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(Rechtshinweis)

Stand: 24. Juni 2008

Abstandsflächenrecht in Stichworten

Bei der städtebaulichen Planung gewinnt das Abstandsflächenrecht zunehmend an Bedeutung, da beim Bauen im Bestand (z. B. Nachverdichtung oder Nutzungsänderungen) dem Abwägungsvorgang zentrale Bedeutung zukommt. Die Rechtskontrolle durch die Bezirksregierung ist mit der letzten Novelle des BauGB fast völlig entfallen, die Planungsämter sind zunehmend auf sich selbst gestellt. Vieles wird außerdem durch die Rechtsprechung konkretisiert – und die Entscheidungen in den Instanzen fallen bisweilen unterschiedlich aus.

So gilt es, städtebauliches Gespür mit nachbarrechtlichen Aspekten zu einem nutzerorientierten und nachbarverträglichem Entwurf zusammenzufassen. 

Text und Zusammenstellung:

Dipl. – Ing. Wolfgang E. Züll
Architekt & Stadtplaner, BDB
Technischer Beigeordneter a. D.
Homepage

Stand: 5. April 1999

  A B C D E F G H I J K L M  
N O P Q R S T U V W X Y Z  

Inhalt:

Abstandserlaß NW

Abstellraum

Abwehranspruch des Nachbarn

Abweichung

Anbausicherung ( siehe auch Baulast )

 

Baubeginn

Baugebiete ( aneinandergrenzen von )

Baulast ( siehe auch Anbausicherung )

Bauprüfverordnung

Beseitigungsverlangen des Nachbarn

 

Dachgaube

Dachterrasse

Doppelhaus

Doppelstockgarage

 

Erker

 

Fahnenmast als Werbeträger

Fenster an der Grenze

 

Gartenhäuschen

Gebot der Rücksichtnahme (Siehe Abwehranspruch des Nachbarn)

Gegliederte Wand

Geländeoberfläche 1

Geländeoberfläche 2

Geschützte Belange des Abstandflächenrechts

Gewächshäuser

Gleichbehandlungsgrundsatz

Grenzgarage

Grenzzaun

 

Hauseingangsüberdachung

Höhenbezugspunkt

Höhenlage eines Gebäudes

 

Kerngebiet

 

Lageplan

Landeswassergesetz NW

 

Meckergebühr

Minarett

Mündliche Baugenehmigung

 

Nachbarrechtsgesetz

Nutzungsänderung 1

Nutzungsänderung 2

Nutzungsänderung 3 (unveröffentlichte Leitsätze)

 

Parabolantenne

Partyzelt als Carportersatz

Pflanzabstände (siehe auch Nachbarrechtsgesetz)

Pergola

Planungsrechtliche Prüfung

 

Regenwasserabfluß

Rücksichtnahme

 

Schadenersatz des Entwurfsverfassers

Schmalseitenprivileg

Schmutzstreifen

Stützmauer

 

Terrasse

Tiefe der Abstandfläche

Tonnendach

Trafostation

 

Übernahme von Abstandflächen

 

Verfassungsmäßigkeit des Abstandflächenrechts

Verkehrsflächen, privat und öffentlich

Verkehrssicherungspflicht

 

Wärmedämmung

Waldabstand

Wandabschnitte

Windenergieanlagen

Windenergieerlaß – WEAErl. NW

Wintergarten

 

Zuwegung

 

Gesetzliche Vorschriften

Literatur (Auswahl)

 

 

Abstellraum gemäß § 6 Abs. 11 BauO NW 1

Ein Abstellraum im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NW setzt begrifflich einen Raum voraus, der

  • in seiner Größe der Garage untergeordnet ist und
  • nur zu Unterbringung solcher Gegenstände( wie Gartenmöbel, Gartenarbeitsgeräte, Werkzeuge) bestimmt ist, die entweder der Nutzung des Grundstücks oder der Gebäude auf dem Grundstück dienen oder
  • von den Grundstücksbewohnern in sonstiger Weise zu privaten Zwecken (Fahrräder, Autozubehör) genutzt werden.

Die Nutzung des Raumes muß ausschließlich in dem Abstellen der Gegenstände liegen. Das Fehlen einer unmittelbaren Verbindung zu den Wohnräumen des Hauses ( auch Flur ) ist immer hilfreich.

Der Unterschied der Vorschrift in den beiden LBO 1984 und 1995 liegt darin, daß mit der Novellierung 1995 der Abstellraum nicht mehr in das Garagengebäude integriert sein muß, sondern auch als selbstständiges Gebäude an der Nachbargrenze errichtet werden kann, sofern seine Grundfläche nicht mehr als 7,5 qm beträgt .Außerdem darf dieser Abstellraum auch dann errichtet werden, wenn auf dem Grundstück keine Garage gebaut werden soll oder gebaut werden darf ( siehe LT – Drucksache 11 7 7153, Seite 151 )

OVG NW, Urteil vom 22.10.1996 – 10 A 4174 / 92 – rechtskräftig – ( BRS 58, Nr. 108, Seite 297 ).

 

Ein Abstellraum kann grundsätzlich auch im Ober- wie auch im Untergeschoß einer Garage ( oberhalb der Geländeoberfläche ) errichtet werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 BauO NW 1984 / 1995 erfüllt sind. 

( VGH Baden – Württemberg, Beschluß vom 09.02.1994 – 8 S 2988 / 93, ZfBR 5 / 94, Seite 252 , zuvor schon ähnlich VGH B. – W. , Beschluß vom 26.01.1993, 8 S 2139 / 92, BauR 1993, Seite 452 ). 

Ein Raum, der der Unterbringung des Heizöltanks (als funktionaler Bestandteil der Heizungsanlage ) dient, ist kein Abstellraum im obigen Sinne.

 

Abstellraum gemäß § 6 Abs. 11 BauO NW 2 

Die Längenbeschränkung auf insgesamt 9,00 m läßt erkennen, daß der Gesetzgeber ursprünglich nur solche Abstellräume an der Nachbargrenze für zulässig erklären wollte, die in das Garagengebäude integriert sind und die sich der Garage auch vom Volumen her unterordnen. Deshalb kann ein Antrag auf Errichtung einer Garage mit einer Länge von mehr als 9,00 m u.a. nur mit der Absicht zur Anlegung eines zusätzlichen Stellplatzes begründet werden, nicht jedoch mit dem Wunsch nach Vergrößerung des Abstellraumes.

( Erlaß des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes NW vom 03.02.1988, V A 5 100 / 6 )

 

Abwehranspruch des Nachbarn 1

Eine Unterschreitung der in § 6 BauO NW vorgeschriebenen Maße für die notwendigen Abstandsflächen löst regelmäßig einen Abwehranspruch des Nachbarn ( Angrenzer ) aus.

OVG NW, Urteil vom 14.01.1994 – 7 A 2002 / 92, Vorinstanz VG Aachen – 3 K 1348 / 91 und 3 K 1916 / 91 ( NWVBl. 11 7 1994, Seite 419 ).

 

Abwehranspruch des Nachbarn 2 

Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und auf Klage des Nachbarn hin aufzuheben, wenn die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrelevanter Merkmale des Vorhabens unbestimmt sind und diese Unbestimmtheit auch nicht durch den Inhalt des Bauscheines selbst bzw. den Widerspruchsbescheid behoben worden ist. In dem zu beurteilenden Fall fehlten die Angaben zur Höhenlage der geplanten baulichen Anlage in Bezug auf die Gebäudeoberfläche bei Hanglage und Errichtung einer Grenzgarage mit Aufschüttungen im Grenzbereich.

OVG NW, Urteil vom 13.05.1994 – 10 A 1025 / 90, Vorinstanz VG Düsseldorf – 4 K 1576 / 87 (NWVBl. 11/1994, Seite 417)

 

Abwehranspruch des Nachbarn 3 

Die Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme bewirkt gleichzeitig eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Satz 2BauO NW. Soweit nach dieser Vorschrift "innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche" eine Abstandfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden an der Nachbargrenze, wenn nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze gebaut werden muß, gehört wegen der Zielsetzung des § 6 BauO NW, das Abstandflächenrecht an das Bauplanungsrecht anzukoppeln, zu diesen planungsrechtlichen Vorschriften auch das in § 34 BauGB, § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.

( OVG NW, Beschluß vom 24.04.1995 – 10 B 3161 / 94, BauR 1996, Seite 88 )

 

Abwehranspruch des Nachbarn 4 

Wenn die Abstandflächenvorschriften eingehalten sind, liegt – im Einzelfall – ein Abwehranspruch des Nachbarn unter reinen planungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr vor.

( OVG NW, Beschluß vom 25.01.1996 – 11 B 3016 / 95 nicht veröffentlicht )

 

Abwehranspruch des Nachbarn 5 

Eine Rücksichtnahme ist auch bei "erlaubten" d.h. planungs- / bauordnungsrechtlich zulässigen Anbauten geboten. So urteilte der VGH Baden – Württemberg, daß die Genehmigung eines baurechtlich zulässigen versagt werden kann, wenn in die Rechte des Nachbarn zu stark eingegriffen werde. Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Bau einer Terrasse mit einer zwei Meter hohen Pergola.

 

Abweichung gemäß § 73 BauO NW

(1) Die Genehmigungsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist. Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, daß dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird. 

(2) Ist für bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, die keiner Baugenehmigung bedürfen, eine Abweichung erforderlich, so ist sie schriftlich zu beantragen.

