere muß jede städtebauliche Planung mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungsituation ergeben.
Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, daß sie ein größeres und zusätzliches Gewicht haben müssen. Vielmehr ist mit besonderen städtebaulichen Gründen gemeint, daß es spezielle Gründe gerade für diese Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke geben muß. Demnach können auch verkehrliche oder ökologische Gesichtspunkte, die in einem Plangebiet gegeben sind, eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 rechtfertigen; denn es sind Faktoren, denen nach den konkreten Verhältnissen in einem Plangebiet besondere städtebauliche Bedeutung zukommen kann.
Anmerkung
Die Frage, welche städtebaulichen Gründe nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 die Gemeinde berechtigen, die Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden zu beschränken, ist vom Gesetzgeber nur beispielhaft beantwortet. So findet sich in der Begründung des Baugesetzbuches ein Hinweis auf Dorfbereiche, wegen des drohenden Umbruchs in den Dörfern sowie die Notwendigkeit, in Fremdenverkehrsgebieten eine Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten vorzunehmen. Der vorliegende Beschluß zeigt weitere "besondere städtebauliche Gründe" auf, wie der Wunsch nach einer aufgelockerten Bebauung, der Schutz ökologisch interessanter Hangzonen und Probleme der Erschließung.BVerwG, Beschluß vom 09.11.1994 - IV NB 34.94
Zwei-Wohnungs-Klausel
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel konnte im Zeitpunkt der Planaufstellung - im Jahre 1980 - nur § 4 Abs. 4 BauNVO 1977 sein [vgl. jetzt § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB]. Sollte die Klausel... hier unwirksam sein, so bliebe sie auch im vorliegenden Zusammenhang von vornherein bedeutungslos. Sollte die Ermächtigungsgrundlage dagegen über den Bereich der Förderung familiengerechter Wohnungen hinausreichen und die festgesetzte Beschränkung auf höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude wirksam sein, so würde sie für das planerische Ziel, nur ein Wohngebäude (mit höchstens zwei Wohnungen) pro Grundstück zuzulassen, ebenfalls nichts hergeben. Sowohl in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans als auch in der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 4 BauNVO 1977 ist die Wohnungszahl textlich-grammatisch eindeutig und ausschließlich auf das jeweilige Wohngebäude bezogen. Das schließt eine darüber hinausgehende Bezogenheit auf Bau- oder Buchgrundstücke aus..
Bundesverwaltungsgericht vom 31.01.1995 - 4 NB 48.93, DVBl 1995, 520
Gesetzliche Vorschriften
Bundesgesetze
(Links zu Gesetzestexten im Internet siehe Baurecht und Umweltrecht)Baugesetzbuch ( BauGB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 ( BGBl. I Seite 2141 ), zuletzt geändert am 15. Dezember 1997 ( BGBl. I Seite 2902 ), berichtigt am 16. Januar 1998 (BGBl. I Seite 137 )
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert am 20. Juli 1980 (BGBl. I, S. 701)
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)
Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz - WoBauFördG 1994)
vom 6. Juni 1994 (BGBl. I, Nr. 33, S. 1184), berichtigt am 19. 7. 1994 (BGBl. I, Nr. 48, S. 1798)Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II.WOBauG) vom 19. 8. 1994 (BGBl. I, Nr. 56, S. 2137), § 22 Abs. 2 geändert 1. 1. 1995 durch Artikel 12 Abs. 21 vom 14. 9. 1994 (BGBl. I S. 2325, § 88 Abs. 3 Satz 4, geändert 1. 1. 1995 durch Artikel 8 vom 5. 10. 1994 BGBl. I S. 2911
Bundesverordnungen
Verordnung über den Betrieb von Aufzugsanlagen (AufzugsanlagenVO, AufzV) vom 27. 2. 1980 (BGBl. I S. 173, S. 205), geändert durch 2. ÄndGes. vom 26. 8. 1992, durch VO vom 12. 5. 1993, durch VO vom 16. 12. 1994 (BGBl. I S. 3835)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung, BauNVO) vom 23. 1. 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. 4. 1993 (BGBl. I S. 479)
Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsanlagen - Verordnung - HeizAnlV) vom 22. 3. 1994 (BGBl. I, Nr. 19, S. 613)
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, HOAI) vom 4. 3. 1991 (BGBl. I 1991, Nr. 15, S. 533), geändert am 21. 9. 1995 (BGBl. I 1995, Nr. 50, S. 1174), siehe HOAI
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung, PlanzVO 90) vom 18. 12. 1990 (BGBl. I 1991, Nr. 3, S. 58), siehe Planzeichenverordnung
Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzV) vom 16. 8. 1994 (BGBl. I 1994, Nr. 55, S. 2121)
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II.BVO) vom 17. 10. 1957 BGBl. I S. 1719, Neufassung 'Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II.BV)' Bek. 21. 2. 1975 BGBl. I S. 569, Neufassung Bek. 12. 10. 1990 BGBl. I S. 2178, geändert durch Artikel 1 vom 13. 7. 1992 BGBl. I S. 1250
Landesrechtliche Vorschriften NRW
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 ( GV NW Seite 220 ), geändert durch Verordnung vom 11. Mai 1993 ( GV NW Seite 294 ) zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1998 ( GV NW Nr. 45 vom 26.11.1998, Seite 645 )
Einführungserlaß zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ( BauROG ) vom 3.3.1998; Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen und besonderen Städtebaurecht (MinBl. NW Nr. 27 vom 28.04.1998, Seite 414, Glied.-Nr. 2311 )
Bauordnung für das Land NRW vom 07. März 1995 ( GV NW Seite 218 ) berichtigt ( GV NW Nr. 64 vom 12. Oktober 1995, Seite 982 ), zuletzt geändert am 24. Oktober 1998 ( GV NW Nr. 49 vom 11. Dezember 1998, Seite 687 )
Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VVBauO NW) vom 24.01.1997 (MinBl. NW Seite 190 ), geändert durch RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen (MBW) vom 02.06.1998 (MinBl. NW 1998 Seite 1028 ) zu Nr. 54.31 ( Anhörung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz ), zuletzt geändert durch RdErl. d. MBW vom 02.02.1999 ( Anwendung der Nr. 16.122 – Kampfmittelfreiheit von Grundstücken )
Verordnung über bautechnische Prüfungen – Bauprüfverordnung ( BauPrüfVO ) – vom 06.12.1995 (GV NW. Nr. 78 vom 22.12.1995, Seite 1241 )
Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen – VV BauPrüfVO (RdErl. des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 12.02.1996, MinBl. NW Seite 420, SMBl. NW. 23210) zuletzt geändert durch RdErl. des MBW vom 02.06.1998 (MBl NW. 1998, Seite 1028 )
Abstände zwischen Industrie- und Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlaß ) vom 2. April 1998 ( MinBl. NW vom 2.7.1998, S. 744 )
Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben; Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlaß) vom 07.05.1996 (MinBl NW Nr. 38 vom 20.061996, Seite 922)
Denkmalschutzgesetz NW vom 11. März 1980, ( GV NW Seite 226 ), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 ( GV NW Seite 366 )
Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenend-platzverordnung - CW VO) vom 10. November 1982 (GVBl. NW, Nr. 64, S. 731)
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) vom 15. Februar 1994 (GVBl. NW, Nr. 12, S. 81)
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung ( FSHG ) vom 10.Februar 1998 ( GV NW Nr. 8 vom 26.02.1998, Seite 122 )
Feuerungsverordnung ( FeuVO NW ) vom 21. Juli 1998 ( GV NW Nr. 33 vom 06. August 1998, Seite 481 ) löst die Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Feuerungs- und Brennstoffversorgungsanlagen (FeuerungsVO - FeuVO) vom 3. Dezember 1975 (GVBl. NW S. 676), geändert durch ÄndVO vom 17. Februar 1984 (GVBl. NW 1984, Nr. 14, S. 24)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO) vom 2. November 1990 (GVBl. NW, Nr. 66, S. 600); geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GVBl. NW S. 1236) sowie Anlage von Frauenparkplätzen ( Erlasse. des MBW vom 01.März 1993 und 11. April 1994, Az: II A 6 – 122 )
Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagen-Verordnung (HeizÜVO) vom 15. November 1984 (GVBl. NW 1985 S. 20), geändert durch 1.ÄndVO vom 16. Mai 1990 (GVBl. NW 1990, Nr. 38, S. 295), geändert durch 2.ÄndVO vom 20. Oktober 1995 (GVBl. NW, Nr. 68, S. 1021)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Gaststätten (Gaststättenverordnung - GastVO) vom 9. Dezember 1983 (GVBl. NW 1984, Nr. 1, S. 4, Berichtigung in Nr. 19, S. 237) geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GVBl. NW S. 1236)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Geschäftshäusern (Geschäftshausverordnung - GhVO) vom 22. Januar 1969 (GVBl. NW S. 168), geändert durch VO vom 12. Juni 1969 (GVBl. NW S. 281) geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GVBl. NW S. 1236)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Hochhausverordnung - HochVO) vom 11. Juni 1986 (GVBl. NW, Nr. 36, S. 522) geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GVBl. NW S. 1236)
Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung, GUV – Richtlinie 16.4, Ausgabe Oktober 1992
Anforderungen an kraftbetätigte Tore (RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung vom 23. 8. 1983 - VA3 - 100/3/41 - MBl. NW S. 1920/SMBl. NW 23210)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern (Krankenhausverordnung - KhBauVO) vom 21. Februar 1978 (GVBl. NW S. 154), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GVBl. NW S. 1236)
Bauaufsichtliche Richtlinie für Schulen (BASchuR)
Richtlinien für Schulen – Bau und Ausrüstung GUV – Richtlinie 16.3, Ausgabe Januar 1987
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) vom 1. Juli 1969 (GVBl. NW S. 548), geändert durch Verordnung 24. Juni 1971 (GVBl. NW S. 197), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1983 (GVBl. NW 1984, Nr. 2, S. 18) zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1995 (GVBl. NW S. 1236)
Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (GemRdErl vom 29.11.1996, MinBl.NW Nr. 85 vom 20. 12.1996), geändert durch Gem. RdErl. vom 28.09.1998 ( MinBl. NW )
Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzUVO) vom 28. Juli 1996 (GVBl. NW vom 22.8.1996, S. 268)
Literatur ( Auswahl )
Architektenhandbuch 1999 Band 2, Architektenkammer NW
BauNVO, Kommentar 9. Auflage, Fickert / Fieseler, Kohlhammer – Verlag, ISBN 3 – 17 – 015336 - 6
BauO NW, Landesbauordnung Nordrhein – Westfalen, BauO NW `84, BauO NW `95 im Vergleich, Krebs / Böckenförde / Temme, Werner Verlag Düsseldorf
BauO NW, Kommentar Gädtke / Böckenförde / Temme / Heintz, Werner Verlag Düsseldorf
Bebilderte BauO Loewe / Müller – Büsching, Werner Verlag Düsseldorf
Baurecht aktuell – Das neue Bauplanungs- und Bauordnungsrecht von A – Z, Gerd Hammer, WEKA Baufachverlage GmbH, Augsburg
Baurecht ( BauR ) Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht, Werner Verlag, Düsseldorf
Ministerium für Bauen und Wohnen NW, Neue Landesbauordnung, Niederschrift über die Dienstbesprechungen mit den unteren Bauaufsichtsbehörden vom 28.11.1995, II A 7 - 100
Überprüfung des Baunebenrechts, Bericht des MBW an den Landtag NW vom 08.03.1998, II a 2 – 61.22
Abkürzungen:
BAnz. Bundesanzeiger BauR
Baurecht (Zeitschrift)
BBauBl
Bundesbaublatt
BFH
Bundesfinanzhof
BFHE
Entscheidungssammlung Bundesfinanzhof
BImschG
Bundesimmissionsschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen)
BRS
Baurechtsammlung
BStBl I
Bundessteuerblatt I
BStBl II
Bundessteuerblatt II
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
DÖV
Die öffentliche Verwaltung
GewArch
Gewerbearchiv (Zeitschrift)
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NWStGB
Nordrhein - Westfälischer Städte- und Gemeindebund
OVG
Oberverwaltungsgericht
VGH
Verwaltungsgerichtshof
ZMR
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
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