 

Auch wenn sich die Formulierung gegenüber der ursprünglichen Fassung geändert hat, ist es weiterhin möglich, zum Wohl der Allgemeinheit eine Abweichung zuzulassen ( siehe auch Minarett, Versorgungsträger ). Das wäre beispielsweise der Fall, wenn zur Erfüllung oder Wahrnehmung öffentlicher Interessen oder Aufgaben es geboten wäre, mit Hilfe einer Abweichung ein Vorhaben zu verwirklichen ( siehe BVerwG vom 09.06.1978, BRS 33 Nr. 150 ). Auch dann ist eine Abweichung wegen des Wohls der Allgemeinheit gegeben, wenn das Gemeinwesen bei Einhaltung der Vorschriften einen unvertretbaren Schaden erleiden würde 

( VGH Baden – Württemberg vom 06.08.1971, Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW) 1971, 92 ).

 

Der Umstand, daß ein Grundstück nach seinem Zuschnitt oder wegen unzureichender Grundstücksgröße bei Einhaltung der Abstandflächenvorschriften nicht bebaut werden kann, gegründet regelmäßig keine unbeabsichtigte Härte im Sinne von § 68 Abs. 3b BauO NW 1984; vielmehr ist es eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge, daß Grundstücke, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Bebauung nicht geeignet sind, auch nicht bebaut werden. 

( OVG NW, Urteil vom 23.04.1992 – 7 A 1427 / 90 und Urteil vom 03.04.1991 – 7 A 2187 / 90 mit weiteren Nachweisen )

 

Eine unbeabsichtigte Härte im Sinne von § 68 Abs. 3b BauO NW 1984 kann indes vorliegen, wenn geändertes Abstandflächenrecht die Nutzungsänderung eines in früherer Zeit legal errichteten Gebäudes verhindert. 

( BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, 4 C 17 / 90, BRS 52 Nr. 157 )

 

Die Zulassung einer Abweichung ist im Falle der Verletzung der Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NW 1995 unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Vorschriften mit den öffentlichen Belangen vereinbar, wenn die Grundstücks- und Bausituation von dem den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegenden Normfall in deutlichem Maße abweicht und deshalb eine andere Gewichtung der öffentlichen Belange, als sie durch die gesetzliche Regelung selbst erfolgt ist, zulässig wird, oder wenn anderweitige, zumindest gleichgewichtige öffentliche Belange die Abweichung gebieten. 

( OVG NW, Beschluß vom 28.08.1995 – 7 B 2117 / 95 )

 

Baubeginn 

Wird im Zuge der geplanten Errichtung eines unterkellerten Wohnhauses mit einer Garage auf einer Fläche von 200 qm Mutterboden in einer Tiefe von bis zu etwa 0,3 m abgeschoben, so ist mit der Bauausführung gemäß . BayBauO begonnen worden.

( Bayerischer VGH, Urteil vom 29.06.1987 – Nr. 14 B 86.02133, BRS 47 ).

 

Baulast 1 

Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, auf der Einhaltung einer Baulast zu bestehen, wenn derselbe Lebenssachverhalt später vom Gesetzgeber in einer für denjenigen, der die Baulasterklärung abgegeben hat, günstigeren Weise geregelt wird. Auch dem Nachbarn steht keine weitergehendes Recht aus der Baulast zu. Gemäß § 83 Abs. 3 hat die Bauaufsichtsbehörde den Verzicht auf die Baulast zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. 

( VGH Baden – Württemberg, Beschluß vom 09.02.1994 – 8 S 2988 / 93, ZfBR 5 / 94, Seite 252 )

 

Baulast 2

 

Baulast 3

Siehe Grenzgarage 7

 

Baulast 4

Siehe Zuwegung 1

 

Bauprüfverordnung 

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen – Bauprüfverordnung ( BauPrüfVO ) – vom 06.12.1995 ( GVBl. NW. Nr. 78 vom 22.12.1995, Seite 1241 ) hat ihre Rechtsgrundlage aufgrund der §§ 79 Abs. 4 und 85 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4 der BauO NW vom 07.03.1995 ( GVBl. NW, Seite 218). In ihr ist u.a. geregelt, welche Bauvorlagen einem Bauantrag beizufügen sind ( siehe auch Lageplan ). 

Die Novellierung der BauPrüfVO ist seitens des Ministeriums für Bauen und Wohnen (MBW) geplant. Ein erster Entwurf liegt seit dem 10.08.1998 vor. Insbesondere sollen die erforderlichen Bauvorlagen für Brandschutzkonzepte definiert werden.

Eine Änderung der Vorschriften über die Inhalte des Lageplanes ist derzeit nicht vorgesehen.

 

Beseitigungsverlangen ( des Nachbarn ) 

Lediglich in Fällen, in denen es den Bauherren möglich ist, durch geringfügige Änderungen das Vorhaben so abzuwandeln, daß es mit § 6 BauO NW in Einklang steht und deshalb vom Nachbarn hingenommen werden muß, ohne daß hierdurch ein faktisch wahrnehmbarer Vorteil für den Nachbarn entsteht, kann das Beseitigungsverlangen rechtsmißbräuchlich sein. 

OVG NW, Urteil vom 14.01.1994 – 7 A 2002 / 92, Vorinstanz VG Aachen – 3 K 1348 / 91 und 3 K 1916 / 91 (NWVBl. 11 7 1994, Seite 419 ).

 

Dachgaube

Den Unterschied bei der Abstandflächenberechnung zwischen einer Dachgaube ( - gaupe ) und einem Zwerchhaus hat das OVG NW in seinem Beschluß vom 24.09.1991 – 7 B 2660/91 ( nicht veröffentlicht.) dargelegt. Das OVG hat Dachgauben als Dachaufbauten für stehende Fenster definiert, die auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand des Hauses errichtet sind. Ebenso wie Dachgauben haben Zwerchhäuser zur Voraussetzung, daß das Hauptdach des Gebäudes ein Steildach ist. Die Giebelwand eines Zwerchhauses liegt im Normalfall in der nach oben verlängerten Fassade.

In dem o.g. Beschluß vertritt das OVG NW die Auffassung, daß die Außenwand im Bereich des Zwerchhauses einen Höhenversprung aufweist, der bei der Ermittlung der Tiefen gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2, 3.Spiegelstrich BauO NW zu berechnen ist.

 

Dachterrasse 

Mit der ursprünglichen oder nachträglichen Errichtung einer sogenannten "Dachterrasse" auf einer Grenzgarage unterliegt diese bauliche Anlage nicht – mehr – dem § 6 Abs. 11 BauO NW. Soll von Anfang an eine Garage mit einer Dachterrasse errichtet werden, handelt es sich nicht um eine Anlage nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW, sondern um ein sonstiges Gebäude.

Das gilt somit auch für den Fall, in dem auf einer grenzständigen Garage eine Dachterrasse mit einem dem Absatz 7 entsprechendem Abstand von 2,00 m zur Nachbargrenze errichtet werden soll. Ist beabsichtigt, eine Garage, die den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 entsprach, mit einer Dachterrasse zu versehen, liegt darin – auch – eine Nutzungsänderung der Grenzgarage. Die Anlage ist keine isolierte Terrasse im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NW und somit nach § 63 BauO NW genehmigungspflichtig. 

( OVG NW, Beschluß vom 14.03.1990 BauR 1990, Seite 458 = BRS 50 Nr. 149 )

 

Doppelstockgarage / Parkliftgarage 

Doppelstockgaragen sind nach einer Entscheidung des VGH Baden – Württemberg grundsätzlich dann zulässig, wenn sie die Maße einer zulässigen Grenzgarage nicht überschreiten. Dies ist analog dem NRW – Bauordnungsrecht dem Beschluß des VGH vom 17.12.1990 – 5 S 2462 / 90 ( BauR 4 / 91 Seite 438 ) zu entnehmen. Zu beachten sind aber die Rahmenbedingungen der Maximallänge von 9,00 m und der mittleren Wandhöhe von 3,00 m. Zu beachten sind auch weitere Randbedingungen (siehe Beispiel "Grenzgarage 3" ).

 

Erker 1 

Ein Erker bleibt bei der Berechnung der Abstandflächenbemessung gemäß § 6 Abs. 7 BauO NW außer Betracht, soweit er nicht mehr als 1,50 M auskragt und von der Nachbargrenze mindestens 2,00 m entfernt bleibt.

 

Erker 2

Ein Erker ( § 6 Abs. 7 BauO NW ) ist ein aus einer Gebäudeaußenwand vorspringender und nicht ein aus dem Boden aufsteigender Vorbau, der der Verbesserung des Ausblicks und der Belichtungsverhältnisse sowie der Fassadengestaltung dient. 

(OVG NW vom 17.12.1992, 10 A 2055/89, NWVBl. 1993 Seite 300; BRS 44 Nr. 101; BRS 47 Nr. 96).

 

Erker 3 

Ein Gebäudeteil, das in erster Linie ein Mittel zur Gewinnung von zusätzlicher Wohnfläche nennenswerten Ausmaßes ( hier. 5 % ) ist, ist kein Erker im Sinne des § 6 Abs. 7 BauO NW. Im vorliegenden Fall hatte der 1,00 m tiefe Erker eines Zweifamilienhauses eine Breite von 4,00 m. Das OVG NW wies in seinem Beschluß vom 26.03.1993 – in ständiger Rechtsprechung – darauf hin, daß ein Erker als vortretendes Gebäudeteil der architektonischen Fassadengestaltung dient und nicht der Gewinnung zusätzlicher Wohnfläche dient.

Der Erker, der aus dem Erdreich ( aus dem Kellergeschoß ) hervorragt und in dem die Eßecke untergebracht werden soll, ist damit in der Abstandsfläche also unzulässig. 

( OVG NW, Beschluß vom 26.03.1993, BauR 5 / 93, Seite 581 ).

 

Fahnenmast als Werbeträger 

Von einem Fahnenmast ( § 65 Abs. 1 Ziff. 22 BauO NW ) geht grundsätzlich keine Wirkung wie von einem Gebäude aus ( § 6 Abs. 10 BauO NW; Schaubild zu VV BauO NW § 6 Abs. 10 ). Wird aber anstelle einer hoheitlichen Flagge eine Fahnenwerbung aufgezogen, die in der Fläche auch noch größer als 0,5 qm ist, ist nicht nur eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich ( § 65 Abs. 1 Ziff. 33 BauO NW ), sondern es ist zu prüfen, ob die Abstandsfläche eingehalten wird. Grundsätzlich ist also bei Werbeträgern, die an einem Fahnenmast hängen, ein Mindestgrenzabstand einzuhalten.

( Erlaß des MBW vom 20.10.1995 )

 

Werbetafeln lösen grundsätzlich eine Abstandfläche aus.

 

Gegliederte Wand

Eine Außenwand ist im Sinne des § 6 Abs. 6 BauO NW in sich gegliedert, wenn sie Vor- und Rücksprünge oder Abwinklungen aufweist. Bei einer in sich gegliederten Wand soll auf eine Einzelfallbetrachtung der einzelnen Wandteile verzichtet werden, wenn eine über diese Wand gelegte Vergleichswand zu geringeren Abständen als die Einzelbetrachtung oder Einzelbemessung der einzelnen Wandteile führt.

 

Geschützte Belange des Abstandflächenrechts

Die klassischen Belange des Abstandflächenrechts sind: 

  • Belichtung

  • Belüftung

  • Besonnung

  • Brandschutz

  • Sozialer Frieden 

( siehe auch OVG NW, Beschluß vom 26.10.1992 – 10B 3387 / 92 )

 

Gewächshäuser 

Gewächshäuser sind gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 5 BauO NW dann genehmigungsfrei, wenn sie keine Verkaufsstätte haben und einem land- oder forstwirtschaflichen Betrieb dienen. Ein fast 50 qm großes Gewächshaus, in dem ein Bauherr Gemüse für den Eigenbedarf anpflanzt, ist demnach kein genehmigungfreies Vorhaben. Hinsichtlich der Abstandsflächen ist die planungsrechtliche Vorgabe zu prüfen, auch wenn eine Genehmigung nicht erforderlich ist. 

( VGH Baden – Württemberg 07.09.1989, BRS 48 Nr. 126 ).

 

Grenzgarage 1 

Die Grenzgarage des § 6 Abs. 11 BauO NW ist in sich eine erleichternde Vorschrift und stellt eine Sonderregelung gegenüber den Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 10 BauO NW dar. Grundsätzlich haben alle Gebäude gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NW einen Mindestabstand einzuhalten. Für bestimmte bauliche Anlagen gilt eine Ausnahmeregelung, die in § 6 Abs. 11 BauO NW abschließend definiert ist. Grenzständige Garagen, die den dortigen Vorgaben nicht exakt entsprechen, können nicht das Privileg der Grenzständigkeit in Anspruch nehmen.

 

Grenzgarage 2

Die privilegierende Regelung des § 6 Abs. 11 BauO NW entfaltet dann keine Wirksamkeit, wenn einer an der Grenze geplanten Garage die Festsetzung eines Bebauungsplanes entgegensteht. Wenn eine Fläche zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze ( Baulinie ) von Bebauung freizuhalten ist, ist in diesem Bereich auch eine Garage, die nach § 6 Abs. 11 BauO NW zulässig ist, unzulässig. Diese auf § 23 Abs. 5 BauNVO beruhende textliche Festsetzung von Bebauung freizuhaltende Fläche, schließt in diesem räumlich begrenzten Bereich Garagen aus.

Diese Festsetzung des Bebauungsplanes ist durch Artikel 74 Nr. 18 GG (Konkurrierende Gesetzhebung, hier: Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen ) abgedeckt; die landesrechtliche Regelung des § 6 Abs. 11 BauO NW kann dieses Bundesrecht nicht überwinden. Eine Garage, die wie in Abbildung dargestellt ist, widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und löst einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch aus. 

OVG NW, Urteil vom 22.01.1998 ( rechtskräftig ) BauR 9 / 98 Seite 1008

 

Grenzgarage 3 

  1. Ein an der Grenze errichtetes Gebäude ist keine zulässige Grenzgarage im Verständnis von § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW, wenn der Garagenraum voll unterkellert ist und der Keller teilweise die Geländeoberfläche an der Grenze überragt.

  2. Verstößt eine Baugenehmigung gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW, verletzt sie den Nachbarn in seinen Rechten, ohne daß zusätzlich eine tatsächliche Beeinträchtigung festgestellt werden müßte.

  3. Ist eine an die Grenze gebaute Garage dort nach § 6 Abs. 11 BauO NW unzulässig, hat die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich den vollständigen Abbruch der Garage zu verlangen.

  4. Wird die Bauaufsichtsbehörde auf die Klage des Nachbarn gerichtlich verpflichtet, dem beigeladenen Bauherrn den vollständigen Abbruch der Garage aufzugeben, hindert dies weder den Beigeladenen, als Austauschmittel den Umbau der Garage zu einer zulässigen Grenzgarage anzubieten, noch den Beklagten, das angebotene Austauschmittel anzunehmen. 

§ 6 Abs. 1 Satz 1; § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1984; § 6 Abs. 1 Satz 1; § 6 Abs. 11 Nr. 1; § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995; § 21 Satz 2 OBG.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 1996 10 A 1464/92 (rechtskräftig).

Der Beklagte erteilte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für eine unterkellerte Garage, welche die Beigeladene an der Grenze zum Grundstück der Klägerin errichtet hatte. Die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung und die Verpflichtungsklage auf Erlaß einer Abrißverfügung hatten im Berufungsrechtszug in vollem Umfang Erfolg. 

( aus: Upmeier - BauE NW )

 

Grenzgarage 4 ( Hanglage )

Eine im Hang errichtete Grenzgarage muß eine mittlere Wandhöhe von 3,00 m einhalten. Gerade in diesen Fällen sind exakte, genaue Höhenangaben erforderlich. 

Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und auf Klage des Nachbarn hin aufzuheben, wenn die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrelevanter Merkmale des Vorhabens unbestimmt sind und diese Unbestimmtheit auch nicht durch den Inhalt des Bauscheines selbst bzw. den Widerspruchsbescheid behoben worden ist. In dem zu beurteilenden Fall fehlten die Angaben zur Höhenlage der geplanten baulichen Anlage in Bezug auf die Gebäudeoberfläche bei Hanglage und Errichtung einer Grenzgarage mit Aufschüttungen im Grenzbereich.

OVG NW, Urteil vom 13.05.1994 – 10 A 1025 / 90, Vorinstanz VG Düsseldorf – 4 K 1576 / 87 (NWVBl. 11/1994, Seite 417)

 

Grenzgarage 5

Die Beschränkung in § 6 Abs. 11 BauO NW von 9.00 Meter Länge ist ein absolutes Längenmaß. Man kann die Vorschriften der Absätze 7 und 11 nicht dergestalt kombinieren, daß zu den 9.00 Metern zusätzliche Dachvorsprünge von 1,50 Meter vorne und hinten zulässig wären. Dachvorsprünge, die aus der Sicht des Angrenzers ein Gebäude verlängern, sind auch in die maßgebliche Länge des Schmalseitenprivilegs einzubeziehen 

( OVG Niedersachsen, Beschluß vom 05.10.1994, BRS 56 Nr. 108 ).

 

Grenzgarage 6

 Grenzgaragen sind bis zur Obergrenze von 15,oo m entlang aller Grenzen zu genehmigen, auch wenn weitere – anders genutzte grenzständige Bauten vorhanden sind. Deren – planungsrechtliche - Zulässigkeit ist zu überprüfen und ggf. muß deren Entfernung erfolgen. Sind diese grenzständigen Bauten, die nicht § 6 Abs. 11 BauO NW entsprechen, zulässig, können zusätzlich auch noch Grenzgaragen errichtet werden, die entlang einer Grundstücksgrenze nicht länger als 9,00 m und entlang aller Grenzen nicht länger als 15,00 m sind. 

( Az und Fundstelle derzeit nicht benennbar.)

 

Grenzgarage 7 

Der § 6 Abs. 11 BauO NW stellt eine Sonderregelung gegenüber den Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 10 BauO NW dar. Garagen, die den in § 6 Abs. 11 BauO NW genannten Voraussetzungen entsprechen, sind an der Nachbargrenze zulässig. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, hierzu zählt z.B. daß die Garage entlang einer Nachbargrenze länger als 9,00 m ist, gelten allein die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 10 BauO NW. 

Für eine 10,00 m lange Garage bedeutet dies u.a.:

  • daß vor allen ihren Außenwänden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind ( § 6 Abs. 1 BauO NW ),
  • daß diese Flächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen ( § 6 Abs. 2 BauO NW ) und
  • daß die Abstandflächen sich nicht überdecken dürfen ( § 6 Abs. 3 BauO NW ). 

Erstrecken sich bei Anwendung des Rechtsinstituts des § 7 BauO NW Abstandflächen einer Garage ganz oder teilweise auf ein Nachbargrundstück und werden diese Flächen durch Eintragung einer Baulast ( § 83 BauO NW ) entsprechend öffentlich rechtlich gesichert, muß die Baulastfläche in ihren Abmessungen der Abstandfläche entsprechen, die sich auf das Nachbargrundstück erstreckt.

Da § 7 BauO NW ( Übernahme von Abstandflächen auf andere Grundstücke ) eine in sich geschlossene Ausnahmeregelung darstellt, bedurfte es bei der Eintragung einer entsprechenden Baulast keiner Befreiung nach § 68 BauO NW 1984 und bedarf es heute keiner Abweichung nach § 73 BauO NW 1995.

In einer solchen Baulastfläche kann jedoch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1984 und 1995 die Errichtung einer Grenzgarage gestattet werden ( § 6 Abs. 12 BauO NW 1984 und 1995 ), wenn sie nicht nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 dort schon zulässig sind.

( Erlaß des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes NW vom 03.02.1988, V A 5 100 / 6 )

 

Grenzgarage 8

Siehe Doppelstockgarage

 

Grenzgarage 9

Gemäß § 51 Abs. 8 BauO NW müssen Garagen so angeordnet werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Eine Garage, die im rückwärtigen Teil eines Wohngrundstücks in einem schutzwürdigen Gartenruhebereich nach einer etwa 40 m langen Auffahrt zwischen den Nachbargrundstücken erstellt werden soll, kann unzulässig sein. 

( OVG Schleswig – Holstein, Urteil vom 09.12.1991, 1 L 28 / 91, BRS 54, Nr. 101, Seite 287 ).

 

Grenzgarage 10

Siehe Dachterrasse

 

Grenzgarage 11

Siehe Parabolantenne

 

Grenzzaun 

Als neben einen bestehenden Zaun eine 1,90m hohe und 3,70m lange Holzflechtwand in einer Wohnungseigentumsanlage vom Besitzer eines Einfamilienhauses errichtet wurde, erhielt im Zivilstreitverfahren der belastete Nachbar Recht: Nach Ansicht des Gerichts bestand zuvor eine Grundstücksabgrenzung, die ihren Zweck erfüllte, den Nachbarn aber nicht in seiner Lebensqualität beeinträchtigte. Im übrigen konnte eine solch hohe Sichtschutzwand nur mit Zustimmung aller Eigentümer genehmigt werden, da es sich dabei eindeutig um eine bauliche Veränderung handelt – auch wenn sie nicht baugenehmigungspflichtig ist.

( OLG Köln, Az. 16 Wx 3 / 98 )

 

Hauseingangsüberdachung

Die Reduzierung des Mindestabstandes von erdgeschossigen Hauseingangstreppen und deren Überdachungen von 2,00 Meter auf 1,50 Meter erfolgte, weil bei kleineren derartigen Anlagen ansonsten eine ihrem Zweck entsprechende Nutzung ausgeschlossen wäre ( § 6 Abs. 7 BauO NW ).  

 

Höhenbezugspunkt

Die Zulässigkeit der Höhe einer Bauwichgarage ist nicht vom Angrenzergrundstück aus, sondern auf dem Baugrundstück selbst zu messen. Dies ergibt sich schon allein aus der Tatsache, daß ein Bauvorhaben auf einem Baugrundstück errichtet wird und bauliche Eingriffe auf dem Angrenzergrundstück mit der grundstücksbezogenen Genehmigung im Regelfall nicht erfolgen. Anders sieht es nur dann aus, wenn das angrenzende Grundstück mit einer Baulast belegt wird.

Das OVG NW hat in seinem Beschluß vom 12.12.1988 10 A 1729 / 87 ( nicht veröffentlicht ) ein vergleichbares Urteil des OVG Lüneburg vom 19.11.1973 – VI A 128 / 72 – ( BRS 1973, Nr. 88 ) bestätigt.

Dies kann den Nachbarn tatsächlich stärker belasten. Um so deutlicher wird für alle am Verfahren Beteiligten, auf die tatsächliche Höhenlage des Baugrundstückes zu achten und im Vorgriff auf ein Bauvorhaben die Höhenlage des Grundstückes nicht zu verändern. Eine augenfällige Veränderung der Höhenlage entlang oder an einer Nachbargrenze geschieht im Regelfall nur durch äußere ( von Menschenhand bewerkstelligte ) Eingriffe in die gewachsene Höhenlage.

 

Höhenlage eines Gebäudes 1 

§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 1., 5. Und 6. Spiegelstrich Bauprüfverordnung ( BauPrüfVO ) NW bestimmt, daß aus den vorzulegenden Schnittzeichnungen die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über NN, der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche und insbesondere das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsfläche erforderlichem Umfang ( § 6 Abs. 4 BauO NW ) ersichtlich sein muß, soweit dieses nicht im Lageplan bzw. in den Ansichten angegeben ist.

OVG NW, Urteil vom 13.05.1994 – 10 A 1025 / 90, Vorinstanz VG Düsseldorf – 4 K 1576 / 87 (NWVBl. 11/1994, Seite 417)

 

Höhenlage eines Gebäudes 2

Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und auf Klage des Nachbarn hin aufzuheben, wenn die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrelevanter Merkmale des Vorhabens unbestimmt sind und diese Unbestimmtheit auch nicht durch den Inhalt des Bauscheines selbst bzw. den Widerspruchsbescheid behoben worden ist. In dem zu beurteilenden Fall fehlten die Angaben zur Höhenlage der geplanten baulichen Anlage in Bezug auf die Gebäudeoberfläche bei Hanglage und Errichtung einer Grenzgarage mit Aufschüttungen im Grenzbereich.

OVG NW, Urteil vom 13.05.1994 – 10 A 1025 / 90, Vorinstanz VG Düsseldorf – 4 K 1576 / 87 (NWVBl. 11/1994, Seite 417)

 

Landeswassergesetz NW ( hier § 51a LWG ) 

Das Landeswassergesetz NW ( LWG ) vom 25.06.1995 fordert in § 51a Abs. 1 Satz 1: "Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist."

Näheres regelt der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18.05.1998 ( IV B 5 – 673/2 – 29010 / IV B 6 – 031 002 0901 ) in Ziff.11.3:

"Vernässung 

Es müssen ausreichende Abstände von Gebäuden und Grundstücksgrenzen eingehalten werden, um Vernässungsschäden zu verhindern. Dies gilt insbesondere bei hohen Grundwasserspiegeln. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

Abstand einer Versickerungsanlage zur Grundstücksgrenze ( bei gemeinsam genutzten Anlagen entfällt diese Vorgabe ) > 2 m.

Abstand einer Versickerungsanlage zu unterkellerten Gebäuden ohne wasserdichte Ausbildung > 6 m."

 

"Meckergebühr" Tarifstelle 2.8.1.3 

Gebührengrundlage für eine Überprüfung "auf Veranlassung Dritter" ist die Tarifstelle 2.8.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 05.12.1995, GVBl. NW, Seite 2011, zuletzt geändert durch die 18. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 10.02.1998 ( GVBl. NW Nr. 12, Seite 166 ).

Dabei reicht es nicht aus, daß eine Überprüfung "auf Veranlassung Dritter" erfolgt ist; zusätzlich ist erforderlich, daß die Überprüfung "in deren Interesse" durchgeführt worden ist. Nach Auffassung des VG Köln sind damit nur solche Überprüfungen gemeint, bei denen Rechtsverstöße gegen nachbarschützende Vorschriften behauptet werden. Hinweise sonstiger Dritter, die von allgemeinen Verstößen gegen objektive Rechtsvorschriften Kenntnis gegeben haben, werden vom Regelungsgehalt der Vorschrift nicht erfaßt. Ferner muß es sich um Verstöße "gegen baurechtliche Vorschriften" gehandelt haben. 

( VG Köln, Urteil vom 11.06.1997 – 11 L 1762 / 97 )

 

Bislang wurden u.a. Verfahren gegen den Gebührenbescheid erlassende Behörden bei folgenden Tatbeständen getroffen: 

  • Zweckentfremdung von Wohnraum
  • Fehlendes Baustellenschild 

Man wird jedoch davon ausgehen müssen, daß ein Gebührenbescheid rechtens ist, wenn vom Angrenzer zu unrecht ein nicht ausreichender Grenzabstand einer baulichen Anlage reklamiert wird.

 

Minarett 

Auch ein Minarett einer – islamischen – Moschee unterliegt grundsätzlich den Vorschriften des Abstandflächenrechts. Eine Entscheidung eines Obergerichtes hierzu liegt jedoch noch nicht vor. Einzig in Bayern soll ein Verfahren bis zum Bayerischen VGH gelangt sein, dort aber einen Vergleich gefunden haben. 

Auch hat sich der VGH Bayern mit der Festsetzung der Firsthöhe bei der Errichtung eines Minarett befaßt; in der Kommentierung von Fickert / Fieseler zur BauNVO ( ). Auflage, Ziff. 41 zu § 16, Seite 912 ) wird sich kritisch mit der Entscheidungsbegründung auseinandergesetzt.

( VGH Bayern, Urteil vom 29.8.1996 26 N 95.2983 – NVwZ 97, Seite 1016 )

In Fachkreisen ist wohl unumstritten, daß ein Minarett nicht mit einem Schornstein – in seiner Wirkung – vergleichbar ist. Anders als zu einem Schornstein wird man aber die Brandlast verneinen können, da im Minarett sich einzig der Aufgang als innen liegende Treppe befindet. Auch die Entscheidungen zu Windkrafträdern (siehe dort ) mit ihren Masten lassen den Schluß zu, daß die Abstandflächenberechnung analog der der Windkrafträder zu erfolgen hat. 

Unter dem Gesichtspunkt der Religionsfreiheit in Deutschland kann man aber auch zu dem Schluß kommen, daß die Ausübung der Religion in einem Gebäude nicht nur einem besonderen stattlichen Schutz unterliegt (Art. 4. Grundgesetz [Freiheit des Gewissens; Religionsfreiheit] Abs. (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Abs. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. ), sondern auch im Einzelfall mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Anwendung einer Abweichung (siehe dort) ist zu prüfen. 

So ist beispielsweise erstmals in Deutschland einem islamischen Verein das Recht zugesprochen worden, islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen anzubieten. Das Berliner Oberverwaltungsgericht entschied am 04.11.1998, daß der Verein "Islamische Föderation" das Recht auf die Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen in der Hauptstadt habe. 

( OVG Berlin, 7 B 4.98, z. Zt. Noch nicht veröffentlicht )

 

Nachbarrechtsgesetz NW 1, hier: Garage 

Im Grundsatz sind die nach § 6 erforderlichen Abstandsflächen größer als die erforderlichen 2,00 m Grenzabstand nach dem Nachbarrechtsgesetz NW.

Das Nachbarrechtsgesetz NW ( NachbG NW ) vom 15.04.1969 ( GVBl. NW Seite 190, SGV NW 40) § 45 Abs. 1 ergänzt durch Gesetz vom 18.02.1975 ( GVBl. NW Seite 190 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.1995 ( GVBl. NW Seite 193 ) stand als Privatrecht bis zur letzten Änderung jedoch in einem Punkt in einer unangenehmen Diskrepanz zum Abstandflächenrecht als öffentlichem Recht. Erst mit der letzten Änderung wurde auch in § 2 Satz 1 Buchstabe  b) die Grenzgarage gemäß § 6 Abs. 11 BauO NW für allgemein zulässig erklärt.

In einem Zivilverfahren hatte beispielsweise das OLG Köln den Rückbau einer bauaufsichtlich genehmigten Grenzgarage auf die seinerzeit vorgegebene Länge von 6,00 m gefordert.

 

Nachbarrechtsgesetz NW 2, hier: Pflanzabstände 

Grenzabstände für Pflanzen sind in §§ 40 ff NachbG NW geregelt.

 

Nutzungsänderung 1 

Die Nutzungsänderung entbindet nicht von der erneuten Überprüfung der Abstandsflächen. 

Mit der letzten Novellierung der BauO NW wollte der Gesetzgeber auch die Nutzungsänderung von Gebäuden, die den Vorschriften des § 6 BauO NW unterliegen, erleichtern. In der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung ( Landtagsdrucksache 11 / 7153 ) wird zu § 6 u.a. ausgeführt:

"Die Abmessungen der Abstandsflächen ( Tiefe und Breite ) – und damit auch die erforderlichen Grenzabstände – bestimmen sich nach dem äußeren Erscheinungsbild der baulichen Anlage, d.h. nach deren Höhe und Breite sowie nach der Art der baulichen Nutzung des Baugebiets, in der die bauliche Anlage errichtet wird. Die Abmessungen bestimmen sich nicht nach Störungen, die von der baulichen Anlage ausgehen können, wie Lärm oder andere Emissionen. Die Nutzung eines Gebäudes, z.B. Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung, geht nicht in die Bemessung der Abstandflächen ein. Insofern stellt sich bei der Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes auch nicht die Frage der Neubemessung der Abstandfläche." 

Dieser Zielsetzung des Landtages ist das OVG NW jedoch nicht gefolgt. In seinem Beschluß vom 13.07.1995 ( BauR 1996, Seite 240 ) stellte das OVG NW fest, daß die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die heute maßgeblichen Abstandsflächen nicht einhält, die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandvorschriften neu aufwirft, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist.

Das bedeutet das Erfordernis der erneuten Überprüfung der Abstandsflächen zumindest für den Fall, daß die Mindestabstandfläche von 3,00 m im Falle einer Nutzungsänderung ohne beabsichtigte Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes nicht eingehalten ist. 

Diese Überprüfung muß schon durch die Entwurfsverfasser erfolgen; d. h., schon bei der Vorplanung muß Bauherr/in durch die Entwurfsverfasser auf die möglichen Konsequenzen – z.B. Teilabbruch, Baulasteintragung, Ablehnung durch die Bauaufsichtsbehörde – hingewiesen werden. 

In seinem Urteil vom 16.04.1991 – 4 C 17.90 ( BRS 52 Nr. 157 und BVerwGE 88, Seite 191 und DVBl. 1991, Seite 819 ) hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall aus Rheinland – Pfalz festgestellt, daß wenn eine Landesbauordnung die Neubemessung der Abstandsflächen anordnet, es im Einzelfall eine "unbeabsichtigte Härte" im Sinne einer bauordnungsrechtlichen Befreiungs- / Abweichungsvorschrift darstellen könne, wenn geändertes bzw. neues Abstandflächenrecht eines in früherer Zeit legal errichteten Gebäudes verhindert..

 

Nutzungsänderung 2 

Der Entwurf zum Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung ( Stand März 1998 ) sieht im Hinblick auf die Entscheidung des OVG NW Beschluß vom 13.07.1995 ( BauR 1996, Seite 240 ) folgenden neuen Absatz 15 in § 6 vor: Eine ursprünglich vorgesehene Ergänzung in § 6 Abs. 1 ( "Die Änderung der Nutzung eines bestehenden Gebäudes macht keine Neuberechnung der Abstandfläche erforderlich.") wurde wieder aufgegeben.

 

Nutzungsänderung (unveröffentlichte Leitsätze ) 

Die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die zur Zeit der Nutzungsänderung maßgebende Abstandfläche nicht einhält, wirft die Genehmigungsfrage im Hinblick auf § 6 BauO NW neu auf, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandschutz nicht mehr gedeckt ist u n d auf wenigstens einen durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belang ( siehe Geschützte Belange des Abstandflächenrechts ) nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat. 

( OVG NW, Urteil vom 15.05.1997 – 11 A 7224 / 95 )

 

Diese Rechtsprechungsgrundsätze gelten auch nach Inkrafttreten der Landesbauordnung 1995. § 6 BauO NW 1995 stellt insoweit keine für den Bauherren günstigere Regelung dar; eine anderslautende Begründung zum Gesetzesentwurf ist insoweit unerheblich. 

( OVG NW, Beschluß vom 13.07.1995 – 11 B 1543 / 95 sowie Urteil vom 15.05.1997 – 11 A 7224 / 95 )

 

Eine Nutzungsänderung wird vom Bestandschutz nicht mehr gedeckt, wenn sie quantitativ oder qualitativ wesentliche Veränderungen im Sinne einer Funktionsänderung zur Folge hat. Dabei ist eine den Bestandschutz im vorgenannten Sinne überschreitende qualitative Funktionsänderung gegeben, wenn die neue Nutzung auch nach der Verkehrsanschauung mit der alten nicht verwandt, sondern von ihr grundsätzlich verschieden ist. 

( OVG NW Urteil vom 13.07.1988 – 7 A 2897 / 86 – BRS 48 Nr. 139 sowie Beschluß vom 24.06.1991 – 7 B 1280 / 91 )

 

Der bauliche Bestandschutz deckt andersartige oder wesentlich geänderte Nutzungen nicht ab; das ist z. B. der Fall, wenn Lager- oder Büroräume einer Wohnnutzung zugeführt werden. 

( OVG NW Beschluß vom 13.07.1995 – 11 B 1543 / 95 )

 

Bei der Anwendung der Nutzung einer als Grenzgebäude errichteten landwirtschaftlichen Scheune in das Leergutlager eines Getränkevertriebes unterliegen die Abstandflächenvorschriften einer erneuten Prüfung. 

( OVG NW, Urteil vom 03.07.1997 – 11 A 1826 / 95 )

 

Die Nutzungsänderung eines Gebäudes führt dann nicht zu einer rechtlichen Neubewertung der Abstandfrage, wenn sich die mit der Änderung für den betroffenen Nachbarn ergebenden nachteiligen Auswirkungen innerhalb des durch die Abstandfläche abgedeckten Bereiches vollziehen. 

( OVG NW, Beschluß vom 18.08.1997 – 7 B 1850 / 97 )

 

In einem solchen Fall kann aus der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandregelung jedoch nicht ohne weiteres auf die Beachtung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebotes aus § 34 BauGB geschlossen werden. Bei einer durch die Besonderheiten der Abstandflächenberechnung bedingten atypischen Fallgestaltung bleibt Raum für eine weitergehende Prüfung, ob ein Rücksichtnahmeverstoß vorliegt. 

( OVG NW, Beschluß vom 18.08.1997 – 7 B 1850 / 97 )

 

Der Bestandschutz erlischt bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich ändern, daß das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandgeschützten Bauwerk identisch ist. In einem solchen Fall wird die Genehmigungsfrage vollständig, und zwar auch hinsichtlich derAbstandvorschriften neu aufgeworfen. 

( OVG NW, Beschluß vom 22.10.1997 – 7 B 2464 / 97 )

 

Wenn die baulichen Änderungen nicht erheblich im oben genannten Sinne sind oder eine Nutzungsänderung in Rede steht, kommt es auf die Frage der Verletzung nachbarrechtlicher Rechte zusätzlich darauf an, ob das geänderte Vorhaben zu nachteiligeren Auswirkungen auf wenigstens einen durch die Abstandvorschriften geschützten Belang ( siehe Geschützte Belange des Abstandflächenrechts ) hat. 

( OVG NW, Beschluß vom 22.10.1997 – 7 B 2464 / 97 )

 

Es kann eine unbeabsichtigte Härte im Sinne von § 68 Abs. 3b BauO NW 1984 vorliegen, wenn geändertes Abstandflächenrecht die Nutzungsänderung eines in früherer Zeit legal errichteten Gebäudes verhindert. 

( BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, 4 C 17 / 90, BRS 52 Nr. 157 )

 

Parabolantennen auf Grenzgaragen

Mit der Errichtung einer Parabolantenne auf einer Grenzgarage gemäß § 9 Abs. 11 BauO NW erlischt deren Privilegierung (siehe auch Dachterrasse )

( OVG NW, Beschluß vom 13.06.1991 – 11 A 87 / 90 )

 

Parabolantennen dürfen nicht an Garagen angebracht werden, die an das Nachbargrundstück grenzen, da sie eine "optisch einengende Wirkung" haben.

( Hessischer VGH 4 UE 1706 / 94 ) 

Der Rechtsprechung des OVG Münster wird nun eine Novellierung des § 6 Abs. 11 entgegengesetzt; nach dem Entwurf der Novelle sollen künftig nicht nur Solaranlagen, sondern auch Parabolantennen der Privilegierung der Grenzgarage nicht mehr entgegenstehen.

 

Partyzelt als Carportersatz

Wird ein Partyzelt als dauerhafter Autounterstand genutzt, ist er wie eine Grenzgarage oder ein überdachter Stellplatz ( Carport ) zu behandeln. Einem handelsüblichen Partyzelt von 3 x 3 Metern wird man diese Eigenschaft derzeit – trotz neuer Kurzmodelle – noch absprechen müssen. Da aber auch Zelte in den Maßen 3 x 6 Meter handelsüblich und mit Preisen um 150,00 DM konkurrenzlos zu Carportanlagen sind, kann hier ein neues Betätigungsfeld für Bauaufsichtsbehörden entstehen. 

Diese Zelte erfüllen den Vorhabenbegriff des § 2: Abs. 1 BauO NW: Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Wer also nach seiner Party das Zelt entlang der Nachbargrenze stehen läßt um seinen Wagen darunter zu stellen, sollte sich über den Besuch des Bauaufsichtsamtes – auf Betreiben seines lieben Nachbarn ? – nicht wundern.

 

Pergola 1 

Besonders schlaue Köpfe errichten an der Nachbargrenze eine überdachte Pergola und weisen sofort auf § 65 Abs. 1 Ziff. 28 BauO NW hin: die Errichtung einer Pergola sei doch genehmigungsfrei. Eine Pergola im Sinne des Bauordnungsrechts ist ein nach oben offener Laubengang, der dem Ranken von Pflanzen dient ( Bayerischer VGH, Urteil vom 29.11.1977 – Nr. 323 I 74 - , BRS 32 Nr. 102; OVG NW, Beschluß vom 30.11.1992 – 7 B 4620 / 92 ). Bei der letzten Novellierung der BauO NW hat der Gesetzgeber auch mit der neuen Zusammenstellung der genehmigungsfreien Vorhaben versucht, durch die gruppenweise Zusammenfassung verschiedener Vorhaben deren Bezeichnungen, wie das Gesetz sie nennt, zu definieren. Aus der Bezeichnung "Bauliche Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung" sollte für jeden deutlich werden, daß eine Unterstellmöglichkeit für Kraftfahrzeuge nicht gemeint ist.

Ob es sich bei einem Holzgerüst um eine Pergola handelt, richtet sich danach, ob es die Funktion als Rankhilfe im Rahmen der Gartengestaltung wahrnehmen kann und durch diese Funktion sowohl in seinem äußeren Erscheinungsbild als auch in seinem Standort bestimmt ist. So erfüllt ein "rückgebauter" Carport ( Entfernung von Dach und einigen Querbalken ) in einer Garagenzufahrt diese Funktion nicht, auch wenn an einigen konstruktiven Teilen der Anlagen Pflanzen hochranken. Das OVG NW forderte den kompletten Rückbau des unzulässigerweise errichteten Carport. 

( OVG NW, Beschluß vom 09.05.1996 – 7 B 934 / 96 rechtskräftig; BRS 58, Nr. 118, Seite 323 )

 

Pergola 2

Eine Rücksichtnahme ist auch bei "erlaubten" d.h. planungs- / bauordnungsrechtlich zulässigen Anbauten geboten. So urteilte der VGH Baden – Württemberg, daß die Genehmigung eines baurechtlich zulässigen versagt werden kann, wenn in die Rechte des Nachbarn zu stark eingegriffen werde. Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Bau einer Terrasse mit einer zwei Meter hohen Pergola in einer eng bebauten Reihenhaussiedlung. 

( VGH Baden – Württemberg, Urteil vom 14.08 1997, - 5 S 1252/ 96 BauR 5 / 98, Seite 517 )

 

Pflanzabstände

Pflanzungen entlang der Nachbargrenzen richten sich nach:

Pflanzungen stellen keine baulichen Anlagen dar. 

Je höher und dichter ein Gehölz ist, desto größer ist der einzuhaltende Grenzabstand. Da es nicht möglich ist, alle Baum- und Straucharten im Gesetz aufzuführen, glauben viele, Gesetzeslücken zu erkennen. In einem Fall pflanzte ein Nachbar anstelle einer nicht zulässigen Tujahecke einen Bambus und führte an, daß dies keine Hecke, sondern ein Gras sei. Das Amtsgericht Stuttgart sah dies jedoch anders ( 11 C 322 / 95 ): Bambus, so das Urteil, sei wegen seiner Abdeckungswirkung ( Belaubung auch im Winter ) wie ein Gehölz zu bewerten. Daher muß ein größerer Grenzabstand eingehalten werden. 

( Amtsgericht Stuttgart 11 C 322 / 95 )

 

Regenwasserabfluß 

Abstandflächenvorschriften dienen nicht dem Schutz vor übertretendem Regenwasser, so das OVG NW in seinem Urteil vom 26.091988 – 10 A 2437 / 85.

Kann ein genehmigtes Bauvorhaben aber zur unzumutbaren Behinderung des Niederschlagwasserabflusses von einem höheren Nachbargrundstück führen, steht dem betroffenen Nachbarn ein bauordnungsrechtlicher Abwehranspruch zu. 

Niedersächsisches OVG Lüneburg vom 12.07.1994 – 6 M 3522 / 94. (ZMR 1994 Heft 10, Seite 493, nur Leitsatz).

 

Rücksichtnahme 

Siehe Abwehranspruch des Nachbarn

 

Schadenersatzpflicht des Entwurfsverfassers

Der Architekt muß z.B. in der Lage sein, die Grenzabstände nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu berechnen. Eine ihm insoweit vorzuwerfende Pflichtverletzung verliert ihre haftungsrechtliche Bedeutung auch nicht dadurch, daß die erteilte Baugenehmigung ebenfalls fehlerhaft ist. 

( BGH, BB 1992, 950 ( 951 ); NVwZ 1993, Seite 602 )

 

Im übrigen ist ein Architekt gut beraten, wenn er seinen Bauherren darauf hinweist, daß nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein rechtswidriges Versagen einer Genehmigung Amtshaftungsansprüche des Bauherren gegen die Bauaufsichtsbehörde auslöst; aber auch gegen die Gemeinde bestehen entsprechende Ansprüche, wenn sie rechtswidrig ihr Einvernehmen gemäß § 30 BauGB versagt hat. 

( BGH, Urteil vom 01.07.1993 – III ZR 36 / 92 )

 

siehe auch Schadenersatzpflicht des Entwurfsverfassers 2

 

Schmalseitenprivileg 1 

Das Schmalseitenprivileg kann regelmäßig nicht in Anspruch genommen werden, wenn vor den Außenwänden des betreffenden Gebäudes nicht wenigstens zu zwei Grundstücksgrenzen hin die vollen Abstandsgrenzen liegen.

( OVG Saarland vom 03.05.1994, BRS 56, Nr. 104 )

 

Schmalseitenprivileg 2

Eine Baugenehmigung für ein Gebäude mit einer mehr als 16,00 m langen Außenwand verletzt unter abstandsrechtlichen Aspekten keine Nachbarrechte, wenn es schräg zur Nachbargrenze gestellt ist und vor dem Teil der Außenwand, der jenseits der 16,00 m – Begrenzung liegt, die volle Abstandsfläche auf dem (Bau-)Grundstück selbst liegt.

( OVG NW vom 18.12.1987, BRS 48, Nr. 98 )

 

Ist die Außenwand eines Gebäudes z.T. mehrgeschossig und zum anderen Teil eingeschossig, so kann, sofern der mehrgeschossige Wandteil nicht länger als 16,00 m ist, vor diesem vom Schmalseitenprivileg Gebrauch gemacht werden. 

Nach Satz 5 stehen rechtmäßig bestehende Wandteile, die einen geringeren Abstand zur Nachbargrenze aufweisen, als er nach § 6 Abs. 5 erforderlich ist, dem Schmalseitenprivileg nicht entgegen. Diese Regelung kommt insbesondere dem Bauen im Bestand zugute.

Anmerkung:       In anderen Bundesländern sind andere maximale Längen möglich.

Beispielsweise aufgrund der niedersächsischen Bauordnung (NBauO):

§ 7a NBauO

(1) Abweichend von § 7 Abs. 3 braucht der Abstand eines Gebäudes gegenüber je einem höchstens 17 m langen Abschnitt zweier beliebiger Grenzen nur 1/2 H, mindestens jedoch 3 m, zu betragen. Dabei gelten aneinander gebaute Gebäude auf demselben Baugrundstück als ein Gebäude. Grenzen, die einen Winkel von mehr als 120° bilden, gelten als eine Grenze. 

 

Schmutzstreifen 

Ein Schmutzstreifen entsteht insbesondere dann schnell, wenn eine bauliche Anlage nicht unmittelbar an der Grenze, sondern mit einem Abstand, bisweilen nicht einmal parallel zur Grenze sondern spitz zulaufend, errichtet wurde. So muß beispielsweise die zulässige Grenzgarage auch wirklich auf die Grenze gebaut werden – ansonsten muß sie den Mindestabstand von 3,00 zum Angrenzer einhalten. Einer Landtagsanfrage aus dem Jahre 1988 ist eine Modifizierung zu verdanken. Per Erlaß des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ( MSWV ) vom 11.07.1988 – VA 5 – 51.2 – war es möglich geworden, im Wege der Befreiung einen Abstand zwischen der Nachbargrenze und der Garagenaußenwand von mindestens einem Meter zuzulassen. Dies sollte entweder eine seitliche Bepflanzung und deren Pflege ermöglichen oder bei Garagen ohne hinteren Ausgang das Erreichen des rückwärtigen Grundstückes zu ermöglichen. Diese Vereinfachung ist insbesondere bei Doppelhaushälften anwendbar. Die Entstehung eines Schmutzstreifens, der den Angrenzer belastet, ist jedoch zu vermeiden.

 

Stützmauer 

Gemäß § 6 Abs. 11 Ziff. 2 BauO NW ist eine Stützmauer in der Abstandsfläche eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsfläche bis zu einer Höhe von 2,00 Metern zulässig; außerdem ist sie gemäß § 65 Abs. 1 Ziff. 16 BauO NW auch noch genehmigungsfrei. Diese Genehmigungsfreiheit gilt auch für selbständige Aufschüttungen bis zur gleichen Höhe ( Ziff. 42 ). Stützmauern sind allerdings nur dann an der Nachbargrenze zulässig, wenn sie vorhandenes Gelände auffangen müssen. Eine neuerliche Geländeanfüllung ist unter Anwendung vorgenannter Vorschriften nicht zulässig.

 

Terrasse 1 

Großflächige Aufschüttungen, die der Gartengestaltung dienen, sind keine Terrasse im Sinne der VV BauO NW 6.10, auch wenn sie unmittelbar an das Haus angrenzen.

 

Terrasse 2 

Eine Rücksichtnahme ist auch bei "erlaubten" d.h. planungs- / bauordnungsrechtlich zulässigen Anbauten geboten. So urteilte der VGH Baden – Württemberg, daß die Genehmigung eines baurechtlich zulässigen versagt werden kann, wenn in die Rechte des Nachbarn zu stark eingegriffen werde. Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Bau einer Terrasse mit einer zwei Meter hohen Pergola.

 

Terrasse 3

Siehe Dachterrasse

 

Tiefe der Abstandsfläche ( geringe Tiefe ) 

Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die eine geringere Tiefe der seitlichen Abstandflächen vorsehen als § 6 Abs. 5 BauO NW, gehen gemäß § 6 Abs. 16 BauO NW grundsätzlich vor. Die daraus resultierende "Drittbelastung" wurde im Abwägungsvorgang des Bebauungsplanes abgearbeitet. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes ist durch Artikel 74 Nr. 18 GG abgedeckt.

 

Tonnendach 

Tonnendächer gehören in zunehmendem Maße in das Bild unserer Städte. So ist es nicht verwunderlich, daß zwischenzeitlich sich auch die Gerichte mit der – korrekten - Berechnung der Abstandsflächen befassen mußten.

Bei der Berechnung des Maßes H ist die anzurechnende Dachfläche des Tonnendaches wie folgt zu ermitteln: 

Zunächst sind die Bereiche zu ermitteln, in denen die Dachneigung zwischen 90 Grad und mehr als 70 Grad, 70 Grad und mehr als 45 Grad sowie 45 Grad und weniger beträgt, und zwar in der Weise, daß die Punkte auf der Dachoberfläche festgelegt werden, an denen eine Tangente zur Dachhaut die genannten Neigungswerte > 70 Grad und > 45 Grad gerade aufweist. Sodann ist festzustellen, in welcher Höhe die jeweiligen Berührungspunkt der Tangenten mit der Dachhaut oberhalb der (fiktiven) Grundfläche des Daches liegen. 

Aus den so ermittelten Höhenmaßen ergibt sich, welcher Abschnitt des Dachbereiches voll ( § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 BauO NW 1995 ), welcher mit einem Drittel ( § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauO NW 1995 ) und welcher überhaupt nicht bei der Berechnung der Abstandsflächen mit zu berücksichtigen ist. 

OVG NW Beschluß vom 15.02.1996 – 7 B 3431 / 95 – rechtskräftig – ( BRS 58, Nr. 106, Seite 294).

 

Trafostationen 

Für der örtlichen Versorgung dienenden Nebenanlagen gibt es schon seit 1985 einen kaum mehr präsenten Erlaß des Ministerium für Landes- und Stadtentwicklung ( MLS ). Da von Trafostationen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ergibt sich bei deren Errichtung im Regelfall ein Mindestgrenzabstand von 3 Metern. Bei der Errichtung dieser Anlagen ist damit, soweit sie an der Nachbargrenze errichtet werden sollen, jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Abweichung ( früher eine Befreiung nach § 68 Abs. 3 BauO NW 1984 ) erteilt werden kann.

Im Erlaß vom 22.5.1985 – V A 5. 100 / 6 – wurde u.a. ausgeführt: Bei den genannten Anlagen muß davon ausgegangen werden, daß in der Regel die Befreiungsvoraussetzung des § 68 Abs. 3 Nr. 1 BauO NW vorliegt, wonach Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung erfordern. Damit die nachbarlichen Belange ausreichend gewürdigt werden können, ist gleichwohl der Angrenzer nach § 69 BauO NW ( BauO 1984 ) vor Erteilung einer solchen Befreiung zu benachrichtigen, damit er ggf. seine Einwendungen vorbringen kann. 

Nach der Kommentierung ist die Formulierung "öffentliche Belange" der ursprünglichen Fassung "Wohl der Allgemeinheit" gleichzusetzen.

 

Übernahme von Abstandflächen ( 7 BauO NW )

Beispiel siehe Grenzgarage 7

 

Verfassungsmäßigkeit des Abstandflächenrechts 

Das Abstandflächenrecht ist eine zulässige Regelung i. S. von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG ), so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.04.1991 – 4 C 17.90 ( BRS 52 Nr. 157 und BVerwGE 88, Seite 191 und DVBl. 1991, Seite 819 ).

 

Verkehrssicherungspflicht

Baustellen sind mit einem Zaun abzugrenzen. Wer in unmittelbarer Nähe eines Mietshauses eine Baustelle einrichtet, der muß damit rechnen, daß sich Kinder "unbefugt in den Gefahrenbereich" begeben. Es müssen deshalb Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, ( hier: Matten- oder Mattendratzaun), anderenfalls Schadensersatz zu leisten ist, wenn einem "Baustellenbesucher" (hier einem achtjährigem Jungen ) ein Unfall passiert.

Dieses Urteil ist sicherlich nicht nur auf die Abgrenzung zur öffentlichen Verkehrsfläche, sondern auch zu den seitlichen oder rückwärtigen Angrenzern anzuwenden.

( OLG Düsseldorf, 13 U 95 / 97 )

 

Wärmedämmung 

"Bei der nachträglichen Bekleidung von Außenwänden bestehender Gebäude können geringere Tiefen der Abstandflächen als nach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Baumaßnahmen der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen." Diese erleichternde Vorschrift des § 6 Abs. 14 BauO NW gilt jedoch nur bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung 1995 bestanden und den Mindestabstand von 3,00 Metern eingehalten haben. 

Das VG Arnsberg hat hierzu in einem Eilverfahren ( 4 L 1296/97 ) ein interessantes Urteil verfaßt: bei der Aufstockung eines Gebäudes, das im Erdgeschoß einen Grenzabstand von 2,91 bis 2,99 Meter aufwies und im Erdgeschoß nachträglich mit einer Wärmedämmung versehen werden sollte, wurde dem Antrag des Angrenzers stattgegeben, der einen Rückbau der Außenwand auf einheitlich 3.00 m eingefordert hatte. Auch die Anrufung des MBW und des Petitionsausschusses des Landtages seitens des Bauherren hatten keinen Erfolg.

Mit der Novellierung der BauO NW sollte eine weitere Klarstellung der sinnvollen Vorschrift erfolgen. Einzubeziehen ist gleichfalls eine zu verändernde Wandhöhe in der Abstandflächenberechnung. Zu überlegen ist ebenso, ob aus der Ausnahmeregelung nicht eine Zulässigkeitsregelung werden sollte.

Die Bauherren, die mit dieser Vorschrift die Mindestabstandfläche unterschreiten wollen, haben bei der Außenwandbekleidung die Ausführungsart zu wählen, die die Abstandsfläche am wenigsten unterschreitet.

VG Arnsberg Eilverfahren ( 4 L 1296/97 )

 

Wandabschnitte 

Die Bildung von Wandabschnitten kommt nicht in Betracht, wenn die Höhenversprünge allein auf baugestalterischen Zielsetzungen beruhen oder nur deshalb geplant sind, um mißbräuchlich eine abstandmindernde Gliederung zu ermöglichen.

OVG NW Beschluß vom 30.01.1995 – 10 B 2560 / 94 ( BauR 4 / 95, Seite 526 ). 

Schon in einem Beschluß vom 08.10.1993 – 10 B 1675 / 93 hat der gleiche Senat des OVG NW die Bildung von Wandabschnitten mit jeweils unterschiedlichen Abstandsflächen bei einer in der Höhe gestaffelten Wand – auch und gerade unter Einbeziehung der Voraussetzungen der Schmalseitenregelung – für solche Fälle ausgeschlossen.

 

Windenergieanlage 1 

Von einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 28,50 m sowie einem Rotordurchmesser von 17,20 m gehen in Sinne bauordnungsrechtlicher Abstandsbestimmungen Wirkungen wie von einem Gebäude aus. Dies ergibt folgende Berechnung der Abstandfläche: 

Nabenhöhe  28,50 m
Halber Rotordurchmesser   + 8,60 m
37,10 m

Die Abstandfläche beträgt gemäß des entsprechend anwendbaren § 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BauO NW 1984 und 1995 ausgehend von dem höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche 29,68 m (entspricht 37,10 m x 0,8 ). 

Die im RdErl. vom 29.11.1996, MinBl. NW 1996, Seite 1864, Ziff. IV 3, 3.1 vertretene Ansicht, wonach die "Wandhöhe" nach dem sich von der Geländeoberfläche bis zur Achse des Rotors zuzüglich der Hälfte des Rotorradius ergebenen Maß zu berechnen sei, findet im Gesetz keine Grundlage. 

Eine Anwendung des Schmalseitenprivileges scheidet auch aus.

( OVG NW, Urteil vom 29.08.1997 – 7 A 629 / 95, rechtskräftig, BauR 1/ 98, Seite 110 )

 

siehe auch:

 

Windenergieanlage in BauO NW 

Im Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 24. Oktober 1998 wurde im § 6 Abs. 10 folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:

"Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 1 bis 9 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes." 

Ursprünglich lautete der Entwurf wie folgt: "Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 1 bis 9 nicht. Sie haben gegenüber Nachbargrenzen einen Abstand einzuhalten, der die Hälfte ihrer größten Höhe beträgt und der von demjenigen Punkt der Geländeoberfläche aus gemessen wird, der senkrecht unter der geometrischen Mitte der Anlage liegt." 

Es ist davon auszugehen, daß wegen der verschiedenen Urteile des OVG NW seit Fassung dieses Entwurfes und wegen der unklaren Bezeichnung der "geometrischen Mitte" eine Nachbesserung der Formulierung erfolgen wird.

 

Windenergieerlaß – WEAErl. NW 

Gem. RdErl. d. Ministerien für Bauen und Wohnen (MBW), Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport ( MASSKS ), Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft ( MURL ) sowie Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr ( MWMTV ) "Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen" vom 29.11.1996 – MinBl. NW 1996, Seite 1864, geändert durch Erlaß vom 28.09.1998 II A 1 – 901.3 / 202 ( MBW ), MinBl. NW 1998.

Der Erlaß wurde unter dem Eindruck verschiedener vorgenannter Entscheidungen des OVG im September 1998 geändert.

 

Wintergarten 

Das erste Problem beim Begriff "Wintergarten" besteht darin, daß er rechtlich nicht definiert ist. Jedoch wird der Begriff zunehmend dergestalt zweckentfremdet, als es weniger ein Raum zur Überwinterung von Pflanzen ist, als vielmehr eine Räumlichkeit, die ganzjährig dem Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt und / oder aus Energiespargründen errichtet werden soll.

Bei Wintergärten gilt es grundsätzlich zu unterscheiden zwischen baulichen Anlagen, die als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO mit geringer Brandlast oder als Aufenthaltsräume mit entsprechend hoher Brandlast anzusehen sind. 

Für die brandschutztechnische Beurteilung insbesondere der Dächer ( siehe § 35 BauO NW ) der Wintergärten hat die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes NW in Zusammenarbeit mit anderen Bauaufsichtsbehörden des Landes Kriterien sowie Abweichungsvoraussetzungen erarbeitet. Hierzu gibt es eine Übersicht, die im Kommentar zur BauO NW des Werner Verlages zu § 35 BauO NW abgedruckt ist ( 9. Auflage 1998, Seite 640 / 641 ). 

Bei der Gestattung von Abweichungen von den Brandschutzvorschriften sollte in der Baugenehmigung von Wintergärten als "Nebenanlagen", sofern sie in Verbindung mit dem Hauptgebäude stehen, auf die vorausgesetzte geringe Brandlast hingewiesen werden.

 

Zuwegung 1 

Aus dem Zweck und Inhalt einer Grunddienstbarkeit ergibt sich – zumindest im Einzelfall – eine vertragliche Nebenpflicht, daran mitzuwirken, daß der mit der Bestellung der Grunddienstbarkeit erstrebte Zweck auch eintritt. Ist die Bestellung einer Grunddienstbarkeit durch einen vormaligen Eigentümer ausschließlich zum Zwecke der Baunutzung erfolgt, so sind zur Erreichung des Zwecks der Grunddienstbarkeit die Beklagten verpflichtet, die Eintragung der von der Bauaufsichtsbehörde geforderten Baulast zu bewilligen. 

( BGH vom 03.02.1989, V ZR 224 / 87 )

 

Zuwegung 2

Gemäß § 51 Abs. 8 BauO NW müssen Garagen so angeordnet werden, daß ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Eine Garage, die im rückwärtigen Teil eines Wohngrundstücks in einem schutzwürdigen Gartenruhebereich nach einer etwa 40 m langen Auffahrt zwischen den Nachbargrundstücken erstellt werden soll, kann unzulässig sein.

( OVG Schleswig – Holstein, Urteil vom 09.12.1991, 1 L 28 / 91, BRS 54, Nr. 101, Seite 287 ).

 

 

Gesetzliche Vorschriften

 

Bundesrecht
(Links zu Gesetzestexten im Internet siehe Baurecht und Umweltrecht)

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Dezember 1986 ( BGBl. I, Seite 2253, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 ( BGBl. I Nr. 68 vom 27.12.1996, Seite 2049 )

 

Landesrechtliche Vorschriften NRW

Bauordnung für das Land Nordrhein – Westfalen – Landesbauordnung – ( BauO NW ) vom 07.03.1995 (GV NW Seite 218 / SGV. NW. 232 ) Berichtigung im GV.NW Nr. 64 vom 12.10.1995, Seite 982 , zuletzt geändert am 24.10.1998 ( GVBl. NW Nr. 49 vom 11.12.1998, Seite 687 )

Verordnung über bautechnische Prüfungen – Bauprüfverordnung ( BauPrüfVO ) – vom 06.12.1995 (GV NW. Nr. 78 vom 22.12.1995, Seite 1241 ) 

Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VVBauO NW) vom 24.01.1997 ( MinBl. NW Seite 190 ), geändert durch RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen (MBW) vom 02.06.1998 (MinBl. NW 1998 Seite 1028 ) zu Nr. 54.31 ( Anhörung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz ), zuletzt geändert durch RdErl. d. MBW vom 02.02.1999 ( Anwendung der Nr. 16.122 – Kampfmittelfreiheit von Grundstücken )

Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen – VV BauPrüfVO (RdErl. des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 12.02.1996, MinBl. NW Seite 420, SMBl. NW. 23210) zuletzt geändert durch RdErl. des MBW vom 02.06.1998 (MBl NW. 1998, Seite 1028 )

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 ( GV NW Seite 220 ), geändert durch Verordnung vom 11. Mai 1993 ( GV NW Seite 294 ) zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1998 ( GV NW Nr. 45 vom 26.11.1998, Seite 645 )

Einführungserlaß zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ( BauROG ) vom 3.3.1998; Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen und besonderen Städtebaurecht ( MinBl. NW Nr. 27 vom 28.04.1998, Seite 414, Glied.-Nr. 2311 )

Abstände zwischen Industrie- und Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände ( Abstandserlaß ) vom 2. April 1998 ( MinBl. NW vom 2.7.1998, S. 744 )

Feuerungsverordnung ( FeuVO NW ) vom 21. Juli 1998 (GV NW Nr. 33 vom 06. August 1998, Seite 481) löst die Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Feuerungs-und Brennstoffversorgungsanlagen (FeuerungsVO - FeuVO) vom 3. Dezember 1975 (GVBl. NW S. 676), geändert durch ÄndVO vom 17. Februar 1984 (GVBl. NW 1984, Nr. 14, S. 24) ab

 

Literatur ( Auswahl )

  • Architektenhandbuch 1999 Band 2, Architektenkammer NW
  • BauO NW, Landesbauordnung Nordrhein – Westfalen, BauO NW `84, BauO NW `95 im Vergleich, Krebs / Böckenförde / Temme, Werner Verlag Düsseldorf
  • BauO NW, Kommentar Gädtke / Böckenförde / Temme / Heintz, Werner Verlag Düsseldorf
  • Bebilderte BauO Loewe / Müller – Büsching, Werner Verlag Düsseldorf
  • Baurecht aktuell – Das neue Bauplanungs- und Bauordnungsrecht von A – Z, Gerd Hammer, WEKA Baufachverlage GmbH, Augsburg
  • Baurecht ( BauR ) Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht, Werner Verlag, Düsseldorf
  • Ministerium für Bauen und Wohnen NW, Neue Landesbauordnung, Niederschrift über die Dienstbesprechungen mit den unteren Bauaufsichtsbehörden vom 28.11.1995, II A 7 - 100
  • Überprüfung des Baunebenrechts, Bericht des MBW an den Landtag NW vom 08.03.1998, II a 2 – 61.22

 

Interessante Links:

Baurecht, Systematik und Erläuterungen

Umweltrecht

Planzeichenverordnung

Nutzungszuordnung, auf der Grundlage von § 50 BImSchG

 

e-mail   f.schroeter@tu-bs.